Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Eine wirksame Gegenforderung liegt nicht (mehr) vor, wenn dem Leistungsberechtigten eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist und im konkreten Fall die Privilegierungen nach § 302 InsO und § 94 InsO nicht eingreifen. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Eine wirksame Gegenforderung liegt nicht (mehr) vor, wenn dem Leistungsberechtigten eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist und im konkreten Fall die Privilegierungen nach § 302 InsO und § 94 InsO nicht eingreifen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Eine wirksame Gegenforderung liegt nicht (mehr) vor, wenn dem Leistungsberechtigten eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist und im konkreten Fall die Privilegierungen nach § 302 InsO und § 94 InsO nicht eingreifen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Eine wirksame Gegenforderung liegt nicht (mehr) vor, wenn dem Leistungsberechtigten eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist und im konkreten Fall die Privilegierungen nach § 302 InsO und § 94 InsO nicht eingreifen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Eine wirksame Gegenforderung liegt nicht (mehr) vor, wenn dem Leistungsberechtigten eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist und im konkreten Fall die Privilegierungen nach § 302 InsO und § 94 InsO nicht eingreifen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Eine wirksame Gegenforderung liegt nicht (mehr) vor, wenn dem Leistungsberechtigten eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist und im konkreten Fall die Privilegierungen nach § 302 InsO und § 94 InsO nicht eingreifen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Eine wirksame Gegenforderung liegt nicht (mehr) vor, wenn dem Leistungsberechtigten eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist und im konkreten Fall die Privilegierungen nach § 302 InsO und § 94 InsO nicht eingreifen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Eine wirksame Gegenforderung liegt nicht (mehr) vor, wenn dem Leistungsberechtigten eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist und im konkreten Fall die Privilegierungen nach § 302 InsO und § 94 InsO nicht eingreifen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Eine wirksame Gegenforderung liegt nicht (mehr) vor, wenn dem Leistungsberechtigten eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist und im konkreten Fall die Privilegierungen nach § 302 InsO und § 94 InsO nicht eingreifen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Eine wirksame Gegenforderung liegt nicht (mehr) vor, wenn dem Leistungsberechtigten eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist und im konkreten Fall die Privilegierungen nach § 302 InsO und § 94 InsO nicht eingreifen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Eine wirksame Gegenforderung liegt nicht (mehr) vor, wenn dem Leistungsberechtigten eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist und im konkreten Fall die Privilegierungen nach § 302 InsO und § 94 InsO nicht eingreifen.

Nach unten

Eine wirksame Gegenforderung liegt nicht (mehr) vor, wenn dem Leistungsberechtigten eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist und im konkreten Fall die Privilegierungen nach § 302 InsO und § 94 InsO nicht eingreifen. Empty Eine wirksame Gegenforderung liegt nicht (mehr) vor, wenn dem Leistungsberechtigten eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist und im konkreten Fall die Privilegierungen nach § 302 InsO und § 94 InsO nicht eingreifen.

Beitrag von Willi Schartema Mo 30 Jul 2018 - 22:58

LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.03.2018 - L 19 AS 1286/17
Orientierungssatz ( Redakteur )
Die durch die Restschuldbefreiung bewirkte Umwandlung in eine Naturalobligation begründe keine Aufrechnungslage.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199746

 Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2390/
Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Der Grundsicherungsträger muss mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber entscheiden , ob im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind
» Die Aufforderung zur Beantragung der Altersrente ist zu - unrecht erfolgt -, denn es liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor - Unbilligkeitsverordnung - Aufforderung zur Rentenantragstellung - Ermessensfehlgebrauch
» Das Ausbildungsgeld und die Berufsausbildungsbeihilfe sind als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Es liegt insbesondere kein Fall einer zweckbestimmten Einnahme vor, die einer Einkommensberücksichtigung entgegenstehen
» Kinder haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten in einer Kindertagesstätte nach § 22 Abs. 6 SGB II wenn nicht eine generelle Befreiung aufgrund Landesrecht besteht oder ein Befreiungsantrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII greift. Im konkreten Fall ging es
» Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor in einem Fall, in dem die Mutter eines SGB-II-Leistungsbeziehers ihrem 61-jährigen Sohn, ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, einen Betrag in Höhe von 5000

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten