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Sachleistung - Lohn - freie Verpflegung - Zahlung von Lohn in Sachwerten
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.11.2017 - L 31 AS 2400/16
Zur Frage, ob Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis, welches grundsätzlich nach § 11 SGB II anzurechnen ist, im Einzelfall deshalb unberücksichtigt bleiben darf, weil ein Teil der Bezüge nicht in Geld, sondern in Nahrungsmitteln ausgezahlt wurden, die ohne Zweifel auch Gegenstand der Bedarfsdeckung im Rahmen der Bedarfe des § 20 SGB II sind.
Einkommen, welches vom Arbeitgeber in Naturalien, welche einen Marktwert haben, ausgezahlt wurde, ist anrechenbares Einkommen - § 2 Abs 5 Alg II-V betrifft nur freie Verpflegung, d. h. eine solche, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Vom Arbeitgeber gewährte Verpflegung – hier das Abendessen – ist anrechenbares Einkommen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es besteht kein Grund, Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis nur deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es in Naturalien ausgezahlt wurde.
2. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II spricht ganz eindeutig von Einnahmen in Geld oder Geldeswert, wobei nicht zweifelhaft ist, das Naturalleistungen gemeint sind, die einen Marktwert haben. Dies ist z.B. bei der Überlassung eines Deputats von Bier, Wein oder anderen Lebensmitteln unzweifelhaft. Einen Marktwert hat aber auch ein zubereitetes Abendessen in einem Restaurant, wie jeder Besucher der Speisekarte leicht entnehmen kann. Dass die vertragliche Vereinbarung für den Kläger nicht besonders vorteilhaft war, steht der Einkommensanrechnung nicht entgegen. Es ist kein Grundsatz ersichtlich, der nur die Anrechnung eines geschäftstüchtig erarbeiteten Einkommens erlaubt.
3. Eine Grenze der grundsicherungsrechtlich möglichen Anrechnung ergibt sich allenfalls dann, wenn der Wert der erhaltenen Verpflegung deutlich unter dem vereinbarten Wert liegt, denn dann ist der Zufluss entsprechender Mittel zu verneinen. Eine solche Fallgestaltung ist nicht ersichtlich.
4. Die Anwendung von § 2 Abs. 5 Alg II-V setzt damit voraus, dass die Verpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Diese Voraussetzung ist nichtgegeben, denn der Kläger musste sich die Verpflegung mit 90 Euro seines Gehalts erkaufen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197480&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 23.03.2015 - S 175 AS 15482/14 - rechtskräftig
(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - vom Arbeitgeber bereitgestellte Verpflegung - Unzulässigkeit der Kürzung des pauschalierten Regelbedarfs - Unwirksamkeit des § 2 Abs 5 AlgIIV 2008 - keine Ermächtigungsdeckung - Verletzung des Selbstbestimmungsrechts)
Leitsatz ( Juris )
1. Es ist mit dem Pauschalisierungsgedanken des Regelbedarfs unvereinbar, vom Arbeitgeber bereitgestellte oder tatsächliche verzehrte Verpflegung als Einkommen anzurechnen. Insbesondere ist § 2 Abs. 5 Alg 2-V mit höherrangigem Recht unvereinbar.
2. Selbst unterstellt, § 2 Abs. 5 Alg 2-V wäre wirksam, wäre aus Gründen des Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Leistungsberechtigten auf den tatsächlichen Verzehr der Speisen abzustellen. Die Beweislast dürfte insoweit beim Leistungsträger liegen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2298/
Willi S
Zur Frage, ob Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis, welches grundsätzlich nach § 11 SGB II anzurechnen ist, im Einzelfall deshalb unberücksichtigt bleiben darf, weil ein Teil der Bezüge nicht in Geld, sondern in Nahrungsmitteln ausgezahlt wurden, die ohne Zweifel auch Gegenstand der Bedarfsdeckung im Rahmen der Bedarfe des § 20 SGB II sind.
Einkommen, welches vom Arbeitgeber in Naturalien, welche einen Marktwert haben, ausgezahlt wurde, ist anrechenbares Einkommen - § 2 Abs 5 Alg II-V betrifft nur freie Verpflegung, d. h. eine solche, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Vom Arbeitgeber gewährte Verpflegung – hier das Abendessen – ist anrechenbares Einkommen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es besteht kein Grund, Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis nur deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es in Naturalien ausgezahlt wurde.
2. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II spricht ganz eindeutig von Einnahmen in Geld oder Geldeswert, wobei nicht zweifelhaft ist, das Naturalleistungen gemeint sind, die einen Marktwert haben. Dies ist z.B. bei der Überlassung eines Deputats von Bier, Wein oder anderen Lebensmitteln unzweifelhaft. Einen Marktwert hat aber auch ein zubereitetes Abendessen in einem Restaurant, wie jeder Besucher der Speisekarte leicht entnehmen kann. Dass die vertragliche Vereinbarung für den Kläger nicht besonders vorteilhaft war, steht der Einkommensanrechnung nicht entgegen. Es ist kein Grundsatz ersichtlich, der nur die Anrechnung eines geschäftstüchtig erarbeiteten Einkommens erlaubt.
3. Eine Grenze der grundsicherungsrechtlich möglichen Anrechnung ergibt sich allenfalls dann, wenn der Wert der erhaltenen Verpflegung deutlich unter dem vereinbarten Wert liegt, denn dann ist der Zufluss entsprechender Mittel zu verneinen. Eine solche Fallgestaltung ist nicht ersichtlich.
4. Die Anwendung von § 2 Abs. 5 Alg II-V setzt damit voraus, dass die Verpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Diese Voraussetzung ist nichtgegeben, denn der Kläger musste sich die Verpflegung mit 90 Euro seines Gehalts erkaufen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197480&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 23.03.2015 - S 175 AS 15482/14 - rechtskräftig
(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - vom Arbeitgeber bereitgestellte Verpflegung - Unzulässigkeit der Kürzung des pauschalierten Regelbedarfs - Unwirksamkeit des § 2 Abs 5 AlgIIV 2008 - keine Ermächtigungsdeckung - Verletzung des Selbstbestimmungsrechts)
Leitsatz ( Juris )
1. Es ist mit dem Pauschalisierungsgedanken des Regelbedarfs unvereinbar, vom Arbeitgeber bereitgestellte oder tatsächliche verzehrte Verpflegung als Einkommen anzurechnen. Insbesondere ist § 2 Abs. 5 Alg 2-V mit höherrangigem Recht unvereinbar.
2. Selbst unterstellt, § 2 Abs. 5 Alg 2-V wäre wirksam, wäre aus Gründen des Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Leistungsberechtigten auf den tatsächlichen Verzehr der Speisen abzustellen. Die Beweislast dürfte insoweit beim Leistungsträger liegen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2298/
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