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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Arbeitsgerichtsverfahren Inge Hannemann

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Arbeitsgerichtsverfahren Inge Hannemann  Empty Arbeitsgerichtsverfahren Inge Hannemann

Beitrag von Willi Schartema Fr 7 Jun 2013 - 8:38

Pressemitteilung vom 06.06.2013

15 Ga 3/13
Arbeitsgericht Hamburg verhandelt über einstweilige Verfügung einer
Angestellten beim Jobcenter Hamburg – Entscheidung vertagt


In einem
Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrt sich die beim Jobcenter
team.arbeit.hamburg eingesetzte Angestellte Frau H. gegen die am 22.4.2013
ausgesprochene Suspendierung von ihrer Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin und
begehrt Beschäftigung.


Frau H.
steht im ungekündigten Arbeitsverhältnis. Sie betreibt mindestens einen
Internet Blog, auf dem sie sich kritisch über das System der Arbeitsvermittlung
und die Verhältnisse beim Jobcenter äußert. Die Presse berichtete, Frau H.
weigere sich, gegenüber Arbeitslosen Sanktionen zu verhängen, wenn sie nicht
zum Beratungstermin erscheinen.


Im
Eilverfahren bedarf es eines offensichtlichen Beschäftigungsanspruchs und eines grundes für eine Entscheidung außerhalb des Hauptsacheverfahrens.


Das
Jobcenter hält die Beschäftigung für unzumutbar. Das Verhalten von Frau H.
störe den Betriebsfrieden. Es bestehe der Verdacht des vorsätzlichen Verstoßes
gegen die gesetzlichen Bestimmungen bei der Betreuung der Kunden des
Jobcenters. Frau H. sieht ihre Äußerungen als durch das Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung gedeckt und bestreitet, dass sie sich nicht im Rahmen der
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bewege.


Die 15.
Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg konnte nach ausführlicher Verhandlung, wobei
es auch darum ging, ob Frau H. angemessene andere Beschäftigungsangebote
unterbreitet worden sind, noch nicht entscheiden. Den streitenden Parteien wird
Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag gegeben. Es wird einen weiteren
Verhandlungstermin geben. Dieser steht noch nicht fest, wird jedoch per
Pressemitteilung bekannt gegeben werden.


Bei
Rückfragen: Präsidentin des Arbeitsgerichts, Eveline von Hoffmann
040/42863-5701; [email=Eveline.vonHoffmann@arbg]Eveline.vonHoffmann@arbg[/email].justiz.hamburg.de


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/arbeitsgerichtsverfahren-inge-hannemann.html

Willi S
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