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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Mai 2019 - 8:04

BSG zu Erbfällen
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Im Grunde nichts Neues, aber nochmals zur Klarstellung: 
Nach der modifizierten Zuflusstheorie zählt als Einkommen grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, als Vermögen gilt, was er vor Antragstellung bereits hatte, zu berücksichtigen, wobei vom tatsächlichen Zufluss auszugehen ist, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Ein solcher rechtlich maßgeblicher Zufluss liegt beim Erbfall vor, weil nach § 1922 Abs 1 BGB mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht. Wenn das Erbe nicht sofort als bereites Mittel zur Verfügung steht, ist es zunächst nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sondern erst mit dem Zufluss (vgl nur BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/11 R).  

Im zu entscheidenden Fall ist der Erbfall vor dem Leistungsbezug eingetreten und der Zufluss des Geldes aus dem Erbe erfolgte deutlich später, aber während einer Phase des SGB  II- Leistungsbezuges. Das Jobcenter wollte das Erbe als Einkommen anrechnen. Das BSG hat entschieden: da zwischen rechtlichen Zufluss und tatsächlichem Zufluss der Leistungsbezug zwischenzeitlich beendet war, sei das Erbe zum Zeitpunkt des Antrags, der zum zweiten Leistungsbezug führte, als schon vorhandenes Vermögen anzusehen.
Terminsbericht des BSG hier: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_05_08_B_14_AS_15_18_R.html  


Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2510/
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