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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs" in Sachen der Übernahme notwendiger Aufwendungen für Schülerbeförderung im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs" in Sachen der Übernahme notwendiger Aufwendungen für Schülerbeförderung im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II.

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Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs" in Sachen der Übernahme notwendiger Aufwendungen für Schülerbeförderung im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Empty Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs" in Sachen der Übernahme notwendiger Aufwendungen für Schülerbeförderung im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II.

Beitrag von Willi Schartema Mi 13 Jun 2018 - 9:52

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 9. März 2018 (Az.: L 15 AS 69/15):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel



Quelle:   https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199784


2. Von Jobcentern in Auslegung des § 28 Abs. 4 SGB II erlassene Beförderungsrichtlinien, die z. B. streng darauf abzielen, dass lediglich die zur Erreichung der geographisch nächstgelegenen Schule entstehenden, notwendigen Fahrkosten eine Übernahme erfahren, binden einzig das der öffentlichen Verwaltung eingräumte Ermessen, nicht aber das Gericht.

3. Eine "nächstgelegene Schule" im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II kann auch eine etwas entfernt gelegene Bildungseinrichtung sein, die gegenüber den in unmittelbarer Nähe sich befindenden Schulen einen eigenständigen Bildungsgang im Sinne eines eigenständigen Profils mit besonderer inhaltlicher Ausrichtung des Unterrichts innerhalb der gewählten Schulart aufweist, so dass diese Schule insoweit die "nächstgelegene" ist.

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2372/
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