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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wiederholte Verletzung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung - fehlender Zugang des Sanktionsbescheides aufgrund der ersten Pflichtverletzung zum Zeitpunkt der Sanktionierung der wiederholten Pflichtverletzung - Rechtmäßigkeit der Sanktion wege

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Wiederholte Verletzung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung - fehlender Zugang des Sanktionsbescheides aufgrund der ersten Pflichtverletzung zum Zeitpunkt der Sanktionierung der wiederholten Pflichtverletzung - Rechtmäßigkeit der Sanktion wege Empty Wiederholte Verletzung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung - fehlender Zugang des Sanktionsbescheides aufgrund der ersten Pflichtverletzung zum Zeitpunkt der Sanktionierung der wiederholten Pflichtverletzung - Rechtmäßigkeit der Sanktion wege

Beitrag von Willi Schartema Sa 11 Aug 2012 - 11:07

Wiederholte Verletzung
von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung - fehlender Zugang des
Sanktionsbescheides aufgrund der ersten Pflichtverletzung zum Zeitpunkt
der Sanktionierung der wiederholten Pflichtverletzung - Rechtmäßigkeit
der Sanktion wegen fehlendem Nachweis ernsthafter Bewerbungen

Landessozialgericht Baden-Württemberg,Urteil vom 21.06.2012,- L 7 AS 4298/11 -



Die
Absenkung des Arbeitslosengeldes II wegen einer ersten wiederholten
bzw. einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB
II setzt auch nach der zum 31. März 2011 geltenden Rechtslage voraus,
dass die vorangegangene Sanktion bereits durch Bescheid festgestellt
worden ist.


Ein auf pauschal vier Bewerbungen pro Monat
bestimmtes Bewerbungsbemühen ist zulässig und auch angemessen (vgl. a.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2008 - L 25 AS 522/06 -
,jeweils für 10 Bewerbungen monatlich).



1. Instanz Sozialgericht Karlsruhe S 18 AS 467/11 26.09.2011
2. Instanz Landessozialgericht Baden-Württemberg L 7 AS 4298/11 21.06.2012
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. September 2011 abgeändert und der
Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 15. Dezember 2010, beide in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2011, verurteilt,
dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2011 Arbeitslosengeld
II i.H.v. EUR 140,60 monatlich zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu zwei Fünfteln zu erstatten.

Tatbestand:

Der
Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011
Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II) in Höhe der vollen Regelleistung und wendet sich in diesem
Zusammenhang gegen die vollständige Absenkung der Leistungen.

Der
am 1982 geborene Kläger, Diplomdesigner (FH), führt nach Beendigung
einer Erwerbstätigkeit im Dezember 2006 mehrere gerichtliche, auf
Schadenersatz gerichtete Streitigkeiten gegen den früheren Arbeitgeber
wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen. Zum 11. Oktober 2007 nahm
er eine selbständige Tätigkeit
(Diplomdesigner/Dienstleistungen/Ent-wurf) auf. Der Kläger wohnt
mietfrei gemeinsam mit seiner Mutter in einem Haus mit ca. 110m²
Wohnfläche, dessen Miteigentümerin diese zur Hälfte und des Weiteren die
aus ihr (Anteil ½), dem Kläger und dessen Schwester (Anteile jeweils ¼)
bestehende Erbengemeinschaft ist. Den Verkehrswert gab der Kläger
selbst mit EUR 175.000.- an. Belastet ist das Grundstück mit einer
Grundschuld i.H.v. EUR 46.016,27. Bis zum ersten Leistungsantrag vom 26.
Juni 2008 bestritt der Kläger seinen Lebensunterhalt aus seinem
Vermögen. Diesen ersten Antrag lehnte die damals zuständige
Bundesagentur für Arbeit wegen fehlender Bedürftigkeit mit
bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10. Juli 2008 ab.

Zum 1.
Januar 2009 belief sich das Gesamtvermögen des Klägers (Giro- und
Sparkonten, private Rentenversicherung und Bausparverträge) auf EUR
3.437,48. Auf weitere Leistungsanträge gewährte ihm die Bundesagentur
für Arbeit ab dem 1. Januar 2009 Alg II i.H.d. jeweiligen Regelleistung,
zunächst nur vorläufig wegen der selbständigen Tätigkeit. Nachdem diese
seit Januar 2009 keine Einnahmen abwarf, erfolgte eine endgültige
Bewilligung, so mit Bewilligungsbescheiden vom 17. Dezember 2009 und 14.
Juni 2010 für die Zeiträume 1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31.
Dezember 2010.

Am 29. April 2010 wurde im Rahmen einer
persönlichen Vorsprache des Klägers bei der Agentur für Arbeit Pforzheim
über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung und deren Inhalt
verhandelt; auf Bl. 189/190 der Verwaltungsakte wird insoweit Bezug
genommen. Schließlich unterschrieb der Kläger am selben Tag eine bis zum
31. Oktober 2010 geltende Eingliederungsvereinbarung. In deren Ziff. 1
verpflichtete sich die Agentur für Arbeit zur Unterbreitung von
Vermittlungsvorschlägen und der Übernahme von Bewerbungs- und
Reisekosten. Zu den in Ziff. 2 aufgeführten Verpflichtungen des Klägers
heißt es u.a.: "Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer dieser
Eingliederungsvereinbarung (01.05.2010-31.10.2010) für jeden
Kalendermonat jeweils mindestens 4 Bewerbungsbemühungen um
sozialversicherungspflichtige und geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse und reichen hierüber schriftliche Nachweise
jeweils spätestens bis zum 5. des Folgemonats, der auf den Kalendermonat
folgt, für den die Nachweise zu erbringen sind, ein." Wegen des
vollständigen Inhalts der Eingliederungsvereinbarung und insbesondere
der dort enthaltenen Rechtsfolgenbelehrung wird auf Bl. 191/193 der
Verwaltungsakte Bezug genommen.

In einem Schreiben vom selben Tag
wandte sich der Kläger gegen den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung,
indem er u.a. ausführte, die Aufnahme einer Arbeit sei ihm als
Hilfebedürftigen unzumutbar, weil der Ausübung der Arbeit ein sonstiger
wichtiger Grund entgegenstehe, hier das "Ausbeuten der Arbeitskraft
durch Bewerbungszwang zugunsten Dritter". Vielmehr sei bei ihm der
dauerhafte Existenzaufbau durch Bewilligung von Schadenersatz zu
fördern; eine weniger profitable oder anstrengendere Tätigkeit sei dann
nicht notwendig. Ihm sei es nicht zumutbar "aufgrund der
Arbeitsunwilligkeit der Justiz durch Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen oder anderen Tätigkeit, welche nicht auf
der Führung eines selbständigen Betriebes beruht, eine zum geringeren
Lohn ausbezahlte Infrastruktur für korrupte Beamte bereitzustellen."
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen wird auf Bl. 126/128
der Verwaltungsakte verwiesen.

Auf ein Anhörungsschreiben der
Agentur für Arbeit wegen fehlenden Nachweises von Eigenbemühungen für
Mai 2010 führte der Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2010 weiter aus,
eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei bei ihm in
absehbarer Zeit schon durch seine Eigenbemühungen um Gewährung von
Schadensersatz aus verschiedenen unerlaubten Verwertungen
urheberrechtlich geschützter Werke gegeben. Dass die Erfolgsaussichten
hierzu an korrupten Justizbehörden scheiterten, sei nicht von ihm zu
vertreten. Eine Verpflichtung zur Vornahme von Eigenbemühungen in Form
der Bewerbung auf Beschäftigungen sei daher rechtswidrig. So stelle sie
auch einen Verstoß gegen das Verbot dar, Arbeitslose in
Arbeitsverhältnisse zu vermitteln, die gegen die guten Sitten
verstießen, was hier wegen des verweigerten Schadensersatzes vorliege.
Er sei daher nicht verpflichtet, eine angebotene Arbeitsgelegenheit
anzunehmen. Beigelegt waren Kopien verschiedener - ablehnender -
staatsanwaltschaftlicher und gerichtlicher Entscheidungen (bezüglich der
Einleitung von Ermittlungs- oder Strafverfahren, Privatklageverfahren
u.a.) unter anderem wegen Verstoßes gegen das Geschmacksmuster- und das
Urheberrechtsgesetz.

Nachdem der Kläger für Mai 2010 keine
Nachweise über Bewerbungsbemühungen vorgelegt hatte, senkte die Agentur
für Arbeit mit Bescheid vom 5. Juli 2010 das Alg II für den Zeitraum vom
1. August bis 31. Oktober 2010 um EUR 107,70 monatlich (30 v.H.) ab und
hob den zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid insoweit auf. In
Fettdruck wurde darauf hingewiesen, dass bei wiederholter gleichartiger
Pflichtverletzung der ihm zustehende Anspruch auf Leistungen für die
Dauer von drei Monaten um 60 v.H. der ihm zustehenden Regelleistung
gemindert werde.

Zur Begründung des gegen diesen ihm nach eigenen
Angaben am 8. Juli 2010 zugegangenen Bescheid eingelegten Widerspruches
wiederholte der Kläger sein Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren und
führte ergänzend insbesondere aus, ihm werde die Aufnahme einer
Beschäftigung bei einem Dritten zu Arbeitsbedingungen aufgedrängt, die
in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer
Arbeitnehmer stünden, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit
ausübten, nämlich unter Verstoß gegen die Vertragsfreiheit und die freie
Berufswahl. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 12. Juli
2010 ist beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) ein Klageverfahren anhängig
(S 15 AS 4632/10). Im Anhörungsverfahren hinsichtlich eines
Pflichtenverstoßes im Juni 2010 trug der Kläger vor, er habe wiederholt
Geschmacksmuster mit der Möglichkeit der Lizenzvergabe durch ihn beim
Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Weiter legte er eine an den
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gerichtete Petition vor,
das juristische Staatsexamen bzw. eine juristische Ausbildung als
Zugangsvoraussetzung für den Richterberuf zu streichen. Hierdurch habe
er sich bereits ernstlich um die derzeit in Baden-Württemberg
ausgeschriebenen Stellen als Richter oder Staatsanwalt (16 Stellen)
beworben. Des Weiteren legte er elf auf den 9. August 2010 datierte
Bewerbungen "höherer Verwaltungsdienst" vor, gerichtet an das Innen- und
das Justizministerium Baden-Württemberg sowie das Regierungspräsidium
Karlsruhe. Diese bezogen sich ausdrücklich auf nicht ausgeschriebene
Stellen, die "es im Zuge angebrachter Dienstaufsichtsbeschwerden auch
von Ihrer Seite neu zu besetzen" gelte; der jeweilige aktuelle
Stelleninhaber wurde namentlich benannt. An die beiden Ministerien
richtete er darüber hinaus jeweils eine Bewerbung auf eine nicht
besetzte Stelle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 233/243
der Verwaltungsakte verwiesen.

Mit Bescheid vom 19. August 2010
(Pflichtenverstoß Juni 2010) senkte die Agentur für Arbeit das Alg II
für den Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2010 um 60 v.H. der
Regelleistung ab und hob den zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid
insoweit auf. Auf die vollständige Einstellung der Leistungen im
Wiederholungsfalle wurde ebenso hingewiesen wie auf die Möglichkeit, auf
Antrag ergänzende Sachleistungen zu erhalten. Schließlich wurde der
Bewilligungsbescheid für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2010
vollständig aufgehoben (Bescheid vom 16. September 2010 wegen
Pflichtenverstoß Juli 2010). Im Rahmen der gegen beide Bescheide
eingelegten Widersprüche machte der Kläger u.a. geltend, nach dem
Wortlaut der Eingliederungsvereinbarung seien die Bewerbungen nur "für",
nicht "in" einem Monat vorzunehmen; entscheidend sei daher allein die
Gesamtsumme während der Laufzeit der Eingliederungsvereinbarung. Wegen
der an das Bundesverfassungsgericht und das Bayrische Justizministerium
gerichteten Bewerbungen im September 2010 wird auf Bl. 282/286 und
331/334 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Gegen die die beiden
Widersprüche als unbegründet zurückweisenden Widerspruchsbescheide vom
23. August und 2. November 2010 richten sich zwei weitere beim SG noch
anhängige Klageverfahren (Klageantrag im Rahmen des Verfahrens S 15 AS
3727/10 ER-B sowie S 15 AS 4680/10).

Mit Schreiben vom 16.
September 2010 hörte die Agentur für Arbeit den Kläger auch zu einer
Sanktion wegen nicht ausreichender Bewerbungsbemühungen im August 2010
an und wies u.a. darauf hin, dass auf Antrag Sachleistungen i.H.v. EUR
151.- monatlich erbracht werden könnten; auf Bl. 293 der Verwaltungsakte
wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11. November 2010 stellte sie
außerdem klar, dass bei einer vollständigen Absenkung keine
Sozialversicherung bestehe, die aber wieder auflebe, wenn Sachleistungen
erbracht würden.

Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 16.
November 2010 bewilligte die Agentur für Arbeit dem Kläger mit Bescheid
vom 15. Dezember 2010 Alg II für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März
2011 i.H.v. EUR 0.- unter Berufung auf eine neuerliche Sanktion sowie
vom 1. April bis 30. Juni 2011 i.H.v. EUR 359.-. Mit Sanktionsbescheid
vom selben Tag bestimmte sie, dass das Alg II (Regelleistung zur
Sicherung des Lebensunterhalts) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März
2011 vollständig entfalle, da der Kläger die ihm obliegenden
Eigenbemühungen wiederholt, nunmehr im August 2010 nicht erfüllt habe.
Auf Antrag könnten ihm Sachleistungen gewährt werden. Der Widerspruch
hiergegen wurde durch Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2011 als
unbegründet zurückgewiesen. Weitere Sanktionsbescheide sind für diesen
Zeitraum nicht ergangen. Durch einen Änderungsbescheid vom März 2011
wurden dem Kläger wegen der rückwirkenden Erhöhung der Regelleistung für
den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011 Leistungen i.H.v. EUR 5.-
monatlich bewilligt.

Bereits am 3. Februar 2011 hat der Kläger
beim SG wegen der vollständigen Minderung für Januar bis März 2011 Klage
erhoben und über sein Vorbringen in den bisherigen Anhörungs- und
Widerspruchsverfahren hinaus geltend gemacht, die in dem eine
Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt für die Folgezeit
gewählte neue Formulierung zeige die Rechtswidrigkeit der bisherigen
Auslegung der alten Eingliederungsvereinbarung.

Mit
Gerichtsbescheid vom 26. September 2011 hat das SG die Klage abgewiesen
und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der Kläger habe der
wirksamen Verpflichtung aus der Eingliederungsvereinbarung nicht genügt.
Die Stellen, auf die er sich beworben habe, seien bereits besetzt
gewesen und hätten jeweils eine juristische Ausbildung verlangt, über
die er nicht verfüge. Ein wichtiger Grund liege nicht vor; die
Verfolgung von Schadensersatzansprüchen rechtfertige es nicht, gänzlich
von eigenen Bemühungen zur Arbeitsuche abzusehen. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen
Entscheidung verwiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 4. Oktober
2011 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und über sein
bisheriges Vorbringen hinaus im Wesentlichen geltend gemacht, die
Bewerbung auf nicht ausgeschriebene Stellen habe der Aufforderung der
zuständigen Teamleiterin der Agentur für Arbeit entsprochen. Es sei auch
unstreitig, dass er im Rahmen seines Designerstudiums die als "anderer
Bewerber" für die fraglichen Stellen erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten auf dem Gebiet der Korruptionsbekämpfung erworben habe.
Entgegen der Auffassung des SG sei für diese Stellen landesrechtlich
aber keine juristische Ausbildung erforderlich gewesen.

Der Kläger beantragt,

den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. September 2011
aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheides
vom 15. Dezember 2010 und Aufhebung des Sanktionsbescheides vom 15.
Dezember 2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.
Januar 2011, zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März
2011 Arbeitslosengeld II i.H.v. weiteren EUR 359.- monatlich zu
gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er
hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Selbst wenn man
davon ausginge, dass ein Sanktionsbescheid über die vorangehende Stufe
nicht immer vor der Verhängung der nächsten erfolgt sei, reiche es
vorliegend aus, dass dem Kläger durch die jeweiligen
Rechtsfolgenbelehrungen die Konsequenzen vor Augen geführt worden seien.

Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, der
Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über
die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die
nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und
fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft.
Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Alg
II i.H.v. EUR 364.- monatlich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März
2011, so dass die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG
überschritten ist.

Nach § 76 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz SGB II
ist der Landkreis Enzkreis als zugelassener kommunaler Träger
(Jobcenter, §§ 6a, 6d SGB II) im laufenden Verfahren kraft Gesetzes auf
Beklagtenseite an die Stelle der wegen getrennter Trägerschaft
ursprünglich zuständigen Bundesagentur für Arbeit getreten.

Die
Berufung hat teilweise Erfolg. Das SG hat die Klage zu Unrecht
vollumfänglich abgewiesen. Der Kläger hat im streitgegenständlichen
Zeitraum Anspruch auf Alg II i.H.v. EUR 145,60 monatlich. Die dies
ablehnenden Bescheide des Beklagten sind insoweit rechtswidrig und
verletzen den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen ist die Berufung
hingegen unbegründet.

Anzuwenden sind vorliegend die
leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB II in der vom 1. Januar bis
31. März 2011 geltenden Fassung durch Gesetz vom 24. März 2011, BGBl. I
S. 453). Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Alg II, das den
Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung
umfasst (§ 19 Abs. 1 SGB II). Der am 17. April 1982 geborene Kläger
erfüllt die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4
SGB II. An seiner Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB II bestehen
keine Zweifel. Er ist hilfebedürftig i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
i.V.m. §§ 9, 11, 12 SGB II. Der alleinstehende Kläger verfügte im
streitgegenständlichen Zeitraum über kein eigenes Einkommen oder
berücksichtigungsfähiges Vermögen. Letzteres belief sich auf EUR
3.437,48 (Stand 1. Januar 2009), ohne dass es in der Zwischenzeit zu
einem Zuwachs gekommen wäre. Der Freibetrag gem. § 12 Abs. 2 SGB II
i.H.v. EUR 4.950.- wird daher nicht überschritten. Ein
Miteigentumsanteil am von der Mutter und ihm selbst bewohnten Haus
besteht nur im Rahmen einer vor dem Erstantrag bereits entstandenen
Erbengemeinschaft und wäre gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II auch
nicht zu berücksichtigen. Eine Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter
besteht nicht. All dies wird im Übrigen auch vom Beklagten nicht in
Abrede gestellt, zumal dem Kläger ab 1. Januar 2009 durchgängig
Leistungen gewährt worden waren. Der Kläger ist mithin hilfebedürftig.

Der
Leistungsanspruch umfasst vorliegend nur den Regelbedarf i.S.d. § 20
SGB II. Mehrbedarfe und Kosten der Unterkunft und Heizung fallen nicht
an und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Der Regelbedarf
beläuft sich für den Kläger im streitigen Zeitraum auf monatlich EUR
364.- (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II).

Die Voraussetzungen für eine
Minderung des Alg II um 100 v.H. liegen entgegen der Ansicht des
Beklagten nicht vor. Maßgeblich ist § 31 SGB II in der vor dem 1. April
2011 geltenden Fassung (§ 77 Abs. 12 SGB II), wobei offenbleiben kann,
ob in der bis 31. Dezember 2010 oder bis 31. März 2011 geltenden
Fassung. Denn in den Regelungen sind keine Änderungen eingetreten, die
hier einschlägig wären. Danach wird das Alg II in einer ersten Stufe um
30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II
maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige
Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, u.a.
in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen,
insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen (§ 31
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II). Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige
Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist (Abs.
1 Satz 2). Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1
wird das Alg II um 60 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung gemindert. Bei jeder weiteren
wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 wird das Alg II um 100
v.H. gemindert (§ 31 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB II).

Die
vollständige Absenkung um 100 v.H. setzt voraus, dass zuvor eine
vorangegangene Pflichtverletzung jeweils mit einem Absenkungsbescheid
der niedrigeren Stufe sanktioniert und dem Hilfebedürftigen
bekanntgegeben worden ist (Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 31
Nr. 6; Sonnhoff in jurisPK-SGB II, § 31a Rdnr. 17, 21 auch zur hier
maßgeblichen Fassung des § 31 SGB II). Dies ergibt sich aus der
Systematik des § 31 SGB II, dessen Regelung strikt danach differenziert,
ob es sich um eine erstmalige, eine erste wiederholte oder eine weitere
wiederholte Obliegenheitsverletzung handelt. Die Sanktionierung durch
Festlegung eines erhöhten Absenkungsbetrages soll erst greifen, wenn dem
Hilfebedürftigen durch den vorangegangenen Sanktionsbescheid mit einer
Minderung des Sanktionsbetrages in der niedrigeren Stufe die
Konsequenzen seines Verhaltens vor Augen geführt worden sind (BSG
a.a.O.). Die genannte Entscheidung des BSG erging zwar zu
Meldeversäumnissen, also Obliegenheitsverletzungen nach § 31 Abs. 2,
nicht Abs. 1 SGB II wie hier. Systematik und Zweck der Regelungen sind
aber identisch. Insbesondere sieht das Gesetz in § 31 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB II für Obliegenheitsverletzungen nach Abs. 1
ebenso eine Stufenfolge der Sanktionen vor wie in Abs. 3 Satz 3 für
Meldeversäumnisse. In dem ab 1. April 2011 geltenden § 31a Abs. 1 SGB II
wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass eine wiederholte
Pflichtverletzung nur vorliegt, wenn bereits zuvor eine Minderung
festgestellt wurde. Dies dient nach der amtlichen Begründung nur der
Rechtsklarheit, stellt also auch nach gesetzgeberischer Vorstellung
keine Rechtsänderung dar (vgl. BT-Drucks. 17/3404 S. 111). Der Senat
vermag dem Einwand des Beklagten, dem Kläger seien die Konsequenzen
seines Handelns bereits durch die Rechtsfolgenbelehrungen ausreichend
vor Augen geführt worden, nicht zu folgen. Die gesetzliche Regelung
schreibt die Rechtsfolgenbelehrung zwar ausdrücklich als
Sanktionsvoraussetzung vor, allerdings nicht statt, sondern nur neben
der aus der Systematik folgenden Stufung der Sanktionen. Erst die
tatsächliche - vorherige - Sanktionierung wird daher nach
gesetzgeberischer Vorstellung als ausreichende Warnung vor einem
verschärften Eingriff in den Anspruch angesehen.

Vorliegend ist
zwar unter dem 19. August 2010 ein Sanktionsbescheid über eine Minderung
um 60 v.H. ergangen. Dieser ist aber rechtswidrig. Die Prüfung der
Rechtmäßigkeit dieses Bescheides inzident als Voraussetzung für den hier
streitgegenständlichen Bescheid ist jedenfalls möglich, solange - wie
vorliegend - keine Bestandskraft eingetreten ist. Die Anhängigkeit der
auf die vorangegangenen Sanktionsbescheide bezogenen Klageverfahren beim
SG steht nicht entgegen. Eine anderweitige Rechtshängigkeit liegt nicht
vor, da die inzidente Prüfung den Bescheid nicht zum
Verfahrensgegenstand macht. Es handelt sich auch nicht um eine Vorfrage,
die nach § 114 SGG zur Aussetzung zwingt. Ob eine Aussetzung erfolgt,
steht im Ermessen des Gerichts. Dieses ist vorliegend nicht auf Null
reduziert, da die Sanktionsbescheide keine Feststellungswirkung
gegenüber jedermann entfalten. Selbst bei rechtskräftiger (abweisender)
Entscheidung des SG wäre eine inzidente Überprüfung des Bescheides nach §
44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) noch möglich (Sonnhoff,
a.a.O., Rdnr. 23; vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 23 zum Erlöschen des
Arbeitslosengeldanspruches wegen einer weiteren Sperrzeit). Der Senat
verzichtet daher auf eine Aussetzung.

Der Sanktionsbescheid vom
19. August 2010 ist insoweit rechtswidrig, als eine erste wiederholte
Pflichtverletzung i.S.d. § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht vorlag. Denn
zum Zeitpunkt der maßgeblichen Pflichtverletzung war dem Kläger ein
Sanktionsbescheid über die erste Pflichtverletzung noch nicht
zugegangen. Die im Bescheid vom 19. August 2010 zugrunde gelegte
Pflichtverletzung (keine Bewerbungen im Juni 2010) lag noch vor dem
Erlass des ersten Sanktionsbescheides vom 5. Juli 2010. Dies gilt selbst
dann, wenn man auf den vereinbarten Nachweistermin (5. Juli 2010)
abstellt. Denn der Sanktionsbescheid ist dem Kläger nach dessen Angaben
erst am 8. Juli 2010 zugegangen, was sich auch mit dem nach § 37 Abs. 2
SGB X fingierten Bekanntgabedatum decken würde. Die fehlenden
Bewerbungen im Juni 2010 können daher keine (erste) wiederholte
Pflichtverletzung i.S.d. § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II darstellen. Eine
Minderung um 60 v.H. hätte also nicht erfolgen dürfen.

Eine
(erste) wiederholte Pflichtverletzung kann daher erst in den fehlenden
Bewerbungen für Juli 2010 liegen. Der diese betreffende
Sanktionsbescheid vom 16. September 2010 hätte also keine vollständige
Absenkung, sondern nur eine um 60 v.H. regeln dürfen. Da er jedoch erst
unter dem 19. September 2010 erging, lag er jedenfalls noch nicht vor,
bevor die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Obliegenheitsverletzung
(unzureichende Bewerbungen für August 2010) begangen wurde.

Die
hier streitgegenständliche Absenkung ist aber im Umfange von 60 v.H. der
maßgeblichen Regelleistung rechtmäßig. Dabei kann es offenbleiben,
welcher Rechtscharakter einer Eingliederungsvereinbarung zukommt (vgl.
a. Senatsbeschluss vom 2. August 2011 - L 7 AS 2367/11 ER-B - (juris)
m.w.N.) und ob eine solche nur dann unbeachtlich ist, wenn sie nach den
Vertragsregeln des SGB X nichtig ist, ob diese so auszulegen sind, dass
eine Rechtswidrigkeit bereits zur Nichtigkeit führt, oder ob die
Rechtswidrigkeit der Eingliederungsvereinbarung auf die Rechtmäßigkeit
der Sanktion unmittelbar durchschlägt (zum Meinungsstand vgl. Berlit in
LPK-SGB II, 4. Aufl., § 15 Rdnr. 32 ff. m.w.N.). Denn die in der
Eingliederungsvereinbarung getroffenen Regelungen sind rechtmäßig.

Der
Senat hat keine Zweifel daran, dass ein auf - auch pauschal - vier
Bewerbungen pro Monat bestimmtes Bewerbungsbemühen des Klägers zulässig
und auch angemessen ist (vgl. a. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
28. Februar 2008 - L 25 AS 522/06 - (juris); Sonnhoff, a.a.O., § 31
Rdnr. 43, m.w.N., (jeweils für 10 Bewerbungen monatlich)). Eine
finanzielle Überforderung kann ausgeschlossen werden, da der
Grundsicherungsträger die Übernahme von Bewerbungskosten bereits in die
Eingliederungsvereinbarung aufgenommen hatte. Dass hinsichtlich der Art
der Stellen keine weitere Konkretisierung erfolgt, ist nicht bedenklich.
Vielmehr belässt dies dem Kläger zunächst einen Spielraum,
naheliegender Weise z.B. vorrangig Beschäftigungen zu suchen, die seiner
Ausbildung entsprechen. Bei Erfolglosigkeit kann im Rahmen der
Evaluierung dann in folgenden Eingliederungsvereinbarungen eine weitere
Konkretisierung nötig werden.

Die Suche bzw. Aufnahme einer
Beschäftigung ist nicht unzumutbar (§ 10 SGB II). Soweit der Kläger
meint, er müsse seine Ansprüche auf Schadensersatz wegen
Urheberrechtsverletzungen geltend machen, kann er Rechtsstreitigkeiten,
wie jeder betroffene Erwerbstätige, neben der Berufstätigkeit führen.
Die selbständige Tätigkeit steht ebenfalls nicht entgegen. Deren Aufgabe
ist zumutbar. Denn zumindest seit 1. Januar 2009 und damit zum
maßgeblichen Zeitpunkt weit über ein Jahr wurden keine Einkünfte daraus
erzielt. Damit fehlen begründete Anhaltspunkte, dass durch die bisherige
Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann (§ 10 Abs.
2 Nr. 5 SGB II). Soweit der Kläger einwendet, die Aufnahme einer
Arbeitsgelegenheit sei erst relevant, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich sei (§ 2 Abs.
1 Satz 3 SGB II), geht dies ins Leere. Denn die Arbeitsgelegenheit
gegen Aufwandsentschädigung (sog. Zweiter Arbeitsmarkt) ist etwas völlig
anderes als die Stellensuche auf dem allgemeinen (ersten) Arbeitsmarkt,
zu der die Regelung in der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet.
Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitnehmern in den
Arbeitsbedingungen kann wegen der Verpflichtung zur Bewerbung in keiner
Weise erkannt werden.

Eine Pflichtverletzung i.S.d. § 31 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1b SGB II liegt im August 2010 in Form der Weigerung vor,
Bewerbungen vorzunehmen. Die Petition an den Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages ist keine auf die Aufnahme einer konkreten
Beschäftigung gerichtete Handlung. Die vorgelegten "Bewerbungsschreiben"
stellen keine ernsthaften Bemühungen um Arbeit dar; der Senat nimmt
nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der
angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und sieht insoweit
von einer eigenen Darstellung ab. Darüber hinaus sind die vorgelegten
Bewerbungen vom 9. August 2010 nach ihrem Inhalt so abschreckend, dass
sie von vornherein darauf zielen, nicht als ernsthafter Bewerber in
Betracht gezogen zu werden (vgl. BSG SozR 4-4100 § 119 Nr. 3 und SozR
4-4300 § 144 Nr. 15 (jeweils zur Sperrzeit)). Die ausdrückliche
Bewerbung auf besetzte Stellen, deren derzeitiger Inhaber namentlich
genannt wird, mit dem zusätzlichen Bemerken, dass die Stelle wegen
Dienstaufsichtsbeschwerden freizumachen sei, nimmt jeder Bewerbung -
selbst bei unterstellter sachlicher Kompetenz des Bewerbers - von herein
die Erfolgsaussicht. Ein solches Verhalten kann unter Beachtung der
Verkehrsanschauung nur als Ausdruck des Bemühens verstanden werden,
nicht als Bewerber in Betracht gezogen zu werden. Daher spielt es auch
keine Rolle, dass der Kläger an das Justiz- und das Innenministerium
Baden-Württemberg jeweils eine Bewerbung auf nicht besetzte Stellen
vorgelegt hat. Diese können nicht aus dem Zusammenhang mit den anderen,
den Bewerbungszweck konterkarierenden Schreiben gelöst werden. Diese
Einschätzung wird bestätigt durch das eigene Vorbringen des Klägers, der
in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, auf Nachfrage, weshalb er
auf seine Bewerbungen bei den Ministerien keine Antwort erhalten habe,
sei ihm mitgeteilt worden, diese seien nicht als ernsthaft angesehen
worden. Der Senat hat auch nach dem in der mündlichen Verhandlung
gewonnenen Eindruck keine Zweifel daran, dass dem Kläger diese Wirkung
auch bewusst war. Dies zeigt sein gesamtes Verhalten und Vorbringen nach
Abschluss der Eingliederungsvereinbarung, das deutlich macht, dass er
eine Beschäftigungssuche dem Grunde nach ablehnt.

Wie bereits
oben ausgeführt, ist die Suche bzw. Aufnahme einer Beschäftigung nicht
unzumutbar. Damit liegt auch der vom Kläger angeführte wichtige Grund
i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht vor. Andere Umstände, die einen
solchen wichtigen Grund rechtfertigen würden, bestehen nicht.

Dieses
Verhalten stellt eine erste wiederholte Pflichtverletzung i.S.d. des §
31 Abs. 3 Satz 1 SGB II dar. Denn mit den vollständig fehlenden
Bewerbungen im Mai 2010 liegt eine erste Pflichtverletzung i.S.d. § 31
Abs. 1 SGB II vor, die auch durch - früheren - Sanktionsbescheid
festgestellt worden ist. Dieser ist rechtmäßig.

Die vom Kläger -
im Nachhinein - vorgenommene Auslegung der betreffenden Regelung der
Eingliederungsvereinbarung, es käme allein auf die Gesamtzahl der
Bewerbungen über die gesamte Laufzeit der Eingliederungsvereinbarung an
(vier Bewerbungen für sechs Monate, also insgesamt 24 im gesamten
Zeitraum, egal wann) trifft nicht zu. Zwar heißt es in der maßgeblichen
Regelung tatsächlich "für" jeden Kalendermonat. Der weitere Wortlaut
macht jedoch zweifelsfrei deutlich, dass die Bewerbungen im jeweiligen
Kalendermonat zu erfolgen haben. Dies ergibt sich bereits aus dem
"jeweils" für den Kalendermonat, so dass eine "Gesamtzahl"
offensichtlich nicht vereinbart wurde. Des Weiteren zeigt der
ausdrücklich bestimmte Nachweiszeitpunkt (jeweils der 5. des
Folgemonats), dass eine monatsweise Bewerbungsverpflichtung geregelt
wurde. Die Regelung ist in sich so eindeutig, dass keine Unklarheiten
bestehen, die zu Lasten des Beklagten gingen. Im Mai hat der Kläger
unzweifelhaft keine Bewerbungen unternommen, was auch er selbst nicht
bestreitet. Ein wichtiger Grund liegt aus den bereits oben genannten
Gründen auch hier nicht vor.

Diese Pflichtverletzung wurde mit
Sanktionsbescheid vom 5. Juli 2010, Zugang bei Kläger am 8. Juli 2010,
festgestellt, bevor die hier maßgebliche Pflichtverletzung (August 2010)
begangen wurde. Es handelt sich also dann um eine (erste) wiederholte
Pflichtverletzung i.S.d. § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II.

Zutreffende
und konkrete Rechtsfolgenbelehrungen waren sowohl hinsichtlich der
ersten wie auch der ersten wiederholten Pflichtverletzung erteilt
worden, so in der Eingliederungsvereinbarung und hinsichtlich der ersten
wiederholten auch im vorangegangenen Sanktionsbescheid vom 5. Juli
2010. Beginn und Dauer der vorgenommenen Minderung entsprechen den
gesetzlichen Vorschriften (§ 31 Abs. 6 SGB II).

Die
Sanktionsbescheide sind nicht schon deshalb vollständig rechtswidrig,
weil in ihnen nicht zugleich eine Regelung über die Bewilligung von
ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen nach § 31 Abs. 3
Satz 6 SGB II getroffen wurde (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.
März 2011- L 12 AS 822/11 ER-B -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.
August 2009 - L 5 AS 287/09 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse
vom 16. November 2009 - L 5 AS 365/09 ER-B - und vom 10. Dezember 2009 -
L 9 B 51/09 AS ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember
2010 - L 29 AS 1852/10 B ER - (alle juris)). Die als Ermessensleistung
ausgestaltete Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II erfordert eine
Einzelfallbetrachtung, die nur möglich ist, wenn der konkrete
Sachverhalt bei Anlaufen der Sanktion offenbar wird. Insoweit ist nicht
zwangsläufig eine Erbringung ergänzender Leistungen erforderlich,
sondern es ist durchaus möglich, dass ein Hilfebedürftiger seinen Bedarf
im Sanktionszeitraum auf andere Weise decken kann, etwa durch
Unterstützungsleistungen von Verwandten. Mit dem Hinweis auf die
Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sachleistungen ist dem
Gesetzeszweck des § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II ausreichend Rechnung
getragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Hilfebedürftige entweder nicht im
Stande ist, seine bedrohliche Lage zu erfassen und/oder nicht in der
Lage ist, aus der erkannten Situation die entsprechenden Konsequenzen zu
ziehen, also etwa Lebensmittelgutscheine zu beantragen. In einem
solchen Fall gebietet es auch die staatliche Schutzpflicht hinsichtlich
der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Würde des Menschen
nicht, den Grundsicherungsträger zu verpflichten, mit der
Sanktionsentscheidung auch ohne einen entsprechenden Antrag des
Hilfebedürftigen oder wenigstens einen Hinweis, dass entsprechende
Sachleistungen überhaupt begehrt werden, stets zeitgleich darüber zu
entscheiden, ob ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen
erbracht werden (vgl. LSG Sachsen-Anhalt; LSG Nordrhein-Westfalen; LSG
Berlin-Brandenburg, jeweils a.a.O.; a.A. LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 16. Dezember 2008 - L 10 B 2154/08 AS ER -; LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2009 - L 7 B 211/09 AS
ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. April 2010 - L 13 AS
100/10 B ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Januar 2011 - L 2 AS
428/10 B ER - (alle juris)). Es entspricht auch gerade der
Subjektstellung des Hilfebedürftigen und damit seiner Menschenwürde,
wenn ihm keine Sachleistungen aufgedrängt werden. Entscheidend ist, dass
er über die Möglichkeit ausreichend informiert ist. Ob er sie dann
tatsächlich in Anspruch nehmen will, ist seine freie Entscheidung.

Da
keine weiteren Sanktionsbescheide ergangen sind, die eine Minderung im
streitgegenständlichen Zeitraum auslösen könnten, hat der Kläger in der
Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2011 zunächst Anspruch auf Alg II i.H.v.
30 v.H. der ihm zustehenden Regelleistung (EUR 145,60) monatlich. Da
ihm allerdings bereits durch Änderungsbescheid vom 26. März 2011 für den
genannten Zeitraum wegen der rückwirkenden Erhöhung der Regelleistung
von EUR 359.- auf EUR 364.- jeweils EUR 5.- monatlich gewährt worden
sind, stehen ihm nur noch (weitere) EUR 140,60 zu. Dass zum Zeitpunkt
der angefochtenen Sanktionierung noch eine Regelleistung i.H.v. EUR
359.- galt, steht dem nicht entgegen. Denn der Beklagte hat in den
angefochtenen Bescheiden keine betragsmäßig bezifferte Absenkung, etwa
i.H.v. EUR 359.-, vorgenommen, sondern eine Minderung um das gesamte
zustehende Alg II, hier in Form der zustehenden - nicht betragsmäßig
eingeschränkten - Regelleistung. Da vorliegend auch keine reine
Anfechtungs-, sondern eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage
vorliegt, hat der Senat die Höhe der zustehenden Leistungen
vollumfänglich zu prüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153037&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

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