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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 27 Jun 2017 - 10:38

 dem SGB II

Sozialgericht Hamburg, Urt. v. 20.07.2015 - S 35 AS 2224/13, bestätigt durch Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 09.12.2016 - L 4 AS 437/15

[b]Leitsatz ( Redakteur )

Wird entgegen der vorgelegten vertraglichen Vereinbarung die Miete nicht oder nur teilweise gezahlt, ohne dass dies zu mietrechtlichen Konsequenzen führt, so spricht dies gegen eine ernsthafte rechtliche Verpflichtung (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2013 – L 2 AS 1021/12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2012 – L 2 AS 5209/11).
[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193264&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2210/
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