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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nach § 44 SGB X Überprüfungsantrag

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Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nach § 44 SGB X Überprüfungsantrag Empty Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nach § 44 SGB X Überprüfungsantrag

Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 20:19

Rechtliche soziale Ansprüche die verweigert werden können durch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X einen sozialen Herstellungsanspruch herstellen bei falscher Beratung dürfen nicht mit fehlerhaften VERWALTUNGSVERFAHRENSFEHLER GELDER VERWEIGERT WERDEN
Fristgerecht einen Überprüfungsantrag machen


Nachzahlung vorenthaltener Leistungen:

Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass Ihnen durch das erfolgreiche Abwimmeln Leistungen vorenthalten wurden, haben Sie einen Anspruch auf Korrektur im Rahmen der normalen Rechtmittel (Widerspruch und Überprüfungsantrag) und wenn diese nicht mehr greifen im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (BSG 19.10.2010 - B 14 AS 16/09 R, Rz. 30). Das Problem: Sie können nur dann gegen die falsche Beratung vorgehen, wenn Sie nachweisen können, dass die Beratungspflicht durch das Amt verletzt wurde und Ihnen daraus ein Nachteil entstanden ist (BSG 29.10.2002 - B 4 RA 6/02a). Das ist in der Praxis regelmäßig nur mit Zeugen oder einem schriftlichen Beleg der Behörde möglich.

Überprüfungsantrag
Wenn das Recht unrichtig angewandt oder falsche Sachverhalte unterstellt wurden, müssen Sie die Behörde mit einem Überprüfungsantrag auffordern, den rechtswidrigen,
nicht begünstigenden Verwaltungsakt zurückzunehmen.

Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die Tatsachen, die ihn rechtfertigen, bei seinem Erlass gar nicht vorgelegen haben
(BVerwGE 18, 168).

Ein Verwaltungsakt ist nicht begünstigend, wenn Sie durch ihn benachteiligt werden, z.B. weil Sie zu Unrecht zu wenig bekommen.

Laut Gesetzgeber können Sie von einer Behörde nicht betrogen, sondern nur „nicht begünstigt” werden.

Die Behörde muss auf Ihren Antrag hin den ursprünglichen Bescheid prüfen. Wenn sie sich positiv entscheidet, nimmt sie den alten Verwaltungsakt mit einem Rücknahme-/ Änderungsbescheid zurück und stellt Ihnen rückwirkend einen neuen Bescheid aus. Dieser gilt dann natürlich auch für die Zukunft, auch wenn der falsche Bescheid für ein Jahr ausgestellt worden war.

Wenn die Behörde sich negativ entscheidet, muss sie einen begründeten Bescheid ausstellen.

Gegen den kann man dann Widerspruch einlegen bzw. klagen.

Wenn eine leistungsrelevante „Änderungen zugunsten des Betroffenen erfolgt“, ist ein Bescheid rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Seit 1.4.2011 aber nur noch ein Jahr rückwirkend, von Beginn des Jahres gerechnet, in dem der Antrag auf Korrektur gestellt wird (§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II, § 48 Abs. 4 SGB X, § 44 Abs. 4 SGB X).

Seit 1.4.2011 wurde der Nachzahlungsanspruch auf zu Unrecht nicht erbrachte Leistungen auf ein Jahr rückwirkend verkürzt, allerdings von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Antrag auf Korrektur gestellt wird (§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II, § 44 Abs. 4 SGB X).

Für zu Unrecht geltend gemachte Leistungen, wie Kostenersatz oder Aufhebungs- und Erstattungsbescheide gilt weiterhin keine Frist.


HzL/GSi Sozialhilfe

Lange war strittig, ob Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X auch in der Sozialhilfe gestellt werden können. Das BSG hat inzwischen klargestellt, dass das uneingeschränkt möglich ist, und zwar mit der einfachen Begründung: § 37 S. 1 SGB I bestimme das das SGB X ohne Ausnahme auch für das SGB XII gelte und im SGB XII stehe nichts Gegenteiliges (BSG 16.10.2007- B 8/9b SO 8/06 R).
Ab 1.4.2011 wurde das Sonderrecht der „Verkürzung des Nachzahlungszeitraumes auf ein Jahr“ auch für das SGB XII eingeführt (§ 116a S. 1 SGB XII). Die eine Hand gibt, die andere nimmt.

Nachzahlungen, auch wenn Sie den falschen Antrag gestellt hatten können Sie rückwirkend bis zu einem Jahr geltend machen. Ausführlich dazu Antragstellung 1.7 f., 2.3 Nachzahlungen kein Einkommen Nachzahlungen sind Leistungen von SGB II/ XII. Sie dürfen deshalb nicht auf andere Leistungen des SGB II/XII angerechnet werden (§ 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II/§ 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII, Einkommen 2.1). Seit 1.4.2011 ist für die HzL/GSi der Sozialhilfe geregelt, dass „Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, kein Einkommen sind“ (§ 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII). Damit sind vor allem Stromnachzahlungen gemeint.

Entwickeln Sie ein „gesundes Misstrauen“ gegen die Jobcenter und Sozialämter. Machen Sie von allen Gesprächen mit den Ämtern Gesprächsnotizen. Lassen Sie sich die Ablehnung der Antragstellung stets schriftlich begründen, damit Sie dagegen vorgehen können (Bescheid). Auch das Nichtbearbeiten eines Antrags ist ein Verwaltungsakt, der begründet werden muss (Renn/ Schoch 2005, Rz. 140). Gegen einen schriftlichen Bescheid können Sie leichter mit Widerspruch (2.1.) vorgehen.

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/literatur/Leitfaden_Nachzahlung.pdf

Willi Schartema
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