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Darlehensweise Gewährung der Kosten für die Beschaffung des Heizöls für Nicht - Leistungsbezieher.
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 29.09.2016 - L 4 SO 191/16 B ER - rechtskräftig
Werden wegen erzielten Einkommens keine laufenden Leistungen bezogen, ist die Hilfebedürftigkeit - allein - zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkostenforderung zu ermitteln ( entgegen LSG Baden-Württemberg v. 24.04.2009 – L 12 AS 4195/08 ).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Für Nicht - Leistungsbezieher ist die Beschaffung und Bevorratung von Heizmaterial in dem Monat der Fälligkeit der Forderung des Heizöllieferanten aktueller Bedarf, der zur Hilfebedürftigkeit der Antragsteller im Sinne einer vorübergehenden Notlage nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und damit zu einem Anspruch auf darlehensweise Gewährung der Beschaffungskosten für das Heizöl führt.
2. Soweit teilweise vertreten wird, dass der Bedarf nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkostenforderung zu ermitteln ist, sondern die Kosten auf den voraussichtlichen Verbrauchszeitraum aufzuteilen sind, in dem voraussichtlich tatsächlicher Heizbedarf besteht und für den das Heizmaterial vorgesehen ist (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 2009 – L 12 AS 4195/08 –, zu § 22 SGB II) und danach aktuelle Aufwendungen nur vorliegen sollen, wenn im Monat der Fälligkeit bei anteiliger Berücksichtigung der Heizkostenforderung Hilfebedürftigkeit eintritt, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn dies würde Personen im laufenden Sozialhilfebezug, bei denen eine solche monatsweise Aufteilung zur Bedarfsfeststellung nicht vorgenommen wird, gegenüber denjenigen privilegieren, die keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen.
3. Soweit weiter vertreten wird, dass Einkommen von insgesamt sieben Monaten entsprechend § 31 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bzw. § 24 SGB II zu berücksichtigen sei (vgl. Nachweis bei Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 SGB XII, Rn. 178), liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bereits nicht vor, da wegen § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB XII keine planwidrige Regelungslücke für den einmaligen Heizkostenbedarf besteht.
Rechtstipp: a. Auffassung Hinweis zum SGBXII ( hier einmalige Umzugskosten ):
Beansprucht eine Person, der keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, vom Sozialhilfeträger die Übernahme von Umzugskosten, darf bei der Ermittlung ihrer Hilfebedürftigkeit entsprechend der Wertung des § 31 Abs. 2 Satz 2 SGB XII Einkommen von bis zu sieben Monaten berücksichtigt werden.
Nicht nach dem Modell der Regelbedarfe (§§ 27a-29 SGB XII) und seiner Ergänzungen (u.a. § 31 SGB XII) richten sich die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die in § 35 SGB XII eine eigenständige Regelung erfahren haben. Dennoch werden auch bei Unterkunft und Heizung nicht allein Leistungen für laufende Bedarfe erbracht, sondern ebenso für einmalige Bedarfe, wozu insbesondere Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten zählen (§ 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII).
Obwohl es in § 35 SGB XII keine § 31 Abs. 2 SGB XII entsprechende Regelung gibt, können Personen ohne laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch bei Unterkunft und Heizung nicht von vornherein von Leistungen für einmalige Bedarfe ausgeschlossen sein. Entspricht die Situation insoweit derjenigen des § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, muss auch bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit dieser Personen die Wertung des § 31 Abs. 2 Satz 2 SGB XII entsprechende Anwendung finden (vgl. Mrozynski, ZFSH/SGB 2012, 75, 81 f.) – zumal die Kostenübernahme nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII dem Grundsatz nach im Ermessen des Sozialhilfeträgers steht ( Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 16.03.2016 - L 8 SO 10/14).
Rechtstipp zum SGB II: a. A. : Sächsisches LSG, Beschluss vom 25.02.2013 - L 2 AS 141/13 B ER, unveröffentlicht und Sozialgericht Nordhausen, Urteil v. 10.11.2015 - S 13 AS 1351/14 - rechtskräftig - Die Berufung wird zugelassen. Die Sprungrevision wird zugelassen, veröffentlicht im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 08/2016
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
Willi S
Werden wegen erzielten Einkommens keine laufenden Leistungen bezogen, ist die Hilfebedürftigkeit - allein - zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkostenforderung zu ermitteln ( entgegen LSG Baden-Württemberg v. 24.04.2009 – L 12 AS 4195/08 ).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Für Nicht - Leistungsbezieher ist die Beschaffung und Bevorratung von Heizmaterial in dem Monat der Fälligkeit der Forderung des Heizöllieferanten aktueller Bedarf, der zur Hilfebedürftigkeit der Antragsteller im Sinne einer vorübergehenden Notlage nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und damit zu einem Anspruch auf darlehensweise Gewährung der Beschaffungskosten für das Heizöl führt.
2. Soweit teilweise vertreten wird, dass der Bedarf nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkostenforderung zu ermitteln ist, sondern die Kosten auf den voraussichtlichen Verbrauchszeitraum aufzuteilen sind, in dem voraussichtlich tatsächlicher Heizbedarf besteht und für den das Heizmaterial vorgesehen ist (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 2009 – L 12 AS 4195/08 –, zu § 22 SGB II) und danach aktuelle Aufwendungen nur vorliegen sollen, wenn im Monat der Fälligkeit bei anteiliger Berücksichtigung der Heizkostenforderung Hilfebedürftigkeit eintritt, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn dies würde Personen im laufenden Sozialhilfebezug, bei denen eine solche monatsweise Aufteilung zur Bedarfsfeststellung nicht vorgenommen wird, gegenüber denjenigen privilegieren, die keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen.
3. Soweit weiter vertreten wird, dass Einkommen von insgesamt sieben Monaten entsprechend § 31 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bzw. § 24 SGB II zu berücksichtigen sei (vgl. Nachweis bei Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 SGB XII, Rn. 178), liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bereits nicht vor, da wegen § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB XII keine planwidrige Regelungslücke für den einmaligen Heizkostenbedarf besteht.
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Obwohl es in § 35 SGB XII keine § 31 Abs. 2 SGB XII entsprechende Regelung gibt, können Personen ohne laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch bei Unterkunft und Heizung nicht von vornherein von Leistungen für einmalige Bedarfe ausgeschlossen sein. Entspricht die Situation insoweit derjenigen des § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, muss auch bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit dieser Personen die Wertung des § 31 Abs. 2 Satz 2 SGB XII entsprechende Anwendung finden (vgl. Mrozynski, ZFSH/SGB 2012, 75, 81 f.) – zumal die Kostenübernahme nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII dem Grundsatz nach im Ermessen des Sozialhilfeträgers steht ( Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 16.03.2016 - L 8 SO 10/14).
Rechtstipp zum SGB II: a. A. : Sächsisches LSG, Beschluss vom 25.02.2013 - L 2 AS 141/13 B ER, unveröffentlicht und Sozialgericht Nordhausen, Urteil v. 10.11.2015 - S 13 AS 1351/14 - rechtskräftig - Die Berufung wird zugelassen. Die Sprungrevision wird zugelassen, veröffentlicht im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 08/2016
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
Willi S
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