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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. kommt nur solange in Betracht, wie der zukünftig mögliche Ein-zug des Leistungsberechtigten in die – neue - Wohnung noch aussteht (BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R ).
Sozialgericht Duisburg, Urt. v. 29.06.2018 - S 49 AS 2087/17
Orientierungssatz ( Redakteur )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es besteht kein Bedürfnis für die – nachträgliche - Erteilung dieser Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II mehr, sobald ein zukünftiger Einzug in die Wohnung, für die im Einzelfall eine Zusicherung beantragt worden ist, tatsächlich nicht mehr in Betracht kommt. Denn mit einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II sollen lediglich Unsicherheiten im Vorfeld eines bevorstehenden Woh-nungswechsels frühzeitig ausgeräumt werden (vgl. BSG, Urt. v. 30.08.2010 – B 4 AS 10/10 R, juris, Rn. 18; BSG, Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 19/09 R, juris, Rn. 19; Boerner, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Auflage 2011, § 22 SGB II, Rn. 82; Berlit, in: Münder, SGB II, 6. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 173 m.w.N.).
2. Gerade wenn § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II n.F. allein auf die Kostenangemessenheit der neuen Wohnung abstellen sollte, kommt dieser konkreten Einzelwohnung zentrale Bedeutung für das Zusicherungsverfahren zu, da ihre Kosten die gesamte weitere Prüfung bestimmen. Mit dem Wegfall der Möglichkeit einer konkreten Anmietung dieser Wohnung in der Zukunft muss dann weiterhin – erst recht - auch die Möglichkeit einer Vorfeld-Zusicherung entfallen.
3. Ob aufgrund der Neufassung des § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II n.F. durch das sog. Rechtsvereinfachungsgesetz zum 01.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1828) für das Zusicherungsverfahren – wie in § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II a.F. - noch auf eine Umzugserforderlichkeit abzustellen ist, ist gegenwärtig nicht abschließend geklärt (gegen die weitere Prüfung einer Erforderlichkeit: SG Chemnitz, Beschl. v. 28.11.2017 – S 26 AS 3938/17 ER, juris, Rn. 11; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 188.1; wohl auch: Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 69. Ergänzungslieferung März 2018, § 22 SGB II, Rn. 105; gegen eine weitere Prüfung einer Erforderlichkeit aber für gesteigerte Beratungspflichten des Grundsicherungsträgers: Luik, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 177; scheinbar für die weitere Prüfung einer Erforderlichkeit: Gei-ger, Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, 4. Auflage 2017, S. 318; für eine Erforderlichkeitsprüfung - ohne Erläuterung der Problematik – auch: Berlit, in: Münder, SGB II, 6. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 171, 180; Breitkreuz, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 48. Edition, Stand: 01.03.2018, § 22 SGB II, Rn. 21). Eine obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage steht bislang aus.
4. Sofern vereinzelt für den – hier nicht vorliegenden - Sonderfall, dass die Zusicherungserteilung sich gerade durch den Einzug des Leistungsberechtigten selbst in die streitige Wohnung erledigt, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bejaht worden ist (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 07.05.2009 – L 8 AS 48/08, juris, Rn. 39), ist diese Ausnahmesituation nicht auf den hier vorliegenden Fall einer anderweitigen Vermietung an einen Dritten nicht übertragbar. Denn lediglich bei einem Selbstbezug erscheint ein entsprechendes Fortwirken der Ablehnungsentscheidung in Form der wirtschaftlichen Folgen der Anmietung gerade derselben fraglichen Einzelwohnung denkbar (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201587&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2394/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es besteht kein Bedürfnis für die – nachträgliche - Erteilung dieser Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II mehr, sobald ein zukünftiger Einzug in die Wohnung, für die im Einzelfall eine Zusicherung beantragt worden ist, tatsächlich nicht mehr in Betracht kommt. Denn mit einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II sollen lediglich Unsicherheiten im Vorfeld eines bevorstehenden Woh-nungswechsels frühzeitig ausgeräumt werden (vgl. BSG, Urt. v. 30.08.2010 – B 4 AS 10/10 R, juris, Rn. 18; BSG, Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 19/09 R, juris, Rn. 19; Boerner, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Auflage 2011, § 22 SGB II, Rn. 82; Berlit, in: Münder, SGB II, 6. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 173 m.w.N.).
2. Gerade wenn § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II n.F. allein auf die Kostenangemessenheit der neuen Wohnung abstellen sollte, kommt dieser konkreten Einzelwohnung zentrale Bedeutung für das Zusicherungsverfahren zu, da ihre Kosten die gesamte weitere Prüfung bestimmen. Mit dem Wegfall der Möglichkeit einer konkreten Anmietung dieser Wohnung in der Zukunft muss dann weiterhin – erst recht - auch die Möglichkeit einer Vorfeld-Zusicherung entfallen.
3. Ob aufgrund der Neufassung des § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II n.F. durch das sog. Rechtsvereinfachungsgesetz zum 01.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1828) für das Zusicherungsverfahren – wie in § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II a.F. - noch auf eine Umzugserforderlichkeit abzustellen ist, ist gegenwärtig nicht abschließend geklärt (gegen die weitere Prüfung einer Erforderlichkeit: SG Chemnitz, Beschl. v. 28.11.2017 – S 26 AS 3938/17 ER, juris, Rn. 11; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 188.1; wohl auch: Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 69. Ergänzungslieferung März 2018, § 22 SGB II, Rn. 105; gegen eine weitere Prüfung einer Erforderlichkeit aber für gesteigerte Beratungspflichten des Grundsicherungsträgers: Luik, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 177; scheinbar für die weitere Prüfung einer Erforderlichkeit: Gei-ger, Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, 4. Auflage 2017, S. 318; für eine Erforderlichkeitsprüfung - ohne Erläuterung der Problematik – auch: Berlit, in: Münder, SGB II, 6. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 171, 180; Breitkreuz, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 48. Edition, Stand: 01.03.2018, § 22 SGB II, Rn. 21). Eine obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage steht bislang aus.
4. Sofern vereinzelt für den – hier nicht vorliegenden - Sonderfall, dass die Zusicherungserteilung sich gerade durch den Einzug des Leistungsberechtigten selbst in die streitige Wohnung erledigt, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bejaht worden ist (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 07.05.2009 – L 8 AS 48/08, juris, Rn. 39), ist diese Ausnahmesituation nicht auf den hier vorliegenden Fall einer anderweitigen Vermietung an einen Dritten nicht übertragbar. Denn lediglich bei einem Selbstbezug erscheint ein entsprechendes Fortwirken der Ablehnungsentscheidung in Form der wirtschaftlichen Folgen der Anmietung gerade derselben fraglichen Einzelwohnung denkbar (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201587&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2394/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
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