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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Außergewöhnliche Belastung von Unterhaltsleistungen

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  Außergewöhnliche Belastung von Unterhaltsleistungen  Empty Außergewöhnliche Belastung von Unterhaltsleistungen

Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 20:02


Mit seinem Urteil vom 17.12.2009 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Unterhaltszahlungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende, mittellose Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.

Grundsätzlich können Aufwendigen für den Unterhalt einer gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigten Person nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen auf Antrag bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte, d.h. bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, abgezogen werden. Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen sind dabei Personen gleichgestellt, denen aufgrund sittlicher Verpflichtung Unterhalt gezahlt wird.

Im allgemeinen dürfen Unterhaltsleistungen jedoch nur insoweit als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, als sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie gegebenenfalls für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben – sogenannte Opfergrenze.

Im vorliegenden Fall hat der BFH jedoch entschieden, dass die sogenannte Opfergrenze nicht zur Anwendung kommt. Er hatte über den Fall eines unverheirateten Paares mit einem Kind zu urteilen, bei dem nur der Vater erwerbstätig war und Unterhalt an seine Partnerin zahlte. Die Lebensgefährtin erhielt lediglich Lohnersatzleistungen, da die Zahlung von Sozialleistungen mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen verweigert wurde.

Grundsätzlich sind bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen, die, wie im vorliegenden Fall, auf sittlichen Gründen beruhen, den gesetzlichen Unterhaltsleistungen steuerlich gleichgestellt. Jedoch sei dies anders, wenn die zusammenlebenden Partner eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden und daher gemeinsam wirtschaften müssen. Erzielt nur einer der Partner Einkünfte oder Bezüge, so ist es unumgänglich, daraus größere Ausgaben wie Miete, Lebensmittel und Kleidung für beide – und zwar gleichmäßig - zu begleichen. Als Folge hieraus kann dem erwerbstätigen Lebensgefährten weniger Nettoeinkommen als die Opfergrenze bestimmt nach Abzug der Unterhaltsleistungen verbleiben. Die Unterhaltsleistungen bleiben daher ohne Rücksicht auf die Opfergrenze als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens bzw. der als außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähigen Unterhaltsleistungen an die mit dem Steuerpflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebende, mittellose Lebensgefährtin war allerdings der Mindestunterhalt (in Höhe des doppelten Freibetrages für das sächliche Existenzminimums des Kindes) des unterhaltsberechtigten Kindes vorrangig abzuziehen.

Fundstelle
BFH-Urteil vom 17.12.2009. Az. VI R 64/08

http://www.deloitte-tax-news.de/arbeitnehmerentsendung-personal/steuerrecht/aussergewoehnliche-belastung-von-unterhaltsleistungen-an-mittellose-lebensgefaehrten.html
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