Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Zur rückwirkenden Befreiung vom Rundfunkbeitrag" von RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: PRESSE, FERNSEHEN usw.
Seite 1 von 1
Zur rückwirkenden Befreiung vom Rundfunkbeitrag" von RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel
Seit dem 01.01.2013 gibt es in Deutschland den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag. Die Beitragspflicht ist nicht mehr an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes gebunden, sondern an das Bewohnen einer Wohnung: Jeder Wohnungsinhaber muss – unabhängig davon, ob er einen Rundfunkempfangsgerät sowie von deren Art und Anzahl (zur verfassungsrechtlichen Problematik etwa hier) – einen pauschalen Rundfunkbeitrag von 17,98 € im Monat bezahlen.
Beitragsservice fordert rückwirkend hohe Beiträge nach
In hiesiger Praxis häufen sich seit Mitte 2014 die Anfragen von Beziehern von Leistungen nach dem SGB II, die bisher keine Rundfunkgeräte besessen haben und die nun vom “Beitragservice” der öffentlichen Rundfunkanstalten rückwirkend ab 01.01.2013 angemeldet und zur Zahlung der offenen Beiträge aufgefordert werden, die sich mittlerweile auf rund 400 € belaufen.
Was verschwiegen wird: Eine rückwirkende Befreiung ist möglich.
Weiterlesen: http://sozialberatung-kiel.de/2014/08/27/zur-ruckwirkenden-befreiung-vom-rundfunkbeitrag/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
Beitragsservice fordert rückwirkend hohe Beiträge nach
In hiesiger Praxis häufen sich seit Mitte 2014 die Anfragen von Beziehern von Leistungen nach dem SGB II, die bisher keine Rundfunkgeräte besessen haben und die nun vom “Beitragservice” der öffentlichen Rundfunkanstalten rückwirkend ab 01.01.2013 angemeldet und zur Zahlung der offenen Beiträge aufgefordert werden, die sich mittlerweile auf rund 400 € belaufen.
Was verschwiegen wird: Eine rückwirkende Befreiung ist möglich.
Weiterlesen: http://sozialberatung-kiel.de/2014/08/27/zur-ruckwirkenden-befreiung-vom-rundfunkbeitrag/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
Ähnliche Themen
» RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel: Mietobergrenzen-Moratorium in Kiel
» Tilgungsraten Eigentumswohnung Jobcenter zu übernehmen RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel:
» Zur Übernahme doppelter Mietaufwendungen bei Umzug RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel:
» Zum Anspruch auf Darlehen bei Stromschulden RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel: > Nach § 22 Abs. 8 SGB II können die Jobcenter Schulden übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtferti
» Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.01.2018, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
» Tilgungsraten Eigentumswohnung Jobcenter zu übernehmen RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel:
» Zur Übernahme doppelter Mietaufwendungen bei Umzug RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel:
» Zum Anspruch auf Darlehen bei Stromschulden RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel: > Nach § 22 Abs. 8 SGB II können die Jobcenter Schulden übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtferti
» Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.01.2018, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: PRESSE, FERNSEHEN usw.
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema