Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Thomé Sondernewsletter Newsletter 33/2015 vom 02.12.2015 Ob der Leistungsausschluss von Ausländern zum Zwecke der Arbeitssuche mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: PRESSE, FERNSEHEN usw.
Seite 1 von 1
Thomé Sondernewsletter Newsletter 33/2015 vom 02.12.2015 Ob der Leistungsausschluss von Ausländern zum Zwecke der Arbeitssuche mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
am, morgigen Tag, Donnerstag den 3.12. 2015, laufen beim Bundessozialgericht drei Grundsatzurteile, die eine außerordentliche Relevanz haben. Es geht dabei um die Frage, ob der Leistungsausschluss von Ausländern zum Zwecke der Arbeitssuche mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist.
Denn das BVerfG hat klargestellt:
Aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG begründe sich einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht, das deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zusteht. Insofern müsse ein Leistungsanspruch eingeräumt werden (Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10,1 BvL 2/1).
Genau vor diesem Hintergrund hat das BSG zu urteilen und wenn es der Auffassung ist, dass kein Leistungsanspruch bestehe, also das BSG vom deutschem Verfassungsrecht abweicht, dann haben sie das umfassend zu begründen. Auch können sie damit rechnen, dass bei einer Leistungsversagung der Fall wieder vom BVerfG geprüft wird.
Andere Gerichte sagen durchaus, das trotz gegenteiligem Urteil des EuGH ein SGB II – Leistungsanspruch für Unionsbürger besteht, wie zuletzt das LSG NRW mit Beschluss vom 23.11.2015 - L 6 AS 1583/15 B E (https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181785)
Der Kollege Roland Rosenow von Sozialrecht in Freiburg hat dazu in gestriger Nacharbeit noch eine Veröffentlichung geschrieben, in der er den politischen und juristischen Kontext der Anstehenden BSG – Urteile aufzeigt und er stellt auch die Forderung auf, wenn das BSG Leistungsansprüche versagen sollte, dann haben sie Urteile in dieser verfassungsrechtlichen Dimension nachvollziehbar zu begründen. Auf diese möchte ich verweisen und mich thematisch anschließen.
Die Urteil hat auch Bedeutung für die geplanten Änderungen im sog. Asylbeschleunigungsgesetz zum Umgang mit Flüchtlingen.
Die Veröffentlichung von Roland Rosenow gibt es hier: http://www.srif.de/ und dann > Aktuelles > Marginalisierung als Methode. Die aktuelle Rechtsprechung zum Anspruch von EU-Bürgern auf Leistungen nach dem SGB II
So, das war es für heute, wir können auf morgen ziemlich gespannt sein.
Mit besten und kollegialen Grüßen
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1918/
liebe Kolleginnen und Kollegen,
am, morgigen Tag, Donnerstag den 3.12. 2015, laufen beim Bundessozialgericht drei Grundsatzurteile, die eine außerordentliche Relevanz haben. Es geht dabei um die Frage, ob der Leistungsausschluss von Ausländern zum Zwecke der Arbeitssuche mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist.
Denn das BVerfG hat klargestellt:
Aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG begründe sich einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht, das deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zusteht. Insofern müsse ein Leistungsanspruch eingeräumt werden (Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10,1 BvL 2/1).
Genau vor diesem Hintergrund hat das BSG zu urteilen und wenn es der Auffassung ist, dass kein Leistungsanspruch bestehe, also das BSG vom deutschem Verfassungsrecht abweicht, dann haben sie das umfassend zu begründen. Auch können sie damit rechnen, dass bei einer Leistungsversagung der Fall wieder vom BVerfG geprüft wird.
Andere Gerichte sagen durchaus, das trotz gegenteiligem Urteil des EuGH ein SGB II – Leistungsanspruch für Unionsbürger besteht, wie zuletzt das LSG NRW mit Beschluss vom 23.11.2015 - L 6 AS 1583/15 B E (https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181785)
Der Kollege Roland Rosenow von Sozialrecht in Freiburg hat dazu in gestriger Nacharbeit noch eine Veröffentlichung geschrieben, in der er den politischen und juristischen Kontext der Anstehenden BSG – Urteile aufzeigt und er stellt auch die Forderung auf, wenn das BSG Leistungsansprüche versagen sollte, dann haben sie Urteile in dieser verfassungsrechtlichen Dimension nachvollziehbar zu begründen. Auf diese möchte ich verweisen und mich thematisch anschließen.
Die Urteil hat auch Bedeutung für die geplanten Änderungen im sog. Asylbeschleunigungsgesetz zum Umgang mit Flüchtlingen.
Die Veröffentlichung von Roland Rosenow gibt es hier: http://www.srif.de/ und dann > Aktuelles > Marginalisierung als Methode. Die aktuelle Rechtsprechung zum Anspruch von EU-Bürgern auf Leistungen nach dem SGB II
So, das war es für heute, wir können auf morgen ziemlich gespannt sein.
Mit besten und kollegialen Grüßen
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1918/
Ähnliche Themen
» Thomé Newsletter 25/2015 vom 29.09.2015
» Thomé Newsletter 23/2015 vom 14.09.2015
» Thomé Newsletterreader 2015 / Zusammenstellung aller sozialpolitischen Infos aus 2015
» Thomé Newsletter 03/2019 vom 20.01.2019 Sanktionen vor dem Bundesverfassungsgericht Alles auf einen Blick /BA Eckwerte 2019 / Leistungen nach AsylbLG Und wieder ein bedauerlicher Einzelfall im Jobcenter Wuppertal und mehr
» Thomé Newsletter 06/2019 vom 10.02.2019
» Thomé Newsletter 23/2015 vom 14.09.2015
» Thomé Newsletterreader 2015 / Zusammenstellung aller sozialpolitischen Infos aus 2015
» Thomé Newsletter 03/2019 vom 20.01.2019 Sanktionen vor dem Bundesverfassungsgericht Alles auf einen Blick /BA Eckwerte 2019 / Leistungen nach AsylbLG Und wieder ein bedauerlicher Einzelfall im Jobcenter Wuppertal und mehr
» Thomé Newsletter 06/2019 vom 10.02.2019
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: PRESSE, FERNSEHEN usw.
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema