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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 11 Jun 2013 - 10:54

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

mein heutiger Newsletter zu folgendem Thema:

1. Nothilfe für Hochwasseropfer nach dem SGB II / SGB III / SGB XII
======================================================
Da
es die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit, nach eMail Aussage vom
heutigen Tage, nicht für nötig empfindet Dienstanweisungen zum
sozialrechtlichen Umgang mit dem Hochwassergeschädigten zu erlassen, im
Gegenzug bei Beratungsstellen die Telefone mit dahingehenden Fragen
nicht stillstehen, haben wir uns entschlossen die wichtigsten Eckpunkte
zu sozialrechtlichen Ansprüchen von Hochwassergeschädigten aufzuzeigen.


Mit diesem auf die
Schnelle zusammengeschriebenen Papier soll versucht werden die
wichtigsten Sozialleistungsansprüchen aufzuzeigen und somit die Not
zumindest teilweise zu lindern.

Es ist zudem ein Leitfaden für
die vielen Beratungsstellen und Anwaltskanzleien die jetzt für die
Durchsetzung von sozialrechtlichen Ansprüchen der Geschädigten Sorge zu
tragen haben.

Vielleicht stößt es auch das eine oder andere Amt an, Ermessen im Sinne des Gesetztes zum Wohle der Antragsteller auszulegen.

Das Hochwassernothilfepapier gibt es hier:
http://www.harald-thome.de/media/files/Nothilfe-f-r-Hochwasseropfer-nach-dem-Sozialrecht---10.6.2013.pdf


Mit besten und kollegialen Grüßen

Harald Thomé
Fachreferent für Arbeitslosen- und Sozialrecht
Rudolfstr. 125
42285 Wuppertal

www.harald-thome.de
info@harald-thome.de

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/thome-hochwasser-sondernewsletter.html

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