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SGb 4/2016 - Editorial - Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein zur Grundsicherung für Unionsbürger
Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,
die Grundsicherung für Unionsbürger gleicht dem gordischen Knoten. Seine Fäden bestehen aus dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht, dem Diskriminierungsverbot sowie seinen sekundärrechtlichen Konkretisierungen in der Unionsbürgerrichtlinie und der Koordinierungsverordnung, zugleich aus dem deutschen Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger und dem Aufenthaltsrecht und dem SGB II. Je nach Konstellation webt sich mit dem Europäischen Fürsorgeabkommen auch noch ein völkerrechtlicher Faden mit ein.
Weiter:
Weiter: http://www.diesozialgerichtsbarkeit.de/.download/129279/sgb_20160401.pdf
Die Prof. Dr. Anne Lenze, Bensheim schrieb in der NJW 8/2016, 555 in ihrer Anmerkung zu EuGH (Große Kammer), Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 (Jobcenter Berlin Neukölln/Nazifa Alimanovic ua):
(...)
Dieses Urteil kann als ein Entgegenkommen gegenüber Großbritannien gewertet werden, wo sich der weitere Verbleib in der EU an der Frage der Sozialleistungen für EU-Ausländer entzündet hat. Es dürfte auch in Deutschland begrüßt werden, denn es erlaubt eine einfache Handhabung dieser Fälle durch Jobcenter und Sozialgerichte, weil erst eine über einjährige Beschäftigung für den unbegrenzten Bezug von Grundsicherungsleistungen qualifiziert. Fraglich ist nur, inwieweit diese Rechtsprechung durch die beiden SGB-Il-Senate des BSG konterkariert wird, die - wohl als (Ausweich)Reaktion auf die Urteile des EuGH in den Rechtssachen Dano und Alimanovic dazu übergegangen sind, in einer Reihe von Verfahren aus dem Grundgesetz selbst einen Anspruch auf Sozialleistungen für EU-Ausländer abzuleiten. Sie halten es bei einem tatsächlichen Aufenthalt von EU-Bürgern in Deutschland für möglich, dass nach den Umständen des Einzelfalls Sozialhilfe nach § 23 I 3 SGB XII zugesprochen werden kann (BSG, Beschl. v. 15.1.2015 - B 14 AS 33/14 B; 14 AS 15/14 R; B 14 AS 18/14 R; B 14 AS 15/15; B 14 AS 35/15 R; bisher liegt nur die Pressemitteilung vor). Bis zur Vorlage der schriftlichen Entscheidungsgründe bleibt abzuwarten, wie das BSG den Widerspruch aufzulösen gedenkt, dass EU-Bürger, die lediglich nicht ausgewiesen werden dürfen, weil sie sich glaubhaft weiter um Arbeit bemühen (Art. 14 IV Buchst. b RL 2004/38), Leistungen nach einem Hilfesystem für Erwerbsunfähige und Erwerbsgeminderte zugesprochen werden kann. Absehbar ist auch, dass in dieser Frage der bundesdeutsche Gesetzgeber erneut tätig werden wird, weil sich das BSG im Rahmen einer unzulässigen Rechtsfortbildung über den klaren Willen des Gesetzgebers in § 7 I 2 Nr. 2 SGB II hinweggesetzt hat und durch den Rückgriff auf das SGB XII außerdem in die föderale Finanzierungsverantwortung für die Grundsicherung nach § 46 SGB II eingegriffen hat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2004/
Willi S
die Grundsicherung für Unionsbürger gleicht dem gordischen Knoten. Seine Fäden bestehen aus dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht, dem Diskriminierungsverbot sowie seinen sekundärrechtlichen Konkretisierungen in der Unionsbürgerrichtlinie und der Koordinierungsverordnung, zugleich aus dem deutschen Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger und dem Aufenthaltsrecht und dem SGB II. Je nach Konstellation webt sich mit dem Europäischen Fürsorgeabkommen auch noch ein völkerrechtlicher Faden mit ein.
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Weiter: http://www.diesozialgerichtsbarkeit.de/.download/129279/sgb_20160401.pdf
Die Prof. Dr. Anne Lenze, Bensheim schrieb in der NJW 8/2016, 555 in ihrer Anmerkung zu EuGH (Große Kammer), Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14 (Jobcenter Berlin Neukölln/Nazifa Alimanovic ua):
(...)
Dieses Urteil kann als ein Entgegenkommen gegenüber Großbritannien gewertet werden, wo sich der weitere Verbleib in der EU an der Frage der Sozialleistungen für EU-Ausländer entzündet hat. Es dürfte auch in Deutschland begrüßt werden, denn es erlaubt eine einfache Handhabung dieser Fälle durch Jobcenter und Sozialgerichte, weil erst eine über einjährige Beschäftigung für den unbegrenzten Bezug von Grundsicherungsleistungen qualifiziert. Fraglich ist nur, inwieweit diese Rechtsprechung durch die beiden SGB-Il-Senate des BSG konterkariert wird, die - wohl als (Ausweich)Reaktion auf die Urteile des EuGH in den Rechtssachen Dano und Alimanovic dazu übergegangen sind, in einer Reihe von Verfahren aus dem Grundgesetz selbst einen Anspruch auf Sozialleistungen für EU-Ausländer abzuleiten. Sie halten es bei einem tatsächlichen Aufenthalt von EU-Bürgern in Deutschland für möglich, dass nach den Umständen des Einzelfalls Sozialhilfe nach § 23 I 3 SGB XII zugesprochen werden kann (BSG, Beschl. v. 15.1.2015 - B 14 AS 33/14 B; 14 AS 15/14 R; B 14 AS 18/14 R; B 14 AS 15/15; B 14 AS 35/15 R; bisher liegt nur die Pressemitteilung vor). Bis zur Vorlage der schriftlichen Entscheidungsgründe bleibt abzuwarten, wie das BSG den Widerspruch aufzulösen gedenkt, dass EU-Bürger, die lediglich nicht ausgewiesen werden dürfen, weil sie sich glaubhaft weiter um Arbeit bemühen (Art. 14 IV Buchst. b RL 2004/38), Leistungen nach einem Hilfesystem für Erwerbsunfähige und Erwerbsgeminderte zugesprochen werden kann. Absehbar ist auch, dass in dieser Frage der bundesdeutsche Gesetzgeber erneut tätig werden wird, weil sich das BSG im Rahmen einer unzulässigen Rechtsfortbildung über den klaren Willen des Gesetzgebers in § 7 I 2 Nr. 2 SGB II hinweggesetzt hat und durch den Rückgriff auf das SGB XII außerdem in die föderale Finanzierungsverantwortung für die Grundsicherung nach § 46 SGB II eingegriffen hat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2004/
Willi S
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