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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 23 Okt 2017 - 16:45

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II ) 
1. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 11.09.2017

Ist das Jobcenter ( JC ) verpflichtet dem Antragsteller und über die Benennung des für ihn zuständigen Sachbearbeiters hinaus zu jedem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens den Namen und die persönliche E-Mail-Adresse des handelnden Behördenmitarbeiters mitzuteilen.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Vorliegend ist weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft, denn das Jobcenter ist nicht verpflichtet, einem Antragsteller den handelnden Mitarbeiter stets namentlich und mit dessen persönlicher behördeninterner E-Mail-Adresse zu benennen.

2. Hierzu hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass sich ein solcher Anspruch insbesondere nicht aus § 14 Abs 3 SGB II ergibt (vgl zum inhaltlich identischen § 14 S 2 SGB II in der bis 31.7.2016 geltenden Fassung BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 13/09 R). Es ist auch sonst keine Regelung im SGB II oder im sonstigen SGB ersichtlich, aus der sich ein solcher Anspruch des Antragstellers ergeben könnte. Auch die vom Antragsteller insoweit in Bezug genommenen Stellungnahme des Bay Landesbeauftragten für Datenschutz im Rahmen dessen Internetauftritts bzw die Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz vom 10.9.2007 bzw des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23.1.2008 betreffen ausschließlich das Verhältnis der Dienststelle zu deren Mitarbeitern, also inwieweit die Behörde berechtigt ist Mitarbeiterdaten zu veröffentlichen bzw Mitarbeiter anzuweisen dies zu tun, und treffen gerade keine Aussage darüber, ob und ggf in welchem Umfang ein Anspruch des Verfahrensbeteiligten gegen die Behörde besteht, den handelnden Mitarbeiter (stets) namentlich und mit persönlicher behördeninterner E-Mailadresse zu benennen.
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195853&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Hinweis: Jobcenter muss Namen von Mitarbeitern nicht immer nennen

Leistungsberechtigte nach dem SGB II und Jobcenter (JC) streiten nicht nur über die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor den Sozialgerichten. Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen können auch Fragen der Kommunikation sein.

Pressemitteilung Bayer. LSG: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=7084&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Hinweis 2: Kurzbemerkung von Harald Thomé dazu:  Thomé Newsletter vom 22.10.2017  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2260/ Ziffer 5
1. 2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.05.2017 - L 6 AS 111/14 - Die Revision wird zugelassen.

Zur Rechtmäßigkeit der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens durch monatliche Aufrechnung gegen den Leistungsanspruch nach dem SGB II ( hier bejahend )

Nach dem Wortlaut des § 42a Abs. 2 S 1 SGB II werden von der Bestimmung auch Mietkautionsdarlehen erfasst. Es bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 42a SGB II.

Leitsatz ( Redakteur )


1. § 42a Abs. 2 S 1 SGB II gilt auch für Mietkautionsdarlehen (so auch Conradis in LPK-SGB II, 5. Auflage 2017, § 42a Rn 1,2; Bender in Gagel, SGB II, Stand 3/2017, § 42a Rn 4; Boerner in Löns/Herold-Tews SGB II, 3. Aufl. 2011, § 42a Rn 2,3; Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 42a Rn 23; offen gelassen BSG Beschluss vom 29.06.2015 - B 4 AS 11/14 R; Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 28/14 R; aA und zum aktuellen Meinungsstand Nguyen SGb 2017, 202).

2. § 42a Abs. 2 S 1 SGB II gilt für alle Darlehen nach dem SGB II an ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und damit auch für Mietkautionsdarlehen, es begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus einer längerfristigen Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums um 10 Prozent ergeben, trägt das insgesamt zur Verfügung stehende Regelungskonzept ausreichend Rechnung.
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195969&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: anderer Auffassung LSG NRW, Urt. v. 29.06.2017 - L 7 AS 607/17 - Revision anhängig B 14 AS 31/17 R 
 
 
1. 3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21.09.2017 - L 7 AS 1357/15

Zur Einkommensanrechnung aus einer selbständigen Tätigkeit als Übersetzer und Dolmetscher - Kontokorrentkredit

Leitsatz ( Redakteur )


1. Das Ausnutzen des auf dem Geschäftskonto eingeräumten Kontokorrent- bzw. Dispositionskredits stellt keine betriebliche Einnahme dar. Nur der wertmäßige Zuwachs stellt Einkommen iS des § 11 Abs. 1 SGB II dar, ein Darlehen ist keine Einnahme in Geld oder Geldeswert (BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R). Der Kläger hat durch Ausnutzen des Kontokorrentkredites ein Darlehen iSd § 488 BGB von seiner Bank in Anspruch genommen, das er zurückzuzahlen hat. Bereits aus diesem Grund kann das Darlehen als Einkommen keine Berücksichtigung finden.

2. Da bereits kein betriebliches Darlehen vorlag, kommt es auf die Frage, ob betriebliche Darlehen nach § 3 Alg II-V aF als Betriebseinnahmen zu werten sind (so vor Vorliegen der Urteilsgründe des Urteils des BSG vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.11.2010 - L 19 AS 1754/10 B ER, ebenso Geiger in LPK-SGB II, 6. Aufl., § 11 Rn. 80) oder die nunmehr aus § 3 Abs. 3 Alg II-V folgende Regelung, dass betriebliche Darlehen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, schon zuvor gelten sollte und die Regelung zu betrieblichen Darlehen nur zur Klarstellung aufgenommen wurde (so mit überzeugender Begründung unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Gesetzgebers LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.06.2015 - L 25 AS 3370/13; im Ergebnis ebenso, ebenfalls mit überzeugender Begründung LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 23.04.2012 - L 9 AS 757/11) nicht an.

3. Da der Kontokorrentkredit nicht als Einnahme zu werten ist, hat der Kläger kein anrechenbares Einkommen erzielt.
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195972&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 
 
 
1. 4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.082017 - L 7 AS 965/15 - Die Revision wird zugelassen.

Zur Frage, ob Einkommen des Klägers aus einer selbständigen Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Zwei-Mann-GmbH erzielt wurde und anzurechnen ist ( hier verneinend ).

Kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit -selbständiger Geschäftsführer der GmbH - keine Auszahlung der Gehälter - keine Berücksichtigung der Betriebseinnahmen als Einkommen des Klägers

Höchstrichterlich ist bisher nicht geklärt, was im Einzelnen gilt, wenn mehrere Personen an einer Gesellschaft beteiligt sind (vgl. BSG Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R zur Kommanditgesellschaft; Bayerisches LSG Urteil vom 21.03.2012 - L 16 AS 789/10 zur Kommanditgesellschaft; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.02.2016 - L 9 AS 2108/13 zur GmbH).

Kurzfassung:


Der Geschäftsanteil des Klägers an der GmbH ist nicht als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen.

Das dem Kläger gem. Anstellungsvertrag zustehende Gehalt iHv 3.500,- EUR stellt kein Einkommen dar, denn das Gehalt wurde aufgrund des Gesellschafterbeschlusses auf 0 EUR festgesetzt.

Die von der GmbH für die Altersvorsorge unmittelbar an den Versicherer gezahlten Beiträge sind ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Zum einen stellt diese eine zweckgebundene Einnahme iSd § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II aF dar, die die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Die Vorgängerregelung von § 11a Abs. 3 SGB II war weiter gefasst, die Rechtsprechung zur Neuregelung kann auf die Vorgängervorschrift nicht ohne weiteres übertragen werden (Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 11a Rn. 14; vgl. zur alten Rechtslage BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 19/07 R).

Auch die Betriebseinnahmen der GmbH im streitigen Zeitraum können nicht als Einkommen des Klägers berücksichtigt werden. Dabei kann der Senat offen lassen, ob es sich bei den Betriebseinnahmen der GmbH um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (§ 3 Alg II-V 2008) oder um Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. § 4 Satz 2 Nr. 3 Alg II-V 2008; zur Abgrenzung der Einkunftsarten vgl. BSG Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R) handelt, wobei letzteres zur Folge hätte, dass eine gleichmäßig Aufteilung über den Bewilligungszeitraum nicht möglich wäre und der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund teilweise rechtswidrig wäre.

Auch die Betriebseinnahmen der GmbH im streitigen Zeitraum können nicht als Einkommen des Klägers zu 1) berücksichtigt werden. Dabei kann der Senat offen lassen, ob es sich bei den Betriebseinnahmen der GmbH um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (§ 3 Alg II-V 2008) oder um Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. § 4 Satz 2 Nr. 3 Alg II-V 2008; zur Abgrenzung der Einkunftsarten vgl. BSG Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R) handelt, wobei letzteres zur Folge hätte, dass eine gleichmäßig Aufteilung über den Bewilligungszeitraum nicht möglich wäre und der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund teilweise rechtswidrig wäre.

Der Kläger hatte auch keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Vorauszahlung auf einen zu erwartenden Gewinn. Einen monatlichen oder jedenfalls halbjährlichen Gewinnverwendungsbeschluss sieht das Gesetz nicht vor (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.12.2011 - L 5 AS 441/11 B ER, SG Aachen Urteil vom 24.11.2015 - S 14 AS 128/15).
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195965&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
1. 5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.07.2017 - L 21 AS 782/17 B ER - rechtskräftig

Rumänischer Antragsteller hat kein Anspruch auf ALG II/ SGBX II- Leistungen.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Leistungsausschlüsse nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII n. F. und § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II n. F. hat der Senat auch vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG) nicht (so bereits LSG NRW, Beschluss vom 05.07.2017 - L 9 SO 213/17 B ER, L 9 SO 314/17 B). Es ist verfassungsrechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber mit einem Leistungsausschluss für Unionsbürger, die ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableiten oder die über kein materielles Aufenthaltsrecht verfügen, den Nachrang des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes normiert. Denn diese Personen können darauf verwiesen werden, Leistungen ihres Heimatlandes zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen oder von ihrem Freizügigkeitsrecht innerhalb des Hoheitsgebiets der EU Gebrauch zu machen (LSG NRW, a. a. O., m. w. N.).

2. Mithin besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, einen Aufenthalt des Hilfebedürftigen im Bundesgebiet trotz einer ihm möglichen Rückkehr in sein Herkunftsland durch die Gewährung von Sozialleistungen zu ermöglichen, wenn der Hilfebedürftige über gar kein Aufenthaltsrecht oder nur über ein solches verfügt, dessen Gewährung der nationale Gesetzgeber originär - europarechtlich zulässig (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15.09.2015 - C 67/14 - Alimanovic) - mit der Versagung von Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums verknüpft hat (LSG NRW, a. a. O.)
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195960&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Siehe auch dazu Leitsatz ( Juris )

1. Das Aufenthaltsrecht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gewährt dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge.

2. Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gebietet in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes keine analoge Anwendung dieser Regelung auf den Nachzug eines ausländischen Elternteils zu einem minderjährigen ledigen Unionsbürger mit der Folge, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b SGB II zwingend unanwendbar wäre.

3. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG wird dadurch nicht verletzt. Art. 6 GG begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt oder Sozialleistungen. Bei EU-Bürgern kann eine Lebensgemeinschaft der Eltern und Kinder regelmäßig nicht nur in Deutschland stattfinden.
 
 
1. 6 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.09.2017 - L 18 AS 932/17

Zur Zahlung von Schulgeld in Höhe von 92 EUR monatlich für den Besuch einer privaten Waldorfschule - Berücksichtigung eines Mehrbedarfs

Leitsatz ( Redakteur )


1. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Schulgeldes als Mehrbedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II liegen nicht vor.

2. Die Kosten aufgrund eines Schulungsvertrages mit einem privaten Träger (Schulgeld) gehören zwar nicht zum Regelbedarf, da sie nur bei einzelnen Schülern anfallen, die, wie der Kläger, keine öffentliche – kostenfreie – Schule besuchen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2006 – L 19 B 599/06 AS ER ). Indes wird aufgrund der Schulgeldfreiheit für öffentliche Schulen, mit denen der Staat seinen Erziehungsauftrag ausfüllt (vgl. Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz – GG), der allgemeine Bedarf von Kindern und Jugendlichen an Schulbildung ausreichend gedeckt.
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195847&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Rechtstipp: Vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.02.2014 - L 4 AS 638/12 B - Keine Zahlung eines Mehrbedarfes im Sinne § 27 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 21 Abs. 6 SGB II für das monatliche Schulgeld der Antragstellerin - Es ist fraglich, ob das Schulgeld von der Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II umfasst sein kann.
 
 
1. 7 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 26.09.2017 - L 18 AS 2092/16

Zuweisung für Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung - Wertersatz - Obliegenheit aus sozialrechtlichem Grundverhältnis

Kurzfassung:


Dem Anspruch des Klägers auf Wertersatz steht entgegen, dass er seine Obliegenheit aus dem sozialrechtlichen Grundverhältnis gegenüber dem Beklagten verletzt hat, dieses auf mögliche rechtswidrige Umstände – hier die mögliche fehlende Zusätzlichkeit der Arbeiten - hinzuweisen und die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben, wenn aus dem Grundverhältnis weitere Ansprüche abgeleitet werden sollen. Auf die Entscheidung, ob der Rechtsgrund für die Arbeiten eine Eingliederungsvereinbarung oder ein Verwaltungsakt ist, kommt es insofern nicht an (vgl BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 75/12 R ).
Ein solcher Hinweis ist einem Leistungsbezieher auch regelmäßig zumutbar und entspricht - wenn auch nicht direkt - den Obliegenheiten aus § 60 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I), Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und ebensolche Änderungen mitzuteilen. Unterlässt er diesen Hinweis, besteht ab dem Kennenkönnen auch kein Anspruch auf Wertersatz mehr, vielmehr ist eine Anspruchsbegrenzung ab dem Zeitpunkt anzunehmen, ab dem auch aus der Laienperspektive Anlass bestanden hätte, den Beklagten auf die Fehlerhaftigkeit der Zuweisung hinzuweisen ("hier läuft etwas schief"; vgl BSG aaO).
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195748&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
2. 1 SG Berlin, Beschluss vom 12.19.2017 - S 186 AS 11916/17 ER

Aufschiebende Wirkung - Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig, weil er keine Geltungsdauer bestimmt - bis auf weiteres gelten soll

Leitsatz ( Redakteur )


1. Auch nach neuem Recht gilt: Der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer ohne Ermessenserwägungen überschritten wird ( vgl. Bayer. LSG, Beschluss v. 08.06.2017 - L 16 AS 291/17 B ER ).

Rechtstipp: vgl. SG Köln, Urt. v. 23.06.2017 - S 33 AS 691/17 und SG Nordhausen, Beschluss vom 30. September 2016 - S 27 AS 1695/16 ER

Quelle: RA Kay Füßlein, Berlin: Zur Geltungsdauer einer die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=855 
 
 
2. 2 SG Lüneburg, Beschluss vom 28.08.2017 - S 30 AS 211/17 ER

Darlehensweise Gewährung von zusätzlichen Leistungen für Schulbedarf ( hier bejahend ) - § 28 Abs. 3 SGB II - grafikfähiger Taschenrechner

SG Lüneburg: Anspruch auf darlehensweise Übernahme eines Taschenrechners für Schüler

Leitsatz ( Redakteur )


1. Es ist bereits umstritten, ob die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe im Rahmen einer Pauschale den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) genügt, da es zweifelhaft ist, ob die gewährte Pauschale den tatsächlichen Bedarf tatsächlich abdecken kann (Gagel/Thommes, RN 15 zu § 28 SGB II m.w.N.).

2. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung festgestellt, dass durch die Erfüllung der Schulpflicht Kindern einen besonderer existenzieller Bedarf entsteht. Ohne den Erwerb der notwendigen Schulmaterialien wie Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner etc. können Kinder die Schule nicht erfolgreich besuchen. Durch den Ausschluss dieser Kosten droht den Kindern daher der Verlust von Lebenschancen (BVerfG a.a.O.).

3. Soweit daher nachgewiesen ist, dass durch die Pauschale des § 28 Abs. 3 SGB II der schulische Bedarf des Kindes nicht gedeckt werden kann, wäre die Verweigerung von Leistungen verfassungswidrig.

4. In Fällen wie diesem ist eine Anwendung des § 24 SGB II und damit die Gewährung eines Darlehens geboten. Soweit der Antragsgegner der Auffassung ist, mit der Pauschale des § 28 Abs. 3 SGB II wäre der gesamte Regelbedarf für Leistungen für Bildung und Teilhabe umfasst, ist dies unzutreffend.
 
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=B28EFED45A61BD2108B8DDEB900FE3DF.jp25?doc.id=JURE170037901&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
 
 
Rechtstipp: SG Cottbus, Urt. v. 13.10.2016 – S 42 AS 1914/13

SG Cottbus: Anspruch auf zuschussweise Übernahme eines Computers für Schüler

Die Kosten für einen einmalig anzuschaffende internetfähige PC im Wert von 350 EUR sind im Rahmen der Bedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis zu übernehmen.

Das SG Cottbus (v. 13.10.2016 – S 42 AS 1914/13) begründet das wie folgt:
Schulbildung ist ein andauernder langer Zeitraum, der PC deswegen eine längerfristige Bedarfslage und daher „ohne Zweifel“ ein laufender Bedarf. Der Preis ist unabweisbar und das BVerfG hat darauf hingewiesen, dass zusätzliche existenznotwendige Bedarfe neben dem Regelbedarf zu erbringen sind.

Thomé Newsletter 04/2017 vom 22.01.2017: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2133/
 
 
2. 3 Sozialgericht Potsdam, Urt. v. 12.07.2017 - S 49 AS 2572/15 - Berufung anhängig beim LSG BB unter dem Az. L 10 AS 1693/17

Zur Rechtmäßigkeit der Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens über 22 Monate mit monatlicher Höhe von 39,90 Euro ( hier bejahend ).

Wann die monatliche Kürzung nicht mehr nur vorübergehender Natur ist, ist in der Rechtsprechung umstritten und bislang nicht höchstrichterlich entschieden.

Leitsatz ( Redakteur )


Bei einem Zeitraum von mehr als drei Jahren muss entsprechend der Regelung des § 43 Abs. 4 S. 2 SGB II eine Kappungsgrenze durch verfassungskonforme Auslegung gesetzt werden ( vgl. auch Urteil der 49. Kammer des SG Potsdam, S 49 AS 305/16 vom 14. Juni 2017, u.v.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 2014, AZ: L 19 AS 332/14 B ).
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196003&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
2. 4 Sozialgericht Potsdam, Urt. v. 14.06.2017 - S 49 AS 305/16 - Berufung anhängig beim LSG BB unter dem Az.. L 29 AS 1644/17

Zur Rechtmäßigkeit der Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens über insgesamt vier Jahre und zehn Monate ( hier verneinend )

Leitsatz ( Redakteur )


Bei einem Zeitraum ab mehr als drei Jahren wird entsprechend der Regelung des § 43 Abs. 4 S. 2 SGB II eine Kappungsgrenze durch verfassungskonforme Auslegung gesetzt.
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196004&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
2. 5 Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 12. September 2017 (Az.: S 47 AS 3686/13):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Ein Landkreis bildet als Vergleichsraum zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II keinen homogenen Lebens- und Wohnbereich, wenn diese Kommune bei einer räumlichen Ausdehnung von insgesamt 2.104,54 Quadratkilometern durch erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Bevölkerungsdichte, der Wirtschaftsstrukturen und der Verkehrsverhältnisse gekennzeichnet ist. Eine verkehrstechnische Verbundenheit der Mittelzentren ändert hieran nichts.

2. In diesem Sachzusammenhang sind zur Bestimmung des schlüssigen Konzepts weitere Vergleichsräume zu bilden.

Volltext hier: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/
 
 
2. 6 Sozialgericht Duisburg, Urt. v. 12.10.2017 - S 41 AS 1299/16

Zur Frage, ob der Grundfreibetrag i.H.v. 100,00 EUR zweimal zu berücksichtigen ist, wenn der Leistungsberechtigte in einem Monat sowohl das Arbeitsentgelt für ein im Monat zuvor beendetes Arbeitsverhältnis als auch das Arbeitsentgelt für ein in diesem Monat neu aufgenommenes Arbeitsverhältnis ausgezahlt bekommt ( hier bejahend )

Kurzfassung:


§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. ist dahin zu verstehen, dass der Grundfreibetrag i.H.v. 100,00 EUR in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es zu einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses kam und in einem Monat das Einkommen für zwei unterschiedliche Monate zufloss, unabhängig vom Zuflusszeitpunkt für jeden Monat zu gewähren ist, für den Einkommen erzielt wird.

Der Wortlaut des Gesetzes lässt offen, ob mit der Absetzung von monatlich 100 EUR das in einem bestimmten Monat insgesamt zugeflossene Einkommen angesprochen ist, oder ob sich diese Regelung auf das Einkommen bezieht, das der Leistungsberechtigte für seine in einem bestimmten Monat geleistete Arbeit ausbezahlt erhält. Eine teleologische Auslegung der Vorschrift ergibt, dass Letzteres gewollt ist. Eine teleologische Auslegung fragt nach dem Sinn und Zweck einer Norm, der ratio legis. Mithin ist zu erforschen, was das Gesetz gewollt hat (vgl. z.B. Kuhn, JuS 2016, 104 m.w.N.). Motiv für die Einführung des Grundfreibetrages war wesentlich das Ziel, den Anreiz für die Aufnahme oder Aufrechterhaltung nicht bedarfsdeckender Erwerbstätigkeit spürbar zu verstärken (BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 – B 14 AS 25/13 R ). Diesem Gesetzeszweck wird die Einkommensbereinigung beim Zufluss von mehr als einem Monatsgehalt innerhalb eines Monats nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedenfalls bei Hinzuverdiensten aus nur einem Beschäftigungsverhältnis nur gerecht, wenn sie den Zeitraum berücksichtigt, in dem das zu bereinigende Einkommen erarbeitet und für das es bezahlt worden ist (BSG, a.a.O., Rn. 14).
Dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf Hinzuverdienste aus nur einem Beschäftigungsverhältnis. Es ist jedoch für das erkennende Gericht ausgehend vom Gesetzeszweck nicht ersichtlich, warum der Rechtsgedanke nicht auch auf Fälle wie den vorliegenden Anwendung zu finden hat, in dem, letztlich zufällig, nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses der Lohn für den letzten Monat im alten Beschäftigungsverhältnis sowie der Lohn für den ersten Monat im neuen Beschäftigungsverhältnis im gleichen Monat ausgezahlt wurden.
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195949&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht
3. 1 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2017 (Az.: L 15 AY 12/17 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Analogieleistungen gemäß § 2 AsylbLG sind weder für Personen, die § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG unterfallen noch unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG möglich, denn auf dieser Grundlage können nur Geldleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG – im Regelfall als Sachleistungen – gewährt werden.

2. Dies ist unbedenklich, solange hierdurch das aktuelle menschenwürdige Existenzminimum tatsächlich gedeckt wird.


Hinweis: Keine Leistungskürzung bei anhängigem Zweitantragsverfahren von in Griechenland anerkannten Flüchtlingen: =59118]http://www.asyl.net/index.php?id=114&tx_ttnews%5Btt_news%5D=59118 
 
 
4. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
4. 1 Unrechtmäßige Sanktionsbescheide- Verjährung droht - ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes muss ein Sanktionsbescheid zwei Aussagen treffen:
    Feststellung der Sanktion
    Aufhebung des betreffenden Bewilligungsbescheides nach § 48 SGB X
Insbesondere letztes wurde sehr gerne vergessen:
Bei meinem Mandanten wurde festgestellt, dass er ein Pflichtenverstoß begangen hat. Es wurde jedoch nicht die Aufhebung verfügt. Der Sanktionsbescheid wurde bestandskräftig.
Nachdem das BSG die oben benannte Rechtsprechung veröffentlicht hatte, wurde das JobCenter zur Zahlung aus dem Bewilligungsbescheid  aufgefordert und nachdem die Frist abgelaufen war, Klage auf Auszahlung der einbehaltenen Leistungen erhoben.
In der mündlichen Verhandlung hatte das JobCenter dann leider keine Argumente mehr, dass Geld nicht auszuzahlen.
Da auch Sozialleistungsansprüche  einer Verjährung unterliegen (und zwar von vier Jahren) sei anempfohlen, die Sanktionsbescheide sich genauer anzuschauen und verjährungshemmende Maßnahmen (Klage) zu ergreifen.
 
Quelle: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=858
 
 
4. 2 VG Berlin, Beschl. v. 18.10.2017 – VG 23 L 747.17
 Polizeirecht kein Mittel zur dauerhaften Bekämpfung von Obdachlosigkeit
Obdachlose können ihre Unterbringung nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin nicht dauerhaft auf der Grundlage des Polizeirechts beanspruchen.
weiter: https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2017/pressemitteilung.641315.php 
 
 
4. 3 Arbeitshilfe des Deutschen Vereins zur Existenzsicherung von Auszubildenden im SGB II
weiter: https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2017/dv-02-17-existenzsicherung-azubis.pdf
 
 
 
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2262/
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