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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Kosten der Haushaltsenergie sind aus dem Regelsatz (§ 27a Abs. 3, Abs. 1 SGB XII) zu bestreiten. Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 30.08.2018 - L 4 SO 9/18

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Beitrag von Willi Schartema Di 25 Sep 2018 - 5:05

Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Regelsatzes im streitigen Zeitraum durch den Gesetzgeber Bereits mit Urteil vom 24. April 2014 (L 4 AS 365/13), seinerzeit noch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 28.3.2013 – B 4 AS 12/12 R und B 4 AS 47/12 R sowie vom 12.7.2012 – B 14 AS 153/11 R und B 13 AS 189/11 R) hat der Senat zu dieser Frage befunden, dass die Regelbedarfe für Alleinstehende nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden seien.

3. Nunmehr kann zudem auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12) und auf die aktuelle Rechtsprechung verschiedener Landessozialgerichte (SächsLSG, Urteil vom 24.5.2018 – L 7 AS 1105/16; LSG NW, Beschluss vom 19.12.2017 – L 2 AS 1900/17 B; BayLSG, Beschluss vom 21.7.2017 – L 18 AS 405/16 B PKH; LSB Berlin-Bbg., Urteil vom 20.6.2017 – L 18 AS 392/17; siehe auch Saitzek, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 20 Rn. 66, speziell zu den Kosten der Haushaltsenergie) verwiesen werden.


Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202272&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2414/
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