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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ex-Hartz-IV-Empfänger hätte trotz unterlassener Bewerbungen nicht sanktioniert werden dürfen, denn das Jobcenter hatte ein entscheidendes Detail vergessen.

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 Ex-Hartz-IV-Empfänger hätte trotz unterlassener Bewerbungen nicht sanktioniert werden dürfen, denn das Jobcenter hatte ein entscheidendes Detail vergessen.  Empty Ex-Hartz-IV-Empfänger hätte trotz unterlassener Bewerbungen nicht sanktioniert werden dürfen, denn das Jobcenter hatte ein entscheidendes Detail vergessen.

Beitrag von Willi Schartema Di 25 März 2014 - 9:02

Bei dem Detail handelt es sich um den Hinweis auf die Übernahme der Bewerbungskosten durch das Jobcenter. Dies müsse zwingend schriftlich in den sogenannten Eingliederungsvereinbarungen festgehalten sein, die die Behörde mit den Hilfeempfängern abschließt. Weil diese Klausel fehle, sei die gesamte Vereinbarung und damit auch die darin festgehaltenen Sanktionen bei Verstößen unzulässig, urteilten die Richter.

Quelle: Ex-Hartz-IV-Empfänger besiegte das Jobcenter: http://www.hna.de/lokales/kassel/ex-hartz-iv-empfaenger-besiegte-jobcenter-3423992.html 

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260

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