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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Abschlussbericht der ASMK Arbeitsgruppe zu den „Rechtsvereinfachungen“

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Abschlussbericht der ASMK Arbeitsgruppe zu den „Rechtsvereinfachungen“  Empty Abschlussbericht der ASMK Arbeitsgruppe zu den „Rechtsvereinfachungen“

Beitrag von Willi Schartema Sa 20 Sep 2014 - 19:56

Nun ist auch der Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des passiven Leistungsrechts – einschl. des Verfahrensrechts – im SGB II durchgesickert. Die vollständig abschließenden Ergebnisse sind nun hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/Abschlussbericht-ASMK.-12.09.2014.pdf

Ich möchte dazu anmerken, dass die geplanten Rechtsänderungen unter dem Arbeitstitel „Rechtsvereinfachungen“ eine Vielzahl von Rechtsverschärfungen und Etablierung von Hartz IV – Sonderrecht im Verhältnis zum allgemeinen Sozialrecht bedeutet. Gegen die Weigerung des Bundesarbeitsministeriums mir vorliegende Unterlagen im Rahmen eines Antrages nach dem IFG weiterzugeben habe ich mittlerweile Klage eingelegt. Das hat einen ganz einfachen Grund: hier werden heftige Rechtsverschärfungen diskutiert und solche Pläne gehören an das Licht der Öffentlichkeit. Letzte Woche hat das Bundesverfassungsgericht nochmal klargestellt, dass es ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums geben soll. Im Rahmen der Arbeitsgruppe wird darüber diskutiert, wie eben dieses Grundrecht systematisch ausgehebelt werden kann, immer grade an der Verfassungswidrigkeit entlang.

Noch eine kurze Anmerkung zu den Änderungen bei den Sanktionen: geplant sind regierungsseitig Änderungen im Sanktionsrecht bei den Dingen wo sowieso jeder weiß, dass diese verfassungswidrig sind. Insofern sind diese Änderungen überflüssig, allerdings plant Frau Nahles auch die verschärfte Sanktion bei Meldeversäumnissen. Wer sich die Sanktionszahlen anschaut, wird feststellen, dass dies 72 % aller Sanktionen sind. Siehe: http://tinyurl.com/lgd4de9 Die Regierung will sich mit den neuen Sanktionsregeln bei Meldeversäumnissen den Weg frei machen für ein Sanktionsterrorregime.

Allerdings ist es wichtig, jetzt nicht nur auf die Sanktionen zu schauen, sondern auch auf alle anderen Regelungen, insbesondere auf die Sonderrechtsregeln.
Zum BVerfG Urteil noch ein Kommentar von Dr. Becker vom CV: http://www.harald-thome.de/media/files/CV-Becker-Kommentar-zu-BVerfG.pdf

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1721/

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