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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Versagungsbescheid trifft keine Aussage zu einzelnen Leistungsvoraussetzungen, sondern zur fehlenden Mitwirkung des Antragstellers im Verwaltungsverfahren. Beim Versagungsbescheid sind im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren lediglich

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Der Versagungsbescheid trifft keine Aussage zu einzelnen Leistungsvoraussetzungen, sondern zur fehlenden Mitwirkung des Antragstellers im Verwaltungsverfahren. Beim Versagungsbescheid sind im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren lediglich  Empty Der Versagungsbescheid trifft keine Aussage zu einzelnen Leistungsvoraussetzungen, sondern zur fehlenden Mitwirkung des Antragstellers im Verwaltungsverfahren. Beim Versagungsbescheid sind im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren lediglich

Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Nov 2017 - 10:59

Mitwirkungshandlungen zu berücksichtigen, die bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erfolgen. Mitwirkungshandlungen die danach erfolgen, sind für einen Versagungsbescheid nicht mehr entscheidungserheblich (z.B. Bay LSG, Beschluss vom 28.07.2015, L 16 AS 118/15). Derartige spätere Mitwirkungshandlungen können, wenn dann die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, zu einem Bewilligungsbescheid nach § 67 SGB I führen. Das sind dann aber eine andere Tatsachenbasis und ein anderer Streitstoff.
Sozialgericht München, Urt. v. 12.10.2017 - S 46 AS 899/17
Leitsatz ( Redakteur )

2. Ein Bewilligungsbescheid nach § 67 SGB I wird daher nicht nach § 96 SGG Gegenstand einer Klage gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I (ebenso LSG NRW, Beschluss vom 06.08.2008, L 19 B 94/08 AS ).
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196455&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Leitsatz ( Juris )
1. Ein Bewilligungsbescheid gemäß § 67 SGB I nach nachgeholter Mitwirkung setzt voraus, dass der vorherige Versagungsbescheid nach § 66 SGB I bestehen bleibt. Dieser wird durch die Bewilligung nach § 67 SGB I in der Regel nicht erledigt.

2. Der Bewilligungsbescheid nach § 67 SGB I wird nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand der Klage gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I.
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
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