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„Wuppertaler Landrecht“: Sie erhielt unverzüglich nach Eingang des Widerspruchs eine Meldeaufforderung.
Heute: Meldeaufforderung mit Sanktionsandrohung zur Widerspruchserörterung
In unserer neuen Rubrik werden wir ab sofort besonders skandalöse, willkürliche oder rechtswidrige Praktiken des Jobcenter Wuppertal thematisieren.
Beim aktuellen Fall hatte eine Wuppertaler Hartz-IV-Bezieherin gegen einen Bescheid des Jobcenter Widerspruch eingelegt, was oft vorkommt und noch viel häufiger notwendig wäre.
Sie erhielt unverzüglich nach Eingang des Widerspruchs eine Meldeaufforderung. Darin wurde der Dame die Absenkung des Regelsatzes um zehn Prozent angedroht, wenn sie ohne wichtigen Grund nicht zum Termin erscheine. Als Grund für die Einladung wurde genannt: „Ich möchte mit Ihnen über Ihren Widerspruch vom 12.07.2016 sprechen“.
Das Gesetz schreibt aber vor, dass eine solche Meldeaufforderung nur zum Zweck der „Berufsberatung, Vermittlung in Arbeit und Ausbildung oder zur Klärung der Voraussetzungen für den Anspruch oder zu medizinischen Untersuchungen erfolgen darf" (§ 59 SGB II iVm § 309 Abs. 2 SGB III), nicht aber für andere Zwecke. So auch das Bundessozialgericht, was jüngst entschieden hat, dass die Aufzählung der Meldezwecke in § 309 SGB III abschließend ist und keine weitere Meldezwecke zulässig sind (s. BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R, Rz 30 – 32).
Eine sanktionsbewertende Meldeaufforderung zur Erörterung eines Widerspruches ist daher rechtswidrig. Sie ist beispielhaft für das „Wuppertaler Landrecht“, einem oft willkürlichen und immer wieder vorsätzlich rechtswidrigen Umgang mit den Leistungsberechtigten. Zweck der Meldeaufforderung ist es den Widerspruchsführer dazu zu bringen den Widerspruchzurückzunehmen. Das geschieht nicht selten mit Aussagen, der Widerspruch sei falsch und hätte keine Aussicht auf Erfolg oder in Form der Diskreditierung der beratenden Stelle oder des Anwalts als unkundig.
Das I-Tüpfelchen beim aktuellen Fall ist, dass die Meldeaufforderung auf 00:00 Uhr terminiert ist, einer Uhrzeit also, zu der das JC Wuppertal geschlossen hat, dort gewiss kein Sachbearbeiter anzutreffen ist und die Frau dort allenfalls den Wachdienst antreffen kann.
Bereits im Mai 2016 hatte Tacheles einen ähnlichen Fall gegenüber dem Jobcenter-Vorstand dokumentiert. Dieser hatte sich nur davon unterschieden, dass der betroffene Leistungsberechtigte gegen die erste Meldeaufforderung Widerspruch eingelegt und danach eine zweite Meldeaufforderung erhalten hat – dieses Mal ohne Sanktionsandrohung.
Den Vorgang hatte Tacheles fachaufsichtsrechtlich bei der Wuppertaler Geschäftsführung prüfen lassen. Auf unsere Beschwerde hatte sich Herr Dr. Kletzander mit einer Entschuldigung zurückgemeldet und versichert, „dass dieses Verfahren keine gängige Praxis in der Jobcenter Wuppertal AöR darstellt“.
Weil solche Sanktionsandrohungen bei der Beratung von Tacheles wiederholt aufgetreten sind, die Meldeaufforderungsschreiben in den genannten Fällen identisch sind und mit der gleichen Textvorlage erstellt wurden, kommen wir jedoch zum Ergebnis, dass es sich um eine gängige Praxis der Leistungsabteilung des Jobcenter Wuppertal AöR handelt und dass Dr. Kletzander seine Fachaufsicht nicht oder nicht ausreichend wahrgenommen hat. Um dem Wuppertaler Landrecht entgegenzutreten, hat Tacheles nun eine Fachaufsichtsbeschwerde beim Landesarbeitsministerium eingelegt, weil das Jobcenter Wuppertal AöR offensichtlich nicht dazu in der Lage ist, rechtswidrige Praktiken von sich aus abzustellen.
Harald Thomé, Tacheles-Onlineredaktion
Hintergrund:
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2051/
Willi S
In unserer neuen Rubrik werden wir ab sofort besonders skandalöse, willkürliche oder rechtswidrige Praktiken des Jobcenter Wuppertal thematisieren.
Beim aktuellen Fall hatte eine Wuppertaler Hartz-IV-Bezieherin gegen einen Bescheid des Jobcenter Widerspruch eingelegt, was oft vorkommt und noch viel häufiger notwendig wäre.
Sie erhielt unverzüglich nach Eingang des Widerspruchs eine Meldeaufforderung. Darin wurde der Dame die Absenkung des Regelsatzes um zehn Prozent angedroht, wenn sie ohne wichtigen Grund nicht zum Termin erscheine. Als Grund für die Einladung wurde genannt: „Ich möchte mit Ihnen über Ihren Widerspruch vom 12.07.2016 sprechen“.
Das Gesetz schreibt aber vor, dass eine solche Meldeaufforderung nur zum Zweck der „Berufsberatung, Vermittlung in Arbeit und Ausbildung oder zur Klärung der Voraussetzungen für den Anspruch oder zu medizinischen Untersuchungen erfolgen darf" (§ 59 SGB II iVm § 309 Abs. 2 SGB III), nicht aber für andere Zwecke. So auch das Bundessozialgericht, was jüngst entschieden hat, dass die Aufzählung der Meldezwecke in § 309 SGB III abschließend ist und keine weitere Meldezwecke zulässig sind (s. BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R, Rz 30 – 32).
Eine sanktionsbewertende Meldeaufforderung zur Erörterung eines Widerspruches ist daher rechtswidrig. Sie ist beispielhaft für das „Wuppertaler Landrecht“, einem oft willkürlichen und immer wieder vorsätzlich rechtswidrigen Umgang mit den Leistungsberechtigten. Zweck der Meldeaufforderung ist es den Widerspruchsführer dazu zu bringen den Widerspruchzurückzunehmen. Das geschieht nicht selten mit Aussagen, der Widerspruch sei falsch und hätte keine Aussicht auf Erfolg oder in Form der Diskreditierung der beratenden Stelle oder des Anwalts als unkundig.
Das I-Tüpfelchen beim aktuellen Fall ist, dass die Meldeaufforderung auf 00:00 Uhr terminiert ist, einer Uhrzeit also, zu der das JC Wuppertal geschlossen hat, dort gewiss kein Sachbearbeiter anzutreffen ist und die Frau dort allenfalls den Wachdienst antreffen kann.
Bereits im Mai 2016 hatte Tacheles einen ähnlichen Fall gegenüber dem Jobcenter-Vorstand dokumentiert. Dieser hatte sich nur davon unterschieden, dass der betroffene Leistungsberechtigte gegen die erste Meldeaufforderung Widerspruch eingelegt und danach eine zweite Meldeaufforderung erhalten hat – dieses Mal ohne Sanktionsandrohung.
Den Vorgang hatte Tacheles fachaufsichtsrechtlich bei der Wuppertaler Geschäftsführung prüfen lassen. Auf unsere Beschwerde hatte sich Herr Dr. Kletzander mit einer Entschuldigung zurückgemeldet und versichert, „dass dieses Verfahren keine gängige Praxis in der Jobcenter Wuppertal AöR darstellt“.
Weil solche Sanktionsandrohungen bei der Beratung von Tacheles wiederholt aufgetreten sind, die Meldeaufforderungsschreiben in den genannten Fällen identisch sind und mit der gleichen Textvorlage erstellt wurden, kommen wir jedoch zum Ergebnis, dass es sich um eine gängige Praxis der Leistungsabteilung des Jobcenter Wuppertal AöR handelt und dass Dr. Kletzander seine Fachaufsicht nicht oder nicht ausreichend wahrgenommen hat. Um dem Wuppertaler Landrecht entgegenzutreten, hat Tacheles nun eine Fachaufsichtsbeschwerde beim Landesarbeitsministerium eingelegt, weil das Jobcenter Wuppertal AöR offensichtlich nicht dazu in der Lage ist, rechtswidrige Praktiken von sich aus abzustellen.
Harald Thomé, Tacheles-Onlineredaktion
Hintergrund:
- Meldeaufforderung vom 14.07.2016
- Fachaufsichtsbeschwerde vom 09.08.2016
- Vorgang aus Mai 2016 / Meldeaufforderung / Beschwerde
- Brief Dr. Kletzander, JC Wuppertal v. 02.06.2016
- Tacheles PM 10.8.2016
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2051/
Willi S
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