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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 26 Okt 2015 - 10:15

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) stellt ab sofort auf ihrer Internetseitewww.familienkasse.de  Informationen zu Kindergeld für Flüchtlinge und Asylsuchende zur Verfügung. Ein mehrsprachiger Informationsflyer (darunter auch auf Arabisch) gibt Auskunft darüber, unter welchen Voraussetzungen Kindergeld bezogen werden kann. Ein weiterer Flyer enthält wichtige Informationen zum Kindergeldbezug für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Zusätzlich erhalten Ratsuchende einen Überblick zu anderen wichtigen Leistungen für Familien in Deutschland. Die Familienkasse der BA betrachtet diesen Service als einen Beitrag zu einer institutionellen Willkommenskultur.

Alle Informationsflyer sind auch in den örtlichen Familienkassen, sowie bei anderen Anlaufstellen für Familien verfügbar.
Für Fragen und persönliche Anliegen zum Kindergeld steht Ihnen die kostenlose Service-Rufnummer der Familienkasse unter Tel.: 0800 4 5555 30 (gebührenpflichtig aus dem Ausland: +49 911 12031010) während der Servicezeiten von Montag bis Freitag zwischen 8 bis 18 Uhr zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Kindergeld sind im Internet abrufbar unter  www.arbeitsagentur.de  -> Bürgerinnen und Bürger -> Familie und Kinder -> Kindergeld, Kinderzuschlag.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1900/

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