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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Einkommen (Taschengeld) aus dem Bundesfreiwilligendienst ist zu berücksichtigendes Einkommen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II

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Einkommen (Taschengeld) aus dem Bundesfreiwilligendienst ist zu berücksichtigendes Einkommen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II  Empty Einkommen (Taschengeld) aus dem Bundesfreiwilligendienst ist zu berücksichtigendes Einkommen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II

Beitrag von Willi Schartema Mo 4 März 2013 - 21:15

Das dieses Einkommen anzurechnen ist, ergibt sich
insbesondere aus § 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 Alg II-VO.

Außerdem bestimmt der zum 01.01.2012 neu eingeführte §
1 Absatz 7 Alg II-VO wie Einnahmen aus dem Bundesfreiwilligendienst auf
Leistungen nach dem SGB II anzurechnen sind.

Es handelt sich bei dem Taschengeld auch nicht um eine
zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 a Absatz 3 Satz 1 SGB II.

Taschengeld ist der typische Anwendungsfall der
Regelleistung im Sinne von § 20 Absatz 1 SGB II. Das Einkommen ist daher nicht
privilegiert, denn es dient demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II.


Nach§ 11 Absatz 7 Alg II-VO ist bei erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten, die an einem Bundesfreiwilligendienst oder einem
Jugendfreiwilligendienst teilnehmen, anstelle der Beträge nach § 11 b Absatz 1
Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 des
Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder § 2 Nr. 4 des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes ein Betrag von insgesamt 175,00 EUR monatlich
abzusetzen.

Es ist auch kein weiterer Freibetrag nach § 6 Absatz 1
Nr. 1 Alg II-VO zu berücksichtigen.

Die Anwendung dieser Vorschrift scheidet bereit
deshalb aus, weil § 1 Absatz 7 Alg II-VO die Vorschrift des § 11 b Absatz 1
Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II bereits ausschließt.

Das würde nämlich voraussetzen, dass die Zuwendung
einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des
Empfängers nicht so günstig beeinflussen würde, dass daneben Leistungen nach
dem SGB II gerechtfertigt wären. Die Leistungen dienen aber gerade dem Zweck
des SGB II.


Einkünfte, die ein Grundsicherungempfänger im Rahmen
der Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres als monatliches Taschengeld,
Verpflegungs- und Wohngeld bezieht, ist als Einkommen i. S. v. § 11 Abs 1 Satz
1 SGB 2 zu berücksichtigten.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://www.jurablogs.com/de/einkommen-bundesfreiwilligendienst-beruecksichtigendes-einkommen-gemaess-11-absatz-1-satz-1

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/einkommen-aus-dem-bundesfreiwilligendie.html

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