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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 10 Dez 2018 - 12:57

Orientierungssatz ( Redakteur ) 

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X, solange der Erstattungsgläubiger den Vergütungsanspruch seines Rechtsanwaltes noch nicht beglichen hat, einen solchen Freistellungsanspruch darstellt (BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R), jedenfalls soweit der Kostenerstattungsanspruch weder vom Erstattungsgläubiger an den Rechtsanwalt abgetreten noch ein Forderungsübergang aus sonstigen Gründen eingetreten ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten resultiert ein (der) Freistellungsanspruch aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, denn diese Vorschrift wird vom BSG in diesem Urteil ausdrücklich als Rechtsgrundlage benannt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203295&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2444/
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