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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Tacheles PM v. 12.04.2017: Anhebung der Mietgrenzen für Wuppertaler Leistungsberechtigte

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Tacheles PM v. 12.04.2017: Anhebung der Mietgrenzen für Wuppertaler Leistungsberechtigte Empty Tacheles PM v. 12.04.2017: Anhebung der Mietgrenzen für Wuppertaler Leistungsberechtigte

Beitrag von Willi Schartema Sa 15 Apr 2017 - 17:46

Auf Grundlage des ab 1. März gültigen Mietspiegels wurden die Grenzen für die Kosten der Unterkunft, die vom Jobcenter und Sozialamt Wuppertal übernommen werden, angehoben. Das betrifft nicht automatisch alle Leistungsberechtige nach den Sozialgesetzbüchern Zwei und Zwölf, aber immerhin diejenigen, die entweder aktuell in eine neue Wohnung umziehen müssen oder die noch in einer nach den alten Grenzwerten „unangemessenen“ Wohnung wohnen.
Da die erhöhten Mietgrenzen für die Wohnsituation der Wuppertaler, die auf Leistungen vom Jobcenter und vom Sozialamt angewiesen sind, von enormer Bedeutung sind, macht der Erwerbslosenverein Tacheles öffentlich auf die neuen Werte aufmerksam. Sie bilden die als angemessen bezeichneten Grenzen übernahmefähiger Unterkunftskosten ab, die monatlich im Rahmen von Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter übernommen werden. Die Erhöhung war längst überfällig geworden, da es seit 2013 keinen gültigen Mietspiegel für eine rechtskonforme Bemessung der Mietwerte in Wuppertal gibt.
Die jahrelang gedeckelten Mietgrenzen führten einerseits dazu, dass es für Leistungsberechtigte immer schwieriger wurde, bewohnbare Wohnungen anzumieten, und andererseits, dass immer mehr Leistungsberechtigte die Unterkunft aus ihrem Regelsatz finanzieren und sich die Mietzahlung sozusagen vom Munde absparen mussten. Der Fehlbetrag, den die Sozialbehörden monatlich bei den Unterkunftskosten nicht übernommen haben, beträgt rund 320.000 EUR, für den gesamten Zeitraum zusammengenommen etwa 16 Mio. EUR.
Die neuen Mietgrenzen gelten rückwirkend zum Januar 2017 und sollen bei Leistungsberechtigten, die ihre Unterkunftskosten nicht in voller Höhe vom Jobcenter oder Sozialamt erstattet bekommen, sogar rückwirkend zum Januar 2016 angewendet und vorenthaltene Mietzahlungen zurückgezahlt werden, ohne dass dies beantragt werden muss.
Die neuen Mietwerte beziehen sich auf die Bruttokaltmiete, d.h. Grundmiete plus kalter Betriebskosten, und lauten nach Weisung der Sozialbehörden wie folgt:
1 Person       (50 qm)       376,00 EUR
2 Personen   (65 qm)       456,95 EUR
3 Personen   (80 qm)       562,40 EUR
4 Personen   (95 qm)       667,85 EUR
5 Personen  (110 qm)      746,90 EUR
6 Personen  (125 qm)      848,75 EUR
7 Personen  (140 qm)      950,60 EUR
Der Verein Tacheles weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch die Neubemessung der Mietgrenzen nicht schlüssig begründet wurde und legt auf seiner Internetseite diverse Mängel dar. Es hat den Anschein, dass auch die neuen Werte unter fiskalpolitischen Vorgaben kleingerechnet wurden, was letztlich wieder die Sozialgerichte beschäftigen wird. Zudem macht der Verein darauf aufmerksam, dass die Behördenweisung für die rückwirkende Anerkennung höherer Unterkunftskosten für das Jahr 2016 fehlerhaft ist und den Betroffenen höhere Erstattungsbeträge zustehen. Er rät den Leistungsberechtigten, die Erstattung sicherheitshalber selbst zu beantragen und sich eingehend zu informieren. In der offenen Beratung von Tacheles e.V. wird über die neuen Mietgrenzen, das Erstattungsverfahren und – falls nötig – über die Einlegung von Rechtsmittel beraten.

Harald Thomé & Frank Jäger, Tacheles e.V.

Eine umfassende kritische Darstellung der neuen Mietwerte und des Erstattungsverfahrens findet sich neben Verfahrenstipps und den zugehörigen Musterschreiben unter http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2174/

Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2175/
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