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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hervorgehende Anspruchsausschluss für Auszubildende findet bei gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG anspruchsberechtigten Personen entsprechende Anwendung. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Der aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hervorgehende Anspruchsausschluss für Auszubildende findet bei gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG anspruchsberechtigten Personen entsprechende Anwendung. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Der aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hervorgehende Anspruchsausschluss für Auszubildende findet bei gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG anspruchsberechtigten Personen entsprechende Anwendung. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Der aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hervorgehende Anspruchsausschluss für Auszubildende findet bei gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG anspruchsberechtigten Personen entsprechende Anwendung. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Der aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hervorgehende Anspruchsausschluss für Auszubildende findet bei gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG anspruchsberechtigten Personen entsprechende Anwendung. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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Der aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hervorgehende Anspruchsausschluss für Auszubildende findet bei gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG anspruchsberechtigten Personen entsprechende Anwendung. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Der aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hervorgehende Anspruchsausschluss für Auszubildende findet bei gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG anspruchsberechtigten Personen entsprechende Anwendung. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

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Der aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hervorgehende Anspruchsausschluss für Auszubildende findet bei gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG anspruchsberechtigten Personen entsprechende Anwendung.

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Der aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hervorgehende Anspruchsausschluss für Auszubildende findet bei gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG anspruchsberechtigten Personen entsprechende Anwendung. Empty Der aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hervorgehende Anspruchsausschluss für Auszubildende findet bei gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG anspruchsberechtigten Personen entsprechende Anwendung.

Beitrag von Willi Schartema Di 21 Feb 2017 - 14:02

Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 7. September 2016 (Az.: S 28 AY 56/16 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegen aber nicht vor, wenn ein im Bundesgebiet lediglich geduldeter Ausländer (§ 60a AufenthG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylbLG) eine überbetriebliche Berufsausbildung absolviert, für die er von der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 59 Abs. 2 SGB III keine Förderung in Form der Bewilligung einer Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhält. Auf dieser Grundlage können nach § 60a AufenthG geduldete nichtdeutsche Personen nur während einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung eine Förderung erfahren.

3. Zur Bejahung eines Härtefalls entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII unter Berücksichtigung des besonderen aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers und seiner hieraus resultierenden, erheblichen Bedarfslücke, wegen der er seine überbetriebliche Ausbildung ggfs. abbrechen müsste, um dann wieder volle Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu beanspruchen, solange sein aufenthaltsrechtlicher Status dies gestattet. – Dies gilt gerade dann, wenn es sich bei dem Antragsteller um einen ehemals unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handelt, der im Bundesgebiet erfolgreich die Hauptschule absolvierte und für den die begonnene überbetriebliche Ausbildung einen wichtigen Schritt zur beruflichen Eingliederung darstellt.
Rechtstipp: vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 17.01.2017 - L 7 AY 18/17 ER-B 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2148/
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