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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Auftrag für ärztliche Begutachtung

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Auftrag für ärztliche Begutachtung Empty Auftrag für ärztliche Begutachtung

Beitrag von ESchulze Mi 11 Sep 2013 - 15:07

Der Betroffene hat ein erkennbares Suchtproblem; offenbar leidet er auch unter Depressionen sowie Schlaflosigkeit.

Um eine Sanktion abzuwenden, wurde auf die fehlende amtsärztliche Untersuchung hingewiesen, weil dem JC die nicht unerheblichen Probleme bekannt sind und nicht darauf reagiert wurde.

Jetzt will das JC den Betroffenen einer Privatarztpraxis zur Untersuchung und offenbar "Begutachtung" der Arbeitsfähigkeit zuweisen.

Merkwürdig ist, dass als Auftraggeberin das JC sich als zuständig erklärt.

Die Frage ist, ob diese Vorgehensweise überhaupt zulässig ist und der Amtsarzt dadurch umgangen wird.

Der Betroffene soll eine "Schweigepflichtsentbindung" unterschreiben, die sowohl Ärzte des Gesundheitsamtes als auch Ärzte aus Privatpraxen umfasst.

Kurios ist, dass der Bearbeiter des JC selbst die gesprächsweise geäußerten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Betroffenen unter "Beschreibung Beschwerden" gegenüber dem Vertragsarzt angibt, obwohl er selbst nicht von der "Schweigepflicht" entbunden wurde. Das kann jedenfalls dem Anschreiben an die Arztpraxis entnommen werden. Unabhänig davon hat er nur ein "Suchtproblem" angegeben, nicht die Schlafstörungen und Depressionen.

Wie ist die Rechtslage? Kann/darf das JC den Amtsarzt umgehen? Müsste nicht das Gesundheitsamt nötigenfalls private Arztpraxen unter Vertrag nehmen?

Zu erwähnen wäre noch, dass der Fallmanger die Zuweisung zur privaten Arztpraxis in der EV festlegen wollte, was als rechtswidrig zurückgewiesen wurde. Die EV setzt geradezu voraus, dass die Arbeitsfähigkeit bzw. ggfs. Einschränkungen im Vorfeld ermittelt wurden. Die amtsärztliche Untersuchung kann jedenfalls nicht Gegenstand einer EV sein.

Es war wohl seine Absicht, damit das Einverständnis zur Einschaltung einer privaten Arztpraxis (Untersuchung + Festellung der Arbeitsfähigkeit nach SGB) zu dokumentieren.

ESchulze

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