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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Die Betriebskostenerstattung war trotz der vom Vermieter vorgenommenen Aufrechnung mit Mietschulden als zu berücksichtigendes Einkommen anzusehen - § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F   Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 22.03.2018 - L 3 AS 907/16  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Die Betriebskostenerstattung war trotz der vom Vermieter vorgenommenen Aufrechnung mit Mietschulden als zu berücksichtigendes Einkommen anzusehen - § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F   Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 22.03.2018 - L 3 AS 907/16  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Die Betriebskostenerstattung war trotz der vom Vermieter vorgenommenen Aufrechnung mit Mietschulden als zu berücksichtigendes Einkommen anzusehen - § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F   Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 22.03.2018 - L 3 AS 907/16  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Die Betriebskostenerstattung war trotz der vom Vermieter vorgenommenen Aufrechnung mit Mietschulden als zu berücksichtigendes Einkommen anzusehen - § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F   Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 22.03.2018 - L 3 AS 907/16  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Die Betriebskostenerstattung war trotz der vom Vermieter vorgenommenen Aufrechnung mit Mietschulden als zu berücksichtigendes Einkommen anzusehen - § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F   Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 22.03.2018 - L 3 AS 907/16  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Die Betriebskostenerstattung war trotz der vom Vermieter vorgenommenen Aufrechnung mit Mietschulden als zu berücksichtigendes Einkommen anzusehen - § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F   Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 22.03.2018 - L 3 AS 907/16  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Die Betriebskostenerstattung war trotz der vom Vermieter vorgenommenen Aufrechnung mit Mietschulden als zu berücksichtigendes Einkommen anzusehen - § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F   Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 22.03.2018 - L 3 AS 907/16  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Die Betriebskostenerstattung war trotz der vom Vermieter vorgenommenen Aufrechnung mit Mietschulden als zu berücksichtigendes Einkommen anzusehen - § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F   Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 22.03.2018 - L 3 AS 907/16  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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Die Betriebskostenerstattung war trotz der vom Vermieter vorgenommenen Aufrechnung mit Mietschulden als zu berücksichtigendes Einkommen anzusehen - § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 22.03.2018 - L 3 AS 907/16

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Die Betriebskostenerstattung war trotz der vom Vermieter vorgenommenen Aufrechnung mit Mietschulden als zu berücksichtigendes Einkommen anzusehen - § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F   Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 22.03.2018 - L 3 AS 907/16  Empty Die Betriebskostenerstattung war trotz der vom Vermieter vorgenommenen Aufrechnung mit Mietschulden als zu berücksichtigendes Einkommen anzusehen - § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 22.03.2018 - L 3 AS 907/16

Beitrag von Willi Schartema Mo 20 Aug 2018 - 12:21

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Weil bei Berücksichtigung eines Einkommenszuflusses mit Wirkung für die Vergangenheit nicht eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt bleibt, sondern nach Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung (nur) künftig eine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Grundsicherung entsteht, entsteht kein Widerspruch zum Prinzip der Berücksichtigung von Einkommen als "bereites Mittel" (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 33/12 ).

2. Nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vom "bereiten Mittel" ist darauf abzustellen, ob das zugeflossene Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 43/14 R). Die Grundsätze zum bereiten Mittel stehen damit jedenfalls dann der Berücksichtigung eines von dritter Seite mit schuldbefreiender Wirkung einbehaltenen Betrages nicht entgegen, wenn dem Leistungsberechtigten ausreichend Mittel zur Deckung des Existenzminimums verbleiben (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 – B 14 AS 32/16 R ).

3. Für Fälle wie den vorliegenden, wenn nämlich die Erzielung zu berücksichtigenden Einkommens oder die Befreiung von einer Verbindlichkeit zeitlich deutlich nach dem Verteilzeitraum bekannt wird, hat dies zur Folge, dass sich die Frage nach der Geeignetheit zugeflossenen Einkommens zur Deckung des konkreten Bedarfs im jeweiligen Monat schon deshalb nicht stellt, weil der über die Ereignisse unzureichend informierte Leistungsträger bedarfsdeckend Mittel zur Verfügung gestellt hat. Unabhängig von den durch den Leistungsträger gezahlten Mitteln kann der notwendige Bedarf aber auch auf andere Art und Weise gedeckt gewesen sein.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201775&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:     https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2397/
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