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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema So 27 Nov 2016 - 20:48

Arbeitgeber müssen bei verspäteter oder unvollständiger (Lohn-)Zahlung gemäß dem neuen § 288 Abs. 5 BGB einen Pauschal-Schadensersatz i.H.v.  40 Euro leisten. Mehr dazu hier: http://www.arbrb.de/46130.htm
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2106/
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