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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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2011 - Bis zum 31.12.2010 waren die Kosten des Stroms der Heizungsanlage, soweit sie nachgewiesen sind oder geschätzt werden können, als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen ( vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011 (Az.: B 14 AS 51/10 R). EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Bis zum 31.12.2010 waren die Kosten des Stroms der Heizungsanlage, soweit sie nachgewiesen sind oder geschätzt werden können, als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen ( vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011 (Az.: B 14 AS 51/10 R).

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2011 - Bis zum 31.12.2010 waren die Kosten des Stroms der Heizungsanlage, soweit sie nachgewiesen sind oder geschätzt werden können, als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen ( vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011 (Az.: B 14 AS 51/10 R). Empty Bis zum 31.12.2010 waren die Kosten des Stroms der Heizungsanlage, soweit sie nachgewiesen sind oder geschätzt werden können, als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen ( vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011 (Az.: B 14 AS 51/10 R).

Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Okt 2014 - 11:24

Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 14.02.2013 - S 16 AS 887/12


Leitsatz ( Autor)

1. Die vom Leistungsbezieher zusätzlich geltend gemachten Kosten für Betriebsstrom seiner Heiztherme sind für Zeiträume nach dem 31.12.2010 mit dem Regelsatz abgegolten.

2. Ein weiterer Anspruch im Rahmen der nach § 22 SGB II zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung kommt nicht mehr in Betracht (so auch Schwabe in Zeitschrift für das Fürsorgewesen 2013, 6).

3. Der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Drucksache Bundestag 17/3404) ist zu entnehmen, dass der in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 ermittelte Stromverbrauch vollständig, d.h. zu 100 %, Eingang in den Regelsatz gefunden hat.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173167&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1737/

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