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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 22 Feb 2016 - 16:53

Presseinformation vom 17.02.2016

Die Höhe der Regelbedarfe wird in einem Bundesgesetz neu ermittelt, wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegen. Die geltenden Regelsätze basieren noch auf Daten der EVS von 2008. In 2013 wurde turnusgemäß eine neue EVS erhoben. Dem BMAS liegen die Auswertungen der Ergebnisse, die die Grundlage für eine Neufestsetzung der Regelbedarfe darstellen, offenbar bereits seit mehreren Monaten vor. Ende November erklärte eine Sprecherin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales jedoch laut Süddeutscher Zeitung vom 30. November 2015, dass eine Anpassung der Regelsätze auf Grundlage der neuen EVS erst zum 1. Januar 2017 erfolgen solle. Sollte sich herausstellen, dass die verschleppte Umsetzung der Neufestsetzung der Regelsätze auf Kosten der Hartz-IV-Bezieher erfolgt, wäre ein rückwirkender Anspruch denkbar. Dieser greift jedoch nur dann, wenn Betroffene gegen aktuelle Hartz-IV-Bescheide Widerspruch einlegen.

Der Paritätische hat deshalb einen Muster-Widerspruch formuliert.

Muster-Widerspruch:

http://www.der-paritaetische.de/startseite/muster-widerspruch/

Sie können diesen Muster-Widerspruch als Word-Datei zur individuellen Nutzung
hier herunterladen.

Quelle:
http://www.der-paritaetische.de/nc/pressebereich/artikel/news/hartz-iv-regelsatz-mustervorlage-fuer-widerspruch/
 
Anmerkung von Harald Thomé zum Musterwiderspruch des DPWV:
Sinn der Aktion vom Paritätischen ist es allenfalls ein Problem aufzuzeigen und rechtswidriges Handeln. Die Betroffenen sollten sich aber keine Hoffnung machen, durch den Widerspruch zu Geld zu kommen. Was hinterher passieren wird: ein Gericht wird ggf. feststellen, dass das Verfahren des Gesetzesgebers nicht ganz in Ordnung war, er aber keine andere Möglichkeit hatte und das aber kein Rückzahlungssanspruch besteht.
Schön wäre es gewesen, wenn dies von den Initiatoren des Musterwiderspruchs transparent gemacht worden wäre.
Der Vorgang ist einer der vielen Ungerechtigkeiten im Hartz IV-System, aber keine, die zu rückwirkenden Korrekturen zu Gunsten der Betroffenen führen wird.
 
Anmerkung vom 22.02.2016

Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/

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