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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die in § 2 Abs. 1 AsylbLG bestimmte, entsprechende Anwendung der Vorschriften des SGB XII (Sozialhilfe) schließt auch die Bestimmung des § 22 SGB XII (Sonderregelungen für Auszubildende) mit ein. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist heranziehbar, wenn die EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mi 13 Jun 2018 - 10:22

Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb durchlaufen wird, und der Auszubildenden von der Bundesagentur für Arbeit eine Berufsausbildungsbeihilfe gemäß den §§ 56 ff. SGB III erhält.
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. November 2017 (Az.: L 9 AY
156/17 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Die aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII hervorgehende Ausnahmenorm kann nur dann greifen, wenn der durch § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verfügte Anspruchsausschluss den Antragsteller übermäßig hart trifft. Dies ist unter Berücksichtigung der geringen Höhe des Ausbildungsentgelts nicht der Fall, sofern dem Antragsteller die Ausübung einer Nebentätigkeit zumutbar und möglich ist. Die Absolvierung einer Ausbildung stellt gerade bei jungen Menschen nicht die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt dar.

Quelle:   https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197572

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2372/
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