Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016). EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016). EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016).

Nach unten

Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016). Empty Zur abschließenden Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II bei fehlenden Angaben über Einkommen aus selbständiger Arbeit (hier: vorläufige Entscheidung für den Zeitraum von April bis September 2016).

Beitrag von Willi Schartema Mo 19 März 2018 - 13:56

Sozialgericht Berlin, Urt. v. 13.11.2017 - S 61 AS 4057/17 - Revision anhängig beim BSG - B 14 AS 4/18 R


Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche - Verpflichtung zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen - angemessene Fristsetzung - ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung - Neufestsetzung nach Zurückverweisung an den Grundsicherungsträger

Orientierungssatz ( Juris )


1. Eine Frist von unter einem Monat ist jedenfalls in den Fällen, die den Übergangszeitraum nach § 80 Abs 2 Nr 2 SGB 2 betreffen, nur ganz ausnahmsweise angemessen iS des § 41a Abs 3 S 3 SGB 2. (Rn.36)

2. Die Rechtsfolgenbelehrung nach § 41a Abs 3 S 3 SGB 2 muss auch den Hinweis enthalten, dass die Feststellung, ein Leistungsanspruch bestehe nicht, die vollständige Rückzahlung der vorläufig bewilligten Leistungen unabhängig von der tatsächlichen Hilfebedürftigkeit zur Folge haben wird. (Rn.45)

3. Wird die abschließende Entscheidung des Grundsicherungsträgers aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an ihn zurückverwiesen, gelten mit Rechtskraft des Urteils die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen nicht als abschließend festgesetzt. Dem Grundsicherungsträger ist eine Neufestsetzung noch möglich, auch wenn die Jahresfrist des § 41a Abs 5 SGB 2 mittlerweile abgelaufen ist. (Rn.55), (vgl. teilw. auch SG Berlin, Urt. v. 25.9.2017 – S 179 AS 6737/17, SG Augsburg, Urt. v. 3.7.2017, S 8 AS 400/17).

 Quelle:         http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2327/
Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
»  Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Anfechtungsklage - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Entscheidung - Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs infolge fehlender Mitwirkung des Leistungsberechtigten -
» Vorläufige Erbringung von Geldleistungen - Keine vorläufige Feststellung einer Sperrzeit SG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 05.03.2018 – S 10 AL 96/16
» Einkommen (Taschengeld) aus dem Bundesfreiwilligendienst ist zu berücksichtigendes Einkommen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II
» Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Entscheidung - Zwangsräumung der vormals bewohnten Wohnung - Erstattungsforderung - Erforderlichkeit einer abschließenden
» Dem Anspruch auf Neuberechnung der Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum November 2006 bis April 2010 und Nachzahlung einer Restforderung steht § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X entgegen.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten