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Einstweiliger Rechtsschutz; Begründung und Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts aus Art. 10 VO (EU) 492/2011; Aufenthaltsrecht als sorgeberechtigte Elternteile
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 21.10.2016 - L 7 AS 973/16 B ER - rechtskräftig
Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II aufgrund des Aufenthaltsrechts als sorgeberechtigte Elternteile
Leitsatz ( Redakteur )
1. Ein aus Art. 10 VO 492/11/EU abgeleitetes Aufenthaltsrecht eines sorgeberechtigten Elternteils endet mithin erst, wenn das aus Art. 10 der VO 492/11/EU aufenthaltsberechtigte Kind seine Ausbildung beendet, volljährig wird, soweit es nicht weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge dieses Elternteils bedarf, oder der Verlust seines Aufenthaltsrechts nach den Vorschriften des FreizügG/EU festgestellt wird. Für die Verlustfeststellung von Aufenthaltsrechten von Unionsbürgern sind ausschließlich die Ausländerbehörden zuständig (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2016 – L 19 AS 29/16 B ER ).
2. Damit besteht aber bei den Antragstellern ein anderes Aufenthaltsrecht als das zum Zweck der Arbeitsuche im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, weshalb der Leistungsausschluss nicht eingreift und folglich das Jobcenter (und nicht der örtlich zuständige Träger der Leistungen nach dem SGB XII) zur Leistung nach dem SGB II verpflichtet ist.
3. Die der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 03.12.2015 – B 4 AS 43/15 R) entgegenstehende, vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2016 – L 3 AS 376/16 B ER, kann nicht überzeugen. Dort geht das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz davon aus, dass das aus Art. 10 der VO (EG) Nr. 492/2011 folgende Aufenthaltsrecht der Kinder ein abgeleitetes aus Familienangehörigkeit sei.
4. Auch weitere Landessozialgerichte (u.a. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2016 – L 26 AS 1421/16 B ER; Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 27.05.2016 – L 4 AS 160/16 B ER; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.04.2016 – L 4 AS 182/16 B ER) sehen in Art. 10 der VO (EU) Nr. 492/2011 ein autonomes Aufenthaltsrecht, weshalb der Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz nicht zu folgen ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188457&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2099/
Willi S
Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II aufgrund des Aufenthaltsrechts als sorgeberechtigte Elternteile
Leitsatz ( Redakteur )
1. Ein aus Art. 10 VO 492/11/EU abgeleitetes Aufenthaltsrecht eines sorgeberechtigten Elternteils endet mithin erst, wenn das aus Art. 10 der VO 492/11/EU aufenthaltsberechtigte Kind seine Ausbildung beendet, volljährig wird, soweit es nicht weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge dieses Elternteils bedarf, oder der Verlust seines Aufenthaltsrechts nach den Vorschriften des FreizügG/EU festgestellt wird. Für die Verlustfeststellung von Aufenthaltsrechten von Unionsbürgern sind ausschließlich die Ausländerbehörden zuständig (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2016 – L 19 AS 29/16 B ER ).
2. Damit besteht aber bei den Antragstellern ein anderes Aufenthaltsrecht als das zum Zweck der Arbeitsuche im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, weshalb der Leistungsausschluss nicht eingreift und folglich das Jobcenter (und nicht der örtlich zuständige Träger der Leistungen nach dem SGB XII) zur Leistung nach dem SGB II verpflichtet ist.
3. Die der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 03.12.2015 – B 4 AS 43/15 R) entgegenstehende, vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2016 – L 3 AS 376/16 B ER, kann nicht überzeugen. Dort geht das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz davon aus, dass das aus Art. 10 der VO (EG) Nr. 492/2011 folgende Aufenthaltsrecht der Kinder ein abgeleitetes aus Familienangehörigkeit sei.
4. Auch weitere Landessozialgerichte (u.a. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2016 – L 26 AS 1421/16 B ER; Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 27.05.2016 – L 4 AS 160/16 B ER; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.04.2016 – L 4 AS 182/16 B ER) sehen in Art. 10 der VO (EU) Nr. 492/2011 ein autonomes Aufenthaltsrecht, weshalb der Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz nicht zu folgen ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188457&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2099/
Willi S
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