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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form des Regelbedarfes für spanische Antragsteller.

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Vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form des Regelbedarfes für spanische Antragsteller. Empty Vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form des Regelbedarfes für spanische Antragsteller.

Beitrag von Willi Schartema Mo 20 Nov 2017 - 11:51

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.11.2017 - L 6 AS 1256/17 B ER - rechtskräftig



Leitsatz ( Redakteur )


1. Sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) SGB II erfüllt, entfaltet der Leistungsausschluss wegen des Anwendungsvorrangs europäischen Sozialrechts keine Wirkung (vgl. auch LSG NRW Urteil vom 28.11.2013 - L 6 AS 130/13). Hier folgt er aus dem Verstoß der Vorschrift gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004).

2. Anspruch des schulpflichtigen Kindes eines Unionsbürgers auf Leistungen der Grundsicherung und abgeleitetes Aufenthaltsrecht des sorgeberechtigten Elternteils.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196496&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2017 - L 6 AS 860/17 B ER ( Entscheidungsbesprechung veröffentlicht in jurisPR-SozR 21/2017 Anm. 1). 
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2269/
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