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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Voraussetzungen für eine 100 %-Sanktion nach § 31a Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB II – eine weitere wiederholte Pflichtverletzung und eine bereits erfolgte vorangegangene Minderungsfeststellung wegen zumindest einer ersten wiederholten Pflichtverletzung – l EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Die Voraussetzungen für eine 100 %-Sanktion nach § 31a Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB II – eine weitere wiederholte Pflichtverletzung und eine bereits erfolgte vorangegangene Minderungsfeststellung wegen zumindest einer ersten wiederholten Pflichtverletzung – l

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Beitrag von Willi Schartema Di 20 Jun 2017 - 6:56

liegen vor.
Vollständiger Wegfall des Leistungsanspruchs (100 % Minderung) - zur Rechtmäßigkeit des dieser Sanktion zugrunde liegenden, den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes (Eingliederungsverwaltungsakt) nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II a. F. (heute: § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n. F.).

SG Dortmund: 100% Sanktion verfassungsgemäß 
Sozialgericht Dortmund, Gerichtsbescheid v. 11.05.2017 - S 32 AS 5543/16
Leitsatz ( Redakteur )

1. Die Voraussetzungen für eine 100 %-Sanktion nach § 31a Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB II – eine weitere wiederholte Pflichtverletzung und eine bereits erfolgte vorangegangene Minderungsfeststellung wegen zumindest einer ersten wiederholten Pflichtverletzung – liegen vor.

2. Zum einen liegt eine wiederholte Pflichtverletzung vor.

3. Dies ist nicht nur der Fall, wenn exakt dieselbe oder eine gleichartige Pflicht oder eine durch denselben oder einen vergleichbaren Eingliederungsverwaltungsakt (oder eine entsprechende einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung) begründete Pflicht verletzt worden ist, sondern schon dann, wenn irgendein Sanktionstatbestand nach § 31 SGB II bereits zuvor verwirklicht worden ist  und deshalb vor der nächsten Pflichtverletzung durch Verwaltungsakt eine Sanktion / Minderung festgestellt worden ist.

4. Dies ist hier der Fall.
5. Die Sanktionsregelungen des SGB II betreffend die Minderung des Leistungsanspruchs für Dauer von drei Monaten sind auch verfassungsgemäß (vgl. LSG NRW, Urteil vom 29.02.2016 – L 19 AS 1536/15 – ; BSG, Urteile vom 29.04.2015 – B 14 AS 20/14 R – und – B 14 AS 19/14 R – ; a. A. SG Gotha, Vorlagebeschluss vom 26.05.2015 – S 15 AS 5157/14 –  (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.05.2016 – 1 BvL 7/15 – ) und weiterer Vorlagebeschluss vom 02.08.2016 – S 15 AS 5157/14 –  (Az. beim BVerfG: 1 BvL 7/16)).

6. Das gilt auch für 100 %-Sanktionen wie die hier fragliche, also Sanktionen, die den vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs nach sich ziehen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 08.07.2015 – L 16 AS 381/15 B ER; Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 31 Rn. 22.2 m. w. N.).
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192673&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2209/
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