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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29"Für eine Erhöhung der Betriebseinnahmen anhand eines Rohgewinnaufschlags entsprechend den Richtsätzen des Bundesministeriums der Finanzen, wie sie der Antragsgegner im Ablehnungsbescheid zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, ist kein Raum.
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"Für eine Erhöhung der Betriebseinnahmen anhand eines Rohgewinnaufschlags entsprechend den Richtsätzen des Bundesministeriums der Finanzen, wie sie der Antragsgegner im Ablehnungsbescheid zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, ist kein Raum.
Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 10.09.2018 - L 4 AS 316/15
Orientierungssatz ( Redakteur )
Es handelt sich um Richtsätze, die nicht für Zwecke der Einkommensberechnung nach dem SGB II, sondern als Hilfsmittel für die Finanzverwaltung erstellt werden, und die zudem eine weite Spanne (Richtsätze 2016 für Imbissbetriebe: Rohgewinnaufschlag 144 % – 376 %) aufweisen. Zudem lässt sich aus einer Abweichung der klägerischen Einnahmen von diesen Richtsätzen nicht darauf schließen, dass tatsächlich ein höheres Einkommen erzielt wird als angegeben. Hierfür fehlt es an jeglichen sonstigen Anhaltspunkten und eine Abweichung von den Richtsätzen kann auch schlicht Abbild der Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung sein."
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203230&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2434/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Es handelt sich um Richtsätze, die nicht für Zwecke der Einkommensberechnung nach dem SGB II, sondern als Hilfsmittel für die Finanzverwaltung erstellt werden, und die zudem eine weite Spanne (Richtsätze 2016 für Imbissbetriebe: Rohgewinnaufschlag 144 % – 376 %) aufweisen. Zudem lässt sich aus einer Abweichung der klägerischen Einnahmen von diesen Richtsätzen nicht darauf schließen, dass tatsächlich ein höheres Einkommen erzielt wird als angegeben. Hierfür fehlt es an jeglichen sonstigen Anhaltspunkten und eine Abweichung von den Richtsätzen kann auch schlicht Abbild der Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung sein."
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203230&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2434/
Willi S
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