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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Gewährung von vorläufig weiterhin Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ohne Anspruchseinschränkung.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 26 März 2018 - 20:31

Sozialgericht Landshut, Beschluss v. 28.02.2018 - S 11 AY 66/18 ER

Orientierungssatz ( Redakteur )


Leitsatz (Juris )

1. Sogenannte Analog-Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 AsylbLG sind bereits vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 AsylbLG ausgenommen. (Rn. 47)

2. Vom Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 AsylbLG grundsätzlich ausgeschlossen sind Menschen, die im Jahre 2015 ihr Heimatland verlassen haben, nach Deutschland eingereist sind, um erstmals einen Asylantrag zu stellen und aus einem Land stammen, in dem existentielle Sicherheiten nicht gewährleistet werden können. (Rn. 48)

3. Zu diesen Ländern gehören Syrien, Afghanistan und der Irak. (Rn. 48)

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198682&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2330/
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