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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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"Für eine Erhöhung der Betriebseinnahmen anhand eines Rohgewinnaufschlags entsprechend den Richtsätzen des Bundesministeriums der Finanzen, wie sie der Antragsgegner im Ablehnungsbescheid zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, ist kein Raum.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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"Für eine Erhöhung der Betriebseinnahmen anhand eines Rohgewinnaufschlags entsprechend den Richtsätzen des Bundesministeriums der Finanzen, wie sie der Antragsgegner im Ablehnungsbescheid zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, ist kein Raum.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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"Für eine Erhöhung der Betriebseinnahmen anhand eines Rohgewinnaufschlags entsprechend den Richtsätzen des Bundesministeriums der Finanzen, wie sie der Antragsgegner im Ablehnungsbescheid zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, ist kein Raum.

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"Für eine Erhöhung der Betriebseinnahmen anhand eines Rohgewinnaufschlags entsprechend den Richtsätzen des Bundesministeriums der Finanzen, wie sie der Antragsgegner im Ablehnungsbescheid zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, ist kein Raum.  Empty "Für eine Erhöhung der Betriebseinnahmen anhand eines Rohgewinnaufschlags entsprechend den Richtsätzen des Bundesministeriums der Finanzen, wie sie der Antragsgegner im Ablehnungsbescheid zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, ist kein Raum.

Beitrag von Willi Schartema Mi 14 Nov 2018 - 8:47

 Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 10.09.2018 - L 4 AS 316/15 

Orientierungssatz ( Redakteur )
Es handelt sich um Richtsätze, die nicht für Zwecke der Einkommensberechnung nach dem SGB II, sondern als Hilfsmittel für die Finanzverwaltung erstellt werden, und die zudem eine weite Spanne (Richtsätze 2016 für Imbissbetriebe: Rohgewinnaufschlag 144 % – 376 %) aufweisen. Zudem lässt sich aus einer Abweichung der klägerischen Einnahmen von diesen Richtsätzen nicht darauf schließen, dass tatsächlich ein höheres Einkommen erzielt wird als angegeben. Hierfür fehlt es an jeglichen sonstigen Anhaltspunkten und eine Abweichung von den Richtsätzen kann auch schlicht Abbild der Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung sein."
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203230&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:     https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2434/
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