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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Sep 2017 - 13:53

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.06.2017 - L 19 AS 822/16


Leitsatz ( Redakteur )

1. Das SGB II enthält detaillierte Regelungen zur Refinanzierung zu Unrecht erbrachter SGB II-Leistungen bzw. zu Leistungskürzungen bei einem Verhalten, das dem für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltenden Nachranggrundsatz (§ 2 SGB II) widerspricht. Insbesondere in den Sanktionsbestimmungen des § 31 SGB II drückt sich aus, welches Verhalten als dem Grundsatz der Eigenverantwortung vor Inanspruchnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zuwiderlaufend angesehen wird und damit sozialwidrig ist (BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 55/12 R).

2. Es liegt kein sozialwidriges Verhalten vor, denn

Weder hinsichtlich der - durch die nachvollziehbare Erwartung hoher Zinseinkünften motivierten - Anlage von 80.000,00 Euro im Iran noch hinsichtlich der vorübergehenden Aufbewahrung von 70.000,00 Euro im Handschuhfach eines Kraftfahrzeugs an einem ungesicherten Ort finden sich Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten der Klägerin von der Handlungstendenz bestimmt gewesen sein könnte, eigene Hilfebedürftigkeit bzw. die Hilfsbedürftigkeit ihrer Familie herbeizuführen.

3. Es ist bei der Klägerin auch kein Verhalten zu erkennen, das den Wertungen des SGB II zuwiderliefe oder an einen Sanktionstatbestand nach § 31 SGB II denken ließe, dass die Klägerin Herrn I, bei dem sie ihr Geld angelegt hatte, nicht angewiesen hat, das Geld un-mittelbar auf ein deutsches Konto zu überweisen, begründet keine Sozialwidrigkeit, ist vielmehr überhaupt nicht vorwerfbar.

4. Der hier einzig in Betracht kommende Tatbestand des § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, wonach eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten anzunehmen ist, wenn sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen, greift daher bereits im Ansatz nicht. Denn auch dieser Sanktionstatbestand erfordert ein auf die Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit zielgerichtetes Verhalten (BT-Drs. 15/1516 S. 61; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 As 20/09 R, wonach nur eine unmittelbar zur Vermögensminderung führende Handlung in Betracht kommt). Eine absichtliche Herbeiführung liegt nicht schon bei jeder Form unwirtschaftlichen oder nicht vorausschauenden Verhaltens vor, es muss sich die Vermögensentäußerung vielmehr als ein leichtfertiges bzw. unlauteres Verhalten darstellen.

5. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die streitigen Bescheide auch dann aufzuheben wären, wenn man den Ausführungen der Klägerin keinen Glauben schenken dürfte und das Geld ihr im Ersatzzeitraum noch in anspruchsausschließender Höhe zur Verfügung gestanden hat. Denn ein Kostenersatzanspruch nach § 34 SGB II greift nur, wenn die gewährten Leistungen rechtmäßig bewilligt worden sind.

 
Quelle:https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195218&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:        http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2252/
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