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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union (ABl. L 141 vom 27. Mai 2011, Seite 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/
589 (Abl. L 107 vom 22. April 2016, Seite 1) geändert worden ist, können Kinder von Antragsteller/innen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates beschäftigt oder beschäftigt gewesen sind, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedsstaates am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen, sofern sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates wohnen. Hier besteht ein ausbildungsbezogenes Aufenthaltsrecht, auch wenn das auf den europäischen Freizügigkeitsregelungen beruhende eigene Aufenthaltsrecht des Elternteils bereits nicht mehr besteht.
2. Ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkeitsG/EU als Arbeitnehmer/in ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu bejahen, wenn eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt wird, die keinen derart geringen Umfang hat, dass sie als völlig untergeordnet und unwesentlich aufgefasst zu werden hat. An dieser Stelle ist stets eine Gesamtbetrachtung sämtlicher den jeweiligen Einzelfall prägenden Aspekte erforderlich (nicht nur Arbeitszeit und Monatslohn).
3. Bei einer neun Wochenstunden umfassenden, mit EUR 9,- pro Stunde vergüteten Tätigkeit ist von einer Arbeitnehmereigenschaft auszugehen, sofern diese Arbeit nicht von vornherein nur für eine kurze Zeit aufgenommen wurde.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2238/
Willi S
2. Ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkeitsG/EU als Arbeitnehmer/in ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu bejahen, wenn eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt wird, die keinen derart geringen Umfang hat, dass sie als völlig untergeordnet und unwesentlich aufgefasst zu werden hat. An dieser Stelle ist stets eine Gesamtbetrachtung sämtlicher den jeweiligen Einzelfall prägenden Aspekte erforderlich (nicht nur Arbeitszeit und Monatslohn).
3. Bei einer neun Wochenstunden umfassenden, mit EUR 9,- pro Stunde vergüteten Tätigkeit ist von einer Arbeitnehmereigenschaft auszugehen, sofern diese Arbeit nicht von vornherein nur für eine kurze Zeit aufgenommen wurde.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2238/
Willi S
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