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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wenn nach Haftentlassung ein Umzug in eine neue Wohnung erfolgt und die Zahlung der Mietkaution fällig ist, wäre eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein überflüssiger Zwischenschritt. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Wenn nach Haftentlassung ein Umzug in eine neue Wohnung erfolgt und die Zahlung der Mietkaution fällig ist, wäre eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein überflüssiger Zwischenschritt. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Wenn nach Haftentlassung ein Umzug in eine neue Wohnung erfolgt und die Zahlung der Mietkaution fällig ist, wäre eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein überflüssiger Zwischenschritt. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mi 28 Mai 2014 - 11:59

Sozialgericht Konstanz, Beschluss vom 18. Februar 2013 (Az.: S 3 AS 363/13 ER):



Leitsätze Dr. Manfred Hammel



Die erforderliche Zustimmung hat als konstitutive Anspruchsvoraussetzung vor dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem durch § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ersetzbare Kosten in rechtlich bedeutsamer Weise begründet werden, d. h. vor Abschluss des entsprechenden Mietvertrags.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Jobcenter bei erkennbar dringlicher Umzugsnotwendigkeit und rechtzeitig gestelltem Antrag pflichtwidrig eine zeitnahe Bescheidung unterlassen hat.
 
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/

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