Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
jobcenter - Hartz IV - Und wieder ein unnötiger Gerichtsprozess - weil das Jobcenter seine Hausaufgaben nicht gemacht hat EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
jobcenter - Hartz IV - Und wieder ein unnötiger Gerichtsprozess - weil das Jobcenter seine Hausaufgaben nicht gemacht hat EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
jobcenter - Hartz IV - Und wieder ein unnötiger Gerichtsprozess - weil das Jobcenter seine Hausaufgaben nicht gemacht hat EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
jobcenter - Hartz IV - Und wieder ein unnötiger Gerichtsprozess - weil das Jobcenter seine Hausaufgaben nicht gemacht hat EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
jobcenter - Hartz IV - Und wieder ein unnötiger Gerichtsprozess - weil das Jobcenter seine Hausaufgaben nicht gemacht hat EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
jobcenter - Hartz IV - Und wieder ein unnötiger Gerichtsprozess - weil das Jobcenter seine Hausaufgaben nicht gemacht hat EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
jobcenter - Hartz IV - Und wieder ein unnötiger Gerichtsprozess - weil das Jobcenter seine Hausaufgaben nicht gemacht hat EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
jobcenter - Hartz IV - Und wieder ein unnötiger Gerichtsprozess - weil das Jobcenter seine Hausaufgaben nicht gemacht hat EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
jobcenter - Hartz IV - Und wieder ein unnötiger Gerichtsprozess - weil das Jobcenter seine Hausaufgaben nicht gemacht hat EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
jobcenter - Hartz IV - Und wieder ein unnötiger Gerichtsprozess - weil das Jobcenter seine Hausaufgaben nicht gemacht hat EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Hartz IV - Und wieder ein unnötiger Gerichtsprozess - weil das Jobcenter seine Hausaufgaben nicht gemacht hat

Nach unten

jobcenter - Hartz IV - Und wieder ein unnötiger Gerichtsprozess - weil das Jobcenter seine Hausaufgaben nicht gemacht hat Empty Hartz IV - Und wieder ein unnötiger Gerichtsprozess - weil das Jobcenter seine Hausaufgaben nicht gemacht hat

Beitrag von Willi Schartema Do 11 Okt 2012 - 22:02

Jobcenter muss Kleidung für Haftentlassenen zahlen, weil er nach seiner Strafhaft kaum mehr Kleidung besaß.

Der 28-jährige
Antragsteller im Eilverfahren war 18 Monate in Haft. Während dieser Zeit
wurde seine Wohnung geräumt, wobei seine alte Kleidung abhanden kam.


Das zuständige Jobcenter
Erzgebirge in Annaberg-Buchholz lehnte es ab, dem arbeitslosen
Haftentlassenen einen Zuschuss zur Anschaffung von Kleidung zu gewähren.


Es hatte
anlässlich eines Hausbesuchs im Mai 2012 einige Kleidungsstücke in
dessen Besitz festgestellt und war der Meinung, dass er weitere
Bekleidungsteile nach und nach aus der Regelleistung beschaffen kann.

Außerdem sei der Bekleidungsbedarf erst neun Monate nach der Haftentlassung im Juli 2011 angemeldet worden.

Das Gericht
verpflichtete das Jobcenter vorläufig zur Zahlung von 175,00 EUR. Es
stützte sich dabei auf § 24 Abs. 3 SGB II, wonach Bedarfe für die
Erstausstattung von Bekleidung nicht vom Regelsatz umfasst sind, sondern
gesondert erbracht werden.


Das Gericht konnte in den wenigen vorgefundenen Kleidungsstücken keine Grundausstattung im Sinne eines Starterpakets erkennen.

Wichtige
Kleidungsstücke, die zu einer Erstausstattung gehören, waren nicht
vorhanden. Insbesondere fehlte es fast vollständig an Übergangs- und
Winterbekleidung (z.B. Winterstiefel) für die nahe kalte Jahreszeit.
Dazu mangelte es an Leibwäsche wie Unterwäsche, Strümpfen und einem
Schlafanzug.


Eine Grundausstattung
muss einem Hilfeempfänger das mehrfache Wechseln der Kleidung innerhalb
einer Woche und zwar entsprechend der Witterungsverhältnisse
ermöglichen, argumentierte das Gericht.


Als unschädlich sah es an, dass der Bekleidungsbedarf erst geraume Zeit nach der Haftentlassung angemeldet wurde.

Solange der Bedarf nicht gedeckt ist, kommt es auf den Zeitablauf nicht an, so das Gericht.

Verwirkt habe der Antragsteller den Anspruch jedenfalls nicht.

Ebenso wenig kommt es
darauf an, ob den Hilfebedürftigen ein Verschulden an dem Verlust der
Kleidung trifft, wie es das Jobcenter nahe gelegt hatte.


Sofern ein akuter Bedarf
besteht, ist dieser zu decken. Die Sicherung der grundlegenden
Lebensbedürfnisse kann dem Betroffenen nicht wegen eines etwaigen
Verschuldens an seiner Notsituation vorenthalten werden.


Pressemitteilung Nr. 11/2012: Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 20. September 2012, S 29 AS 3229/12 ER


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

1.Der arbeitslosen
Haftentlassene muss die fehlende Bekleidung nicht nach und nach aus der
Regelleistung beschaffen ,sondern hat Anspruch auf Leistungen für die
Erstausstattung für Bekleidung gemäß § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II(vgl.
BSG, Urt. v. 13.4.2011, B 14 AS 53/10 R).


2.Eine "Verwirkung"
des Anspruchs auf Erstausstattung kommt nur dann in Betracht, wenn ein
Hilfebedürftiger entsprechend den Voraussetzungen des § 34 Abs 1 SGB II
aF. nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob
fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit ohne
wichtigen Grund selbst herbeigeführt hat(vgl. BSG, Urt. v. 20.8.2009, B
14 AS 45/08 R).


3. Der
Leistungsausschluss in der Existenzsicherung bedarf auch im Hinblick auf
den Bedarfdeckungsgrundsatz einer ausdrücklichen gesetzlichen
Normierung. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der
Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens.


Diese Sicherstellung
ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem
verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums folgt (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1
BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 12; vgl
auch BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 5).


Auch die in § 2 SGB
II geregelte Pflicht zur Eigenaktivität begründet keinen eigenständigen
Leistungsausschlusstatbestand (vgl. BSG, urt. v. 27.09.2011, - B 4 AS
202/10 R).


Etwaige
Verschuldensgesichtspunkte und Fragen nach den Ursachen der
Hilfebedürftigkeit sind allerdings nicht bereits bei der Feststellung
des Bedarfs und des Anspruchs zu berücksichtigen, weil bei der
Beurteilung der Hilfebedürftigkeit ausschließlich auf die gegenwärtige
Lage und auf Umstände der Vergangenheit nur insoweit abzustellen ist,
als sie eindeutige Erkenntnisse über die aktuelle Lage ermöglichen (BSG,
Urt. v. 27.09.2011, B 4 AS 202/10 R).


4. Ein Anspruch auf
Erstausstattung für Bekleidung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II
a.F.(jetzt § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) kann bei einem Erwachsenen
bestehen, wenn außergewöhnliche Umstände wie Obdachlosigkeit,
langjährige Inhaftierung, ggf erheblich Gewichtsschwankungen einen
besonderen Bedarf begründen, weil so gut wie keine brauchbaren
Kleidungstücke mehr vorhanden sind (vgl. BSG, Urt. v. 23.03.2010 - B 14
AS 81/08 R ).


5. Pauschale
Geldbeträge für Bekleidung sind so zu bemessen, dass der
Hilfebedürftige mit dem gewährten Betrag sich in menschenwürdiger Weise
kleiden kann. Die Höhe der Pauschalen muss auf der Grundlage von
Bezugsquellen, Preislisten etc nachvollziehbar sein(vgl. BSG, Urt. v.
13.04.2011, B 14 AS 53/10 R).


6. Bei der
Erstausstattung an Bekleidung sind auch Bedarfe für verschiedene
Jahreszeiten zu berücksichtigen, auch ist grundlegenden
Hygienebedürfnissen Rechnung zu tragen; so ist durch die Anzahl der
jeweils gewährten Kleidungsstücke die Notwendigkeit zu berücksichtigen,
diese zu waschen und zu trocknen(vgl. BSG,Urt. v. 13.04.2011, B 14 AS
53/10 R).


7. Hartz IV-
Empfänger trägt die objektive Beweislast für das Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen für eine Erstausstattung an Bekleidung . Eine
fehlende Mitwirkung des Hilfebedürftigen , nämlich dem Prüfdienst den
Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren , geht zu Lasten des
Leistungsbeziehers(vgl. LSG, Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.11.2010 , L
5 AS 2214/08 ).


8. Die
Leistungsgewährung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist ebenso wie die
Erstausstattung für die Wohnung (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II), im
Sinne eines Startpaketes im Falle einer grundlegend neuen
Lebenssituation zu verstehen (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K
§ 23 Rz. 343, 363; LSG Berlin-Brandenburg , Urt. v. 25.02.2010, L 34 AS
24/09).


9. Der Begriff der
Erstausstattung ist nicht zeitlich, sondern - wie alle Leistungen des
SGB II - bedarfsbezogen zu interpretieren (Behrend in jurisPK - SGB II,
3. Auflage 2011, § 24), so das es nicht darauf ankommt, ob der Bedarf an
Bekleidung erst 9 Monate später nach der Haftentlassung gestellt wurde.


10.Gem. § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II müssen Leistungen für die Erstausstattung an Bekleidung gesondert beantragt werden.


Zum
Schluss bleibt anzumerken, das es sich in diesem Fall um keine
Rechtsfrage handelte, welche die Rechtsprechung nicht schon beantwortet
hätte.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/hartz-iv-und-wieder-ein-unnotiger.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Durch fahrlässige Mitarbeiter des Jobcenters wieder unnötiger Gerichtsprozess - Jobcenter unterlässt es ,den Vortrag der Klägerin und des Herrn U. zu prüfen, obwohl dies ohne Probleme, etwa durch einen entsprechenden Hausbesuch möglich - wäre
»  Ein Anspruch auf eine Förderung der beruflichen Weiterbildung ist unabhängig vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen bereits deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil die Bewilligung dieser Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.
» Stadtroda: Jobcenter mit peinlichem Musterfall - Jahrelang boxt sich Hartz IV - Empfängerdurch mehrere Instanzen, um zu seinem Recht zu kommen - Nun wartete er monatelang auf seine Nachzahlung vom Jobcenter - So kann man nicht mit Menschen umgehen
» Berliner Jobcenter müssen jedes Jahr Millionen Mietschulden von Hartz-IV-Empfängern übernehmen Weil offenbar immer mehr Hartz-IV-Empfänger ihre Miete nicht oder nur teilweise überweisen
» Die Hartz-IV-Bezieherin darf die zu viel entrichtete Miete zurückfordern, muss diese allerdings wieder zurück an das Jobcenter abführen. Denn es bestehe ein Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter, nicht zwischen Vermieter und Jobcenter.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten