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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 20 Dez 2017 - 11:37

eines Pauschalbetrags - Absetzung des monatlichen Freibetrages nur einmalig im Zufluss- bzw Folgemonat
BSG, Urteil v. 24.08.2017 - B 4 AS 9/16 R
Aufwandsentschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer (§ 1835a BGB) sind anrechenbares Einkommen, welche monatlich zu berücksichtigen sind.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Aufwandsentschädigungen nach §§ 1908i, 1835a BGB gehören nicht zu den nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht zu berücksichtigenden Einkommensarten, denn es handelt sich nicht um Einnahmen, die in ihrer Verwendung zweckbestimmt sind.

2. Der Freibetrag ist monatlich und nicht etwa als Jahresfreibetrag in Höhe von 12 x 200 Euro zu berücksichtigen. § 1835a Abs 2 BGB schreibt zwar zwingend eine jährliche Zahlung der Pauschale vor. Für den Freibetrag gilt aber das Monatsprinzip. Dies hat das BSG in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach herausgestellt.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14788&linked=urt
Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2285/
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