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Deutscher EFA-Vorbehalt // Hartz IV-Ausschluss von EU-Bürger_innen Solidarität statt Ausgrenzung!
Die Bundesregierung hat das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) ausgesetzt – mit gravierenden Konsequenzen für in Deutschland lebende EU-Bürger_innen, die ALG II-Leistungen beziehen. Diese erhalten seit März ablehnende Hartz IV-Bescheide bzw. bestehende Bescheide werden aufgehoben. Betroffen sind in Berlin ca. 10.000 Leute. In mehreren Entscheidungen der Berliner Sozialgerichte wurde dieser Praxis zumindest einstweilig ein Riegel vorgeschoben. Dennoch verschicken die Jobcenter – zum Teil völlig willkürlich - weiterhin Negativbescheide.
Der Vorbehalt gegen das EFA ist Teil der Reaktion der Bundesregierung auf die Krisenerscheinungen der letzten Jahre. Aus Sorge vor „Einwanderung in die Sozialsysteme“ werden diese präventiv dicht gemacht. Krisengewinner Deutschland kündigt einseitig die europäische Solidarität. Während hierzulande vom „Jobwunder“ und von den höchsten Steuereinnahmen aller Zeiten die Rede ist, sollen die Leute in den von der Krise am stärksten betroffenen Staaten sehen wo sie bleiben. Wir sagen: Solidarität statt Ausgrenzung!
Die Infoveranstaltung liefert aus anwaltlicher Sicht einen Überblick über den Stand des juristischen Kampfes gegen die ausgrenzende Politik der Jobcenter und der Bundesregierung. Zudem wird der Stand der Kampagne gegen den EFA-Vorbehalt vorgestellt; Betroffene kommen zu Wort und haben die Möglichkeit, Beistand zu finden.
http://www.neues-deutschland.de/termine/30275.html
Anmerkung von Willi 2: 1. Sozialgericht Berlin ,Beschluss vom 08.05.2012,- S 91 AS 8804/12 ER -
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 bleibt für arbeitssuchende Unionsbürger wegen des - Anwendungsvorrang genießenden - Gleichbehandlungsgebots aus Art. 4 EGV 883/2004 unberücksichtigt.
2. SG Berlin,Beschluss v. 25.04.2012,- S 78 AS 8137/12 ER -
Leistungsausschluss von arbeitsuchenden EU-Bürgern(Grieche) ist (weiter) rechtswidrig.
An den Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 SGB II bestehen im Fall eines erwerbsfähigen griechischen Staatsangehörigen erhebliche Bedenken sowohl im Hinblick auf Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zu Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit als auch im Hinblick auf das von der BR Deutschland und Griechenland ratifizierte Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11. Dezember 1953.
Der von der BR Deutschland in Bezug auf das EFA am 15. Dezember 2011 erklärte Vorbehalt ist wahrscheinlich unwirksam, da diese Äußerung mit dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung unwirksam ist.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/deutscher-efa-vorbehalt-hartz-iv.html
Der Vorbehalt gegen das EFA ist Teil der Reaktion der Bundesregierung auf die Krisenerscheinungen der letzten Jahre. Aus Sorge vor „Einwanderung in die Sozialsysteme“ werden diese präventiv dicht gemacht. Krisengewinner Deutschland kündigt einseitig die europäische Solidarität. Während hierzulande vom „Jobwunder“ und von den höchsten Steuereinnahmen aller Zeiten die Rede ist, sollen die Leute in den von der Krise am stärksten betroffenen Staaten sehen wo sie bleiben. Wir sagen: Solidarität statt Ausgrenzung!
Die Infoveranstaltung liefert aus anwaltlicher Sicht einen Überblick über den Stand des juristischen Kampfes gegen die ausgrenzende Politik der Jobcenter und der Bundesregierung. Zudem wird der Stand der Kampagne gegen den EFA-Vorbehalt vorgestellt; Betroffene kommen zu Wort und haben die Möglichkeit, Beistand zu finden.
http://www.neues-deutschland.de/termine/30275.html
Anmerkung von Willi 2: 1. Sozialgericht Berlin ,Beschluss vom 08.05.2012,- S 91 AS 8804/12 ER -
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 bleibt für arbeitssuchende Unionsbürger wegen des - Anwendungsvorrang genießenden - Gleichbehandlungsgebots aus Art. 4 EGV 883/2004 unberücksichtigt.
2. SG Berlin,Beschluss v. 25.04.2012,- S 78 AS 8137/12 ER -
Leistungsausschluss von arbeitsuchenden EU-Bürgern(Grieche) ist (weiter) rechtswidrig.
An den Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 SGB II bestehen im Fall eines erwerbsfähigen griechischen Staatsangehörigen erhebliche Bedenken sowohl im Hinblick auf Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zu Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit als auch im Hinblick auf das von der BR Deutschland und Griechenland ratifizierte Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11. Dezember 1953.
Der von der BR Deutschland in Bezug auf das EFA am 15. Dezember 2011 erklärte Vorbehalt ist wahrscheinlich unwirksam, da diese Äußerung mit dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung unwirksam ist.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/deutscher-efa-vorbehalt-hartz-iv.html
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