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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter - Eine Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss vom Jobcenter derart verständlich und einfach abgefasst sein, dass auch Personen mit einfacher Schulbildung in der Lage sind, diese Ausführungen zu begreifen. Empty Eine Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss vom Jobcenter derart verständlich und einfach abgefasst sein, dass auch Personen mit einfacher Schulbildung in der Lage sind, diese Ausführungen zu begreifen.

Beitrag von Willi Schartema Mi 27 Jun 2018 - 5:17

Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 7. Dezember 2017 (Az.: S 42. Dies ist gerade dann nicht der Fall, wenn dem Empfänger dieses Belehrungstextes ein flüssiges Lesen dieser Ausführungen kaum möglich ist, weil die kleine Schriftgröße und das gänzliche Fehlen von Absätzen den Text unübersichtlich machen sowie vom Leser größere Anstrengungen erfordern. Damit der in diesem Zusammenhang Verwendung findende Begriff „negatives Bewerbungsverhalten“ ebenfalls für einen juristisch nicht vorgebildeten Adressaten mit einfacher Schulbildung verständlich ist, bedarf es hier unbedingt einer näheren Erläuterung.

Rechtstipp: SG Cottbus, Beschluss v. 12.08.2016 - S 40 AS 1768/16 ER - und SG München v. 10.08.2016 - S 13 AS 2433/14 - Eine Rechtsfolgenbelehrung erfüllt ihre Warnfunktion nicht, wenn sie formal in einer Schriftgröße gehalten ist, die deutlich unterhalb der Schriftgröße des übrigen Schreibens liegt. Eine Rechtsfolgenbelehrung erfüllt ihre Warnfunktion nicht, wenn sie formal in einer Schriftgröße gehalten ist, die deutlich unterhalb der Schriftgröße des übrigen Schreibens liegt. AS 1817/15)
Quelle:   https://ra-jtlehmann.de/wp-content/uploads/2018/06/20171207-SG-S-4-AS-1817-15.pdf
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2378/
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