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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum neuen UVG ab dem 01.07.2017 und zu erwartenden Problemen

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Zum neuen UVG ab dem 01.07.2017 und zu erwartenden Problemen  Empty Zum neuen UVG ab dem 01.07.2017 und zu erwartenden Problemen

Beitrag von Willi Schartema Do 8 Jun 2017 - 10:34

Bundestag und Bundesrat haben den Neuregelungen des UVG zugestimmt, diese treten  somit zum 01.07.2017 in Kraft. Damit wird ab dem 01.7.2017 der Unterhaltsvorschuss nicht nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr gezahlt, sondern er wird bis zum 18. Geburtstag ausgeweitet. Die  Grenze der Bezugsdauer von höchstens 72 Monaten wird aufgehoben.
Die UVG Sätze sind nun:
-          bis zum 6. Geburtstag: 150 €
-          bis zum 12. Geburtstag: 201 €
-          bis zum 18. Geburtstag: 268 €
Ab 12 Jahren besteht der Anspruch auf UV nur, wenn das Kind keine SGB  II –Leistungen bezieht oder durch UV die SGB II-Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann (§1 Abs. 1a Nr. 1 UVG –N). Die Alleinerziehenden müssen zudem ein Bruttoeinkommen von monatlich 600 € ohne Abzug der Absetzbeträge nach § 11b SGB II (Grundfrei- bzw. Mindestabzugsbetrag 100 € bei Arbeit, bei BAföG und Erwerbstätigenfreibetrag) haben. Bei der Ermittlung der 600 € hat das Kindergeld außer Betracht zu bleiben (§ 1 Abs. 1a Nr. 2 UVG-N).

Die JC werden jetzt natürlich die entsprechende Zielgruppe Alleinerziehende nach § 12a SGB II auffordern UV als vorrangige Leistungen zu beantragen.
Das ist rechtlich richtig und zulässig, unzulässig ist aber, die SGB II-Leistungen vor Erhalt schon einzustellen. Die fiktive Anrechnung ist immer und in jedem Fall unzulässig (§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II). Richtig ist, die Betreffenden zur UV Beantragung aufzufordern, in der Zeit müssen aber SGB II-Leistungen weitergezahlt werden, das JC kann dann nach § 104 SGB X einen Erstattungsanspruch auf den UV geltend machen und dann geht der Nachzahlbetrag an das JC. Dazu ist zu bedenken, dass es sich hier um mehrere 100.000 derzeit SGB II-Leistungen beziehende Kinder handeln wird, die UV Stellen arbeitstechnisch völlig an dieser Massenbeantragung absaufen werden und sich deren Leistungsauszahlung deshalb deutlich verzögern wird.      

Es ist zu erwarten, dass es pünktlich zur Bundestagswahl eine Weisung geben wird, dass die vorrangige Inanspruchnahme von UV intensiv zu prüfen sei und auch schon mal vorauseilend umgesetzt wird, um die  Kinder aus dem Leistungsbezug rausfallen zu lassen, und so für die Bundestagswahl eine „bereinigte“ Armutsstatistik vorlegen zu können.

Hier wird einiges auf die Betroffenen und die Beratungsstellen (und Gerichte) zukommen und aktives Einschreiten notwendig sein.
Synopse UVG Gesetz:  http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aus_der_Gesetzgebung/DIJuF-Synopse_UVG-Gesetzesaenderung_2017.pdf und die NOZ zum Gesetz:  https://www.noz.de/deutschland-welt/gut-zu-wissen/artikel/903645/bundestag-beschliesst-mehr-geld-fuer-alleinerziehende


http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2200/
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