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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eingliederungsvereinbarung - Schadenersatz wegen abgebrochener Weiterbildungsmaßnahme - Bestimmung des Umfangs und der Höhe des Schadenersatzes durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - Abgrenzung Schadenersatz und Vertragsstrafe

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Eingliederungsvereinbarung - Schadenersatz wegen abgebrochener Weiterbildungsmaßnahme - Bestimmung des Umfangs und der Höhe des Schadenersatzes durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - Abgrenzung Schadenersatz und Vertragsstrafe  Empty Eingliederungsvereinbarung - Schadenersatz wegen abgebrochener Weiterbildungsmaßnahme - Bestimmung des Umfangs und der Höhe des Schadenersatzes durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - Abgrenzung Schadenersatz und Vertragsstrafe

Beitrag von Willi Schartema Fr 21 Dez 2012 - 14:51

Sofern der erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine
Bildungsmaßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt,
kann der Grundsicherungsträger maximal 30 Prozent des tatsächlich entstandenen
Schadens vom erwerbsfähigen Leistungsberechtigten als Schadenersatz verlangen,
nicht jedoch 30 Prozent der gesamten Maßnahmekosten, wenn der tatsächlich
eingetretene Schaden niedriger ist.

Eine - verschuldensunabhängige - Vertragsstrafe sieht der Wortlaut des § 15 Abs
3 SGB 2 explizit nicht vor:


Die Schadenersatzverpflichtung in § 15 Abs 3 SGB 2 ist
vielmehr gerade verschuldensabhängig gestaltet ("Vertreten müssen").


Dem oder der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten muss
es subjektiv vorwerfbar sein, dass er oder sie die Maßnahme nicht zu Ende geführt
hat.

So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Berlin, Urteil vom 27.11.2012 - S 172
AS 7624/12.


Ist - wie hier - eine Bildungsmaßnahme vereinbart, so
ist zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der
erwerbsfähige Leistungsberechtigte schadenersatzpflichtig ist, wenn sie oder er
die Maßnahme schuldhaft nicht zu Ende führt.


Als Schadenersatzvoraussetzungen sind die
ersatzfähigen Kosten in der Eingliederungsvereinbarung nach Art und Höhe
bestimmt festzulegen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der erwerbsfähige
Leistungsberechtigte das Schadenersatzrisiko bei Abschluss der Vereinbarung
klar und unmissverständlich überblicken kann (Warnfunktion).


Dazu gehört auch, dass die Maßnahmekosten von denen
nach Nr. 3 der Mustereingliederungsvereinbarung der Bundesagentur für Arbeit
(s. Nr. 3 der Mustereingliederungsvereinbarung Anlage 1 DH-BA § 15)
vorbehaltlich eines tatsächlich geringen Schadens 30 Prozent als Schadenersatz
zu vereinbaren sind, zumindest der Größenordnung zu beziffern sind.


Fehlt es hieran, liegt keine wirksame vertragliche
Schadenersatzabrede vor (Berlit in: Münder, SGB II, 2. Aufl. 2011, § 15, Rn.
55; Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 15, Rn. 37;
Fuchsloch in: Gagel, SGB II und III, 42. EL, § 15, Rn. 92; SG Berlin, Urteil
vom 13. September 2011, S 172 AS 19683/09, Rn. 67).

Der Schaden umfasst grundsätzlich alle anfallenden Kosten, die dem
Grundsicherungsträger aufgrund des Abbruchs der Maßnahme durch die
erwerbsfähige leistungsberechtigte Person entstehen.


Darunter fallen zum einen alle Maßnahmekosten, die ab
dem Zeitpunkt des Abbruchs der Maßnahme (noch) an den Träger der
Bildungsmaßnahme gezahlt werden müssen.


Des Weiteren können Kosten, die ab diesem Zeitpunkt
auf Seiten der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person entstehen (z. B.
Kinderbetreuungs-, Fahrkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung) in die
tatsächliche Schadenermittlung einfließen, sofern diese bereits bei Abschluss
bzw. Anpassung der Eingliederungsvereinbarung beziffert werden konnten.


In Einzelfällen kann der Schaden neben den nach
vorzeitiger Beendigung der Maßnahme noch anfallenden Kosten auch die bereits
bis zum Abbruch entstandenen Kosten mit umfassen.


Wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur
Verhinderung von Schuldenbergen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
empfiehlt die Arbeitsagentur: ?Deshalb ist ein Schadensersatz in Höhe von
maximal 30 Prozent des gesamten Schadens geltend zu machen. (vgl. Punkt 4.3.3.
der fachlichen Hinweise der Agentur für Arbeit zu § 15 SGB II:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01 -Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publik
ation/pdf/Gesetzestext-15-SGB-II-Eingliederungsver einbarung.pdf ).

Anmerkung:


Keine Schadenersatzverpflichtung des Hilfebedürftigen
bei Unwirksamkeit der Schadenersatzregelung in seiner
Eingliederungsvereinbarung (vgl. dazu SG Berlin, Urteil vom 13.09.2011, -
S
172 AS 19683/09).



Hinweis:
Eingliederungsvereinbarungen führen oft zu Problemen mit den
Grundsicherungsträgern, wenn auch Sie Probleme mit Ihrer EGV haben, wenden Sie
sich vertrauensvoll an das Taem des Sozialrechtsexperten.



Neuer Blog des Sozialrechtsexperten - Aufenthaltsrecht
- hier:



Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/eingliederungsvereinbarung.html

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