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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Leistungsträger muss vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anhand einer Folgenabwägung für italienischen Staatsangehörigen erbringen, da bei dem Antragsteller die Arbeitssuche zu

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Leistungsträger muss vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anhand einer Folgenabwägung für italienischen Staatsangehörigen erbringen, da bei dem Antragsteller die Arbeitssuche zu  Empty Leistungsträger muss vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anhand einer Folgenabwägung für italienischen Staatsangehörigen erbringen, da bei dem Antragsteller die Arbeitssuche zu

Beitrag von Willi Schartema Mo 16 März 2015 - 16:31

 zu bejahen ist. 


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2015 - L 7 AS 29/15 B ER - und - L 7 AS 30/15 B - rechtskräftig



Leitsatz (Autor )
Antragsteller hat glaubhaft gemacht, aufgrund der Heroinsubstitution dringend auf den durch die Zubilligung des Regelbedarfs gewährleisteten gesetzlichen Krankenversicherungsschutz (hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2014 - L 19 AS 1680/14 B ER) angewiesen zu sein.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176176&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 
 
Anmerkung: Vgl. LSG BB, Beschluss vom 06.03.2015 - L 28 AS 354/15 B ER ( n. v. ) - Italienischer Antragsteller hat Anspruch auf vorläufige ALG II- Leistungen ( Abschlag Regelbedarf 20% ) im Rahmen der Folgenabwägung.
 
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1798/

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