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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beurteilung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft

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Beurteilung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft  Empty Beurteilung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft

Beitrag von Willi Schartema Fr 27 Jul 2012 - 8:39

Das Jobcenter kann sich wirksam auf die Unangemessenheit einer
Unterkunft unter Verweis auf eine von ihr erarbeitete
Unterkunftsrichtlinie nur berufen, wenn diese auf ein schlüssiges
Konzept fußt.

Sollte dies nicht der Fall sein, so ist dem Jobcenter Gelegenheit zu
geben, die Unterkunftsrichtlinie so nachzubessern, dass sie auf ein
schlüssiges Konzept fußt.

Ist dies nicht mehr möglich, so wird die Angemessenheitsobvergrenze
durch die Tabellenwerte zu § 8 WoGG (bzw. für Zeiträume ab 01.01.2009 §
12 WoGG) gedeckelt,

Dabei ist ein Sicherheitszuschlag im Interesse des Schutzes des
elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des
Wohnraums erforderlich. Dieser ist nach Auffasung des BSG mit 10 %
angemessen, wie ausreichend.




4. Senat
Urteil




1. InstanzSozialgericht Freiburg S 12 AS 3407/06 18.07.2008
2. InstanzLandessozialgericht Baden-Württemberg L 13 AS 4212/08 22.06.2010
3. InstanzBundessozialgericht B 4 AS 16/11 R 22.03.2012

SachgebietGrundsicherung für Arbeitsuchende Entscheidung

Auf die
Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 22. Juni 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht
zurückverwiesen.

Gründe:

I

1

Streitig ist die Höhe der Kosten für Unterkunft (KdU) und Heizung im Zeitraum vom 1.12.2005 bis 30.11.2006.

2

Die verheirateten Kläger leben seit 24 Jahren in der Gemeinde G (ca 11
000 Einwohner) im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. G grenzt direkt an
das Stadtgebiet der Stadt Freiburg im Breisgau (ca 220 000 Einwohner),
die den Stadtkreis Freiburg bildet. Die Kläger bewohnen seit 2004 eine
knapp 80 qm große, ihrem Sohn gehörende Drei-Zimmer-Wohnung, für die sie
eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 572 Euro entrichten. Der Beklagte
bewilligte seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der
tatsächlichen KdU und Heizung (Bescheid vom 27.11.2004), wies die Kläger
aber gleichzeitig darauf hin, dass die Wohnung unangemessen teuer sei
und die tatsächlichen Unterkunftskosten nur für eine Übergangszeit von
längstens sechs Monaten übernommen werden könnten. Ab 1.7.2005 könne nur
noch ein Betrag in Höhe von 306,60 Euro entsprechend einem Mietpreis
von 5,11 Euro/qm für eine 60 qm große Wohnung in einem
Zweipersonenhaushalt als Kaltmiete anerkannt werden. Einen erneuten
Hinweis auf die für angemessen erachtete Miete sowie zur Senkung der
Unterkunftskosten enthielt der Bescheid des Beklagten vom 29.4.2005, mit
dem Leistungen für die Zeit vom 1.6.2005 bis 30.11.2005 bewilligt
wurden. Der Antrag der Kläger auf Überprüfung des Bewilligungsbescheides
vom 11.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.1.2006,
mit dem der Beklagte für den Bewilligungszeitraum vom 1.12.2005 bis
31.5.2006 nur noch KdU in Höhe von 306,60 Euro monatlich zuzüglich
Nebenkosten bewilligte, war ohne Erfolg (Bescheid vom 3.7.2006;
Widerspruchsbescheid vom 27.7.2006). Für den weiteren
Bewilligungszeitraum vom 1.6.2006 bis 30.11.2006 erkannte der Beklagte
gleichfalls nur noch KdU in Höhe von 306,60 Euro an (Bescheid vom
24.5.2006; Widerspruchsbescheid vom 3.7.2006).

3

Das SG hat den Beklagten unter Änderung der Bewilligungsbescheide und
Aufhebung des Bescheids vom 3.7.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 27.7.2006 verurteilt, den Klägern Leistungen
nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.12.2005 bis 30.11.2006 unter
Berücksichtigung einer Kaltmiete in Höhe von 572 Euro monatlich zu
gewähren (Urteil vom 18.7.2008). Ihnen sei es nicht möglich gewesen, die
Wohnkosten auf das tatsächlich angemessene Maß zu senken, weil sie von
dem Beklagten nicht zutreffend belehrt worden seien.

4

Das LSG hat den Beklagten unter Abänderung des Urteils des SG
verurteilt, den Klägern im Zeitraum vom 1.12.2005 bis 30.11.2006
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter
Zugrundelegung von Unterkunftskosten einschließlich kalter Nebenkosten
in Höhe von monatlich 446,25 Euro zu gewähren, im Übrigen die Klage
abgewiesen sowie die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Eine
wirksame Kostensenkungsaufforderung liege vor. Der Beklagte habe in dem
vorliegend streitigen Zeitraum aber kein schlüssiges Konzept für die
Ermittlung der angemessenen KdU und Heizung. Der von ihm angenommene
Quadratmeterpreis beruhe auf Erfahrungen, Bestätigung durch die
sozialhilferechtliche Rechtsprechung zum BSHG, Beobachtung des
Wohnungsmarktes und der Berücksichtigung des Freiburger Mietspiegels.
Für den Vergleichsraum existiere kein Mietspiegel. Für den streitigen
Zeitraum von 12/2005 bis 11/2006 könne der Beklagte - auch unter
Mithilfe des Gerichts - ein schlüssiges Konzept nicht mehr erarbeiten
oder ein bisheriges Konzept durch Verfeinerung bzw Ergänzung der
Datenerhebung verändern. Auch das Gericht könne unter Einsatz der ihm
zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und -mittel im Rahmen der
Amtsermittlung, insbesondere auch Einholung eines
Sachverständigengutachtens, für die inzwischen vier bzw fünf Jahre
zurückliegenden Zeiträume weder ein schlüssiges Konzept noch eine
entsprechende Datengrundlage ermitteln. Es seien daher grundsätzlich die
tatsächlichen Aufwendungen der Kläger, "nach oben" begrenzt durch die
Tabellenwerte zu § 8
WoGG (Höchstbetrag der Tabelle), maßgebend, die um einen - hier
angemessenen fünfprozentigen - "Sicherheitszuschlag" zu erhöhen seien.
Für die Höhe des Zuschlags sei maßgeblich, dass der Ort G einerseits zu
einem eher ländlich geprägten Vergleichsraum im Zuständigkeitsbereich
des Beklagten gehöre und andererseits die bestehende räumliche und
infrastrukturelle Verbindung zur Großstadt Freiburg aufweise. Ein
Vergleich mit dem Mietspiegel der Stadt Freiburg ergebe, dass der
Zuschlag angemessen sei. Soweit die Aufwendungen der Kläger den
angemessenen Mietpreis von 446,25 Euro überstiegen, handele es sich um
unangemessene Kosten, die grundsätzlich nicht mehr übernommen würden.
Der Senat habe den von den Klägern im Schriftsatz vom 21.6.2010 sowie in
der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2010 gestellten Beweisanträgen
nicht nachgehen müssen, weil diese unzulässig seien.

5

Mit ihren Revisionen machen die Kläger eine Verletzung von § 22 SGB II, §§ 103, 128
SGG geltend. Der Beklagte habe im streitigen Zeitraum die tatsächliche
Nettokaltmiete in Höhe von monatlich 572 Euro zu übernehmen. Zutreffend
sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die vom Beklagten
festgesetzte Angemessenheitsgrenze fehlerhaft sei. Dies führe zur
Unwirksamkeit der Kostensenkungsaufforderung, weil dieser Wert auch dort
genannt werde mit der Folge, dass die tatsächlichen Kosten zu
übernehmen seien. Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis komme, dass
die fehlerhaft bezifferte Angemessenheitsgrenze "nicht ursächlich" dafür
sei, dass sie keine angemessene Wohnung gefunden hätten, weil sie gar
nicht versucht hätten, eine andere Wohnung zu finden oder die Kosten zu
senken, sei dies schlicht falsch. Sie hätten sich - wie ihre
Dokumentation belege - umfangreich um eine günstigere Wohnung bemüht.
Das LSG habe es versäumt, sachgerechte Ermittlungen zur Situation auf
dem einschlägigen Wohnungsmarkt im streitigen Zeitraum anzustellen,
obwohl umfangreiches Datenmaterial zur Verfügung gestanden habe (Hinweis
auf Gutachten zum Mietspiegel 2007 der Stadt Freiburg i.Br.,
Gemeinderatsdrucksache G-09/024, Untersuchung des Amtes für Statistik
der Stadt Freiburg i.Br. aus 2004, Untersuchung des "Runden Tisches" der
Stadt Freiburg i.Br. aus 2006 und Studie des Immobilienverbandes
Deutschland (IVD) von 2008). Ein Rückgriff auf § 8
WoGG sei deshalb unzulässig. Bei Auswertung der Erkenntnisquellen hätte
das Berufungsgericht festgestellt, dass die tatsächlichen KdU
angemessen iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB II gewesen seien.

6

Die Kläger beantragen, das Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 22. Juni 2010 aufzuheben und die Berufung des
Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Juli 2008
zurückzuweisen.

7

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.

8

Er hält die Ausführungen des LSG im Wesentlichen für zutreffend. Die
Stadt Freiburg i.Br. sei als Referenz- und Vergleichsmaßstab für den
Flächenlandkreis Breisgau-Hochschwarzwald nicht tauglich.

II

9

Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Aufhebung des
Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet
(§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

10

1. Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Bescheid vom 3.7.2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.7.2006, mit dem der
Beklagte den Überprüfungsantrag der Kläger in Bezug auf den
Bewilligungsbescheid vom 11.11.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 11.1.2006 betreffend die KdU und Heizung für
die Zeit vom 1.12.2005 bis 31.5.2006 abgelehnt hat. Weiterer
Verfahrensgegenstand ist der Bewilligungsbescheid vom 24.5.2006 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2006, wobei auch hier nur
höhere Leistungen der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.6.2006
bis 30.11.2006 im Streit sind. Bei den Leistungen der Unterkunft und
Heizung handelt es sich um abtrennbare Verfügungen des Gesamtbescheids,
ohne dass eine weitere Aufspaltung in die Leistungen für Unterkunft und
Heizung rechtlich möglich ist (vgl nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18 f; vgl zur Nichtberücksichtigung der Neufassung des § 19
Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur
Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011
(BGBl I 453) zumindest für laufende Verfahren über vor dem 1.1.2011
abgeschlossene Bewilligungsabschnitte: BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 11).

11

2. Ob die Kläger einen Anspruch auf (teilweise) Rücknahme des
Bewilligungsbescheids vom 11.11.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 11.1.2006 nach § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 44
SGB X und damit verbundenen höhere Leistungen für Unterkunft und
Heizung für die Zeit vom 1.12.2005 bis 31.5.2006 sowie für die Zeit vom
1.6.2006 bis 30.11.2006 in Abänderung des Bescheides vom 24.5.2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2006 haben, lässt sich
aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. Zwar
sind die Kläger Berechtigte iS des § 7
Abs 1 SGB II (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl I
2014), weil dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des LSG zu entnehmen
ist, dass sie im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr, nicht jedoch
das 65. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II), erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II) und hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II) waren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB II). Es fehlen jedoch Feststellungen sowohl zu den KdU als auch zu den Heizkosten.

12

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (vgl § 22
Abs 1 S 1 SGB II). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als
unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen
Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die
Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der
maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine
Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz
einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen
Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche
und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen
ist (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 24; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 (Essen), RdNr 15; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R (Duisburg), RdNr 14, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

13

Zwar reichen die Feststellungen des LSG zur angemessenen Wohnfläche (3)
sowie zum Fehlen eines tragfähigen schlüssigen Konzepts des Beklagten
(4) aus, nicht jedoch diejenigen zum Erkenntnisausfall zur Höhe der
angemessenen Unterkunftskosten (5). Das LSG ist aber zutreffend davon
ausgegangen, dass die Kostensenkungsaufforderungen des Beklagten nicht
bereits zur Übernahme der tatsächlichen KdU wegen Unmöglichkeit der
Kostensenkung führen (6). Sollte das LSG - nach weiterer Prüfung - auf
die Tabellenwerte nach § 8 WoGG zurückgreifen, ist die Höhe des vom LSG zu den Tabellenwerten erhobenen Zuschlags zu korrigieren (7).

14

3. Das LSG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass als
angemessene Wohnungsgröße eine Wohnfläche von 60 qm zu berücksichtigen
ist. Das Land Baden-Württemberg hat keine gesetzlichen
Ausführungsvorschriften erlassen, jedoch ist nach der
Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur
Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12.2.2002
(GABl S 240, idF vom 22.1.2004, GABl S 248) für Zweipersonenhaushalte
von einer Wohnfläche von 60 qm auszugehen. An diese Regelung für die
Belegung von gefördertem Wohnraum ist auch für die Bestimmung der
Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 1 SGB II anzuknüpfen.

15

4. Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163
SGG) lag dem von dem Beklagten im streitigen Zeitraum im Vergleichsraum
als angemessen erachteten Quadratmeterpreis kein schlüssiges Konzept
zugrunde, das den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG gerecht wird
(vgl nur BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30,
RdNr 18 ff). Die weitere Feststellung des LSG, dass sich für den
streitigen Zeitraum eine entsprechende Datengrundlage zur Bestimmung der
angemessenen Nettokaltmiete nicht mehr ermitteln lässt und insofern ein
Erkenntnisausfall vorliegt, reicht für eine Überprüfung durch den Senat
aber nicht aus.

16

5. Zwar hat der erkennende Senat für den Fall des Ausfalls von lokalen
Erkenntnismöglichkeiten aufgrund von fehlenden Ermittlungen des
Grundsicherungsträgers eine Begrenzung der Amtsermittlungspflicht der
Sozialgerichte für zulässig erachtet und ausdrücklich betont, dass es im
Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger sei, für ihren
Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 (Essen), RdNr 23; BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30 (Wilhelmshaven), RdNr 26; Urteil des Senats vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R
(Duisburg), RdNr 21). Insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume
(vgl zum Fehlen von Ermittlungsmöglichkeiten etwa durch Zeitablauf BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30,
RdNr 27) brauchen deshalb nicht unverhältnismäßig aufwändige
Ermittlungen durchgeführt zu werden. Dies entbindet jedoch nicht von
nachvollziehbaren Darlegungen dazu, warum ein schlüssiges Konzept auf
der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht entwickelt
werden kann. Auch bei der Annahme eines Fehlens von
Erkenntnismöglichkeiten und -mitteln nach Würdigung der
Tatsacheninstanzen muss erkennbar sein, dass das Gericht bei dieser
Feststellung die generellen rechtlichen Anforderungen für die Erstellung
eines schlüssigen Konzepts berücksichtigt hat.

17

Hieran fehlt es vorliegend. Zwar können die Feststellungen des LSG, dass
ein Mietspiegel und weitere Erkenntnismöglichkeiten und -mittel nicht
vorhanden seien, insbesondere - hier - auch ein
Sachverständigengutachten für die inzwischen mehrere Jahre
zurückliegenden Zeiträume nicht mehr eingeholt werden könne, einen
Rückgriff auf die Tabellenwerte des WoGG rechtfertigen. Den Ausführungen
des LSG kann jedoch nicht zweifelsfrei entnommen werden, auf welchen
Vergleichsraum sich diese Feststellungen beziehen, inwieweit es im
streitigen Zeitraum - also den Jahren 2005 und 2006 - konkret an einer
hinreichenden Datengrundlage fehlt und hierauf aufbauend, warum
hierdurch wiederum die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts für die
hier denkbaren Vergleichsräume ausscheidet. Obgleich hierzu im
sozialgerichtlichen Verfahren von den Beteiligten unterschiedliche
Auffassungen vertreten worden sind, hat das LSG im Ergebnis offen
gelassen, wie sich der Vergleichsraum im konkreten Fall darstellt. Auch
wenn davon auszugehen ist, dass jedenfalls die Gemeinde G als Wohnort
der Kläger Teil des Vergleichsraums ist, muss das LSG als
Tatsacheninstanz anhand der allgemeinen rechtlichen Vorgaben für die
Festlegung des Vergleichsraums (vgl hierzu BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19
(München), RdNr 20 ff; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 42 (Berlin), RdNr 24)
bestimmen, ob hier weitere Umlandgemeinden, Teile von Freiburg bzw das
gesamte Stadtgebiet von Freiburg in die Festlegung des Vergleichsraums
einzubeziehen sind. Nur vor diesem Hintergrund ist erkennbar, ob die
Feststellung des Erkenntnisausfalls auf einem zutreffenden rechtlichen
Maßstab zur Bestimmung eines Vergleichsraums erfolgt ist. Das LSG wird
mithin im wiedereröffneten Berufungsverfahren zunächst den
Vergleichsraum zu bestimmen haben.

18

6. Der Senat folgt dem Berufungsgericht aber darin, dass die
Kostensenkungsaufforderung des Beklagten nicht zur Übernahme der
tatsächlichen KdU wegen Unmöglichkeit bzw Unzumutbarkeit der
Kostensenkung führt.

19

Soweit die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für
seine Unterkunft die angemessene Referenzmiete überschreiten, sind diese
solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht
zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften
Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu
senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22
Abs 1 S 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, der durch die Einführung
des neuen S 2 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 - BGBl I 1706 - ohne inhaltliche
Änderung zu S 3 wurde). Die Kläger wurden mit den Bewilligungsbescheiden
vom 27.11.2004 und 29.4.2005 durch die Angabe der aus Sicht des
Beklagten angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 306,60 Euro sowie
über die aus seiner Sicht bestehende Rechtslage hinreichend informiert.
Dies ist ausreichend. Wie die beiden für die Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bereits mehrfach entschieden
haben, stellt § 22 Abs 1 S 2 SGB II keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 29; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 7, RdNr 20 ff; BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 (München), jeweils RdNr 40; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27
(Essen), RdNr 16). Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger
vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten
zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage zu klären, welche
Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II abstrakt angemessen sind (BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R, RdNr 34).

20

7. Kommt das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zu dem
Ergebnis, dass ein schlüssiges Konzept für den festgelegten
Vergleichsraum nicht erarbeitet werden kann, sind grundsätzlich die
tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden dann wiederum
durch die Tabellenwerte zu § 8 WoGG (bzw für Zeiträume ab 1.1.2009 § 12
WoGG) im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt. Wegen der nur
abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im
Vergleichsraum losgelösten Begrenzung ist zur Bestimmung der
angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten (vgl § 5 Abs 1 WoGG aF bzw nunmehr § 9 Abs 1 WoGG) nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei § 8
WoGG auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte
Spalte, zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" einzubeziehen (BSG
SozR 4-4200 § 22 Nr 29, RdNr 27 im Anschluss an BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 26,
RdNr 21). Der Sicherheitszuschlag ist im Interesse des Schutzes des
elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des
Wohnraums erforderlich. Denn es kann beim Fehlen eines schlüssigen
Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch die angemessene
Referenzmiete tatsächlich ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 29, RdNr 27).

21

Vor diesem Hintergrund ist das LSG vorliegend von unzutreffenden Kriterien zur Bestimmung des Zuschlags ausgegangen. Die in § 8
WoGG festgeschriebenen Werte erheben nicht den Anspruch, die realen
Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden. Der Sinn und Zweck des
WoGG liegt nicht darin, die Mieten für Wohnraum bei Vorliegen der
einkommensrechtlichen Voraussetzungen voll oder zu einem erheblichen
Teil zu übernehmen (vgl Stadler/Gutekunst/ Dietrich/Fröba, WoGG,
Loseblatt, 65. Lfg Mai 2011, § 12 RdNr 13). Vielmehr handelt es sich
beim Wohngeld um einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum (vgl § 1
WoGG aF). Die Höhe ist abhängig von der zu berücksichtigenden Miete,
den Haushaltsmitgliedern und dem Einkommen. Übersteigt die tatsächliche
Miete den in § 8 WoGG festgesetzten Betrag, bleibt der übersteigende Teil bei der Wohngeldberechnung außer Betracht. Die iS des § 22
Abs 1 S 1 SGB II angemessene Miete muss hingegen gewährleisten, dass zu
dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum vorhanden ist.

22

Bei der Bestimmung des Zuschlages ist daher zu beachten, dass es sich
nicht um eine einzelfallbezogene Anwendung auf einen konkreten,
tatsächlichen Sachverhalt, die dem LSG unter Beachtung der Verhältnisse
des regionalen Wohnungsmarktes obliegt, handelt. Vielmehr ist er unter
Berücksichtigung genereller, abstrakter Kriterien festzulegen. Ein
Rückgriff auf die regionalen Verhältnisse kommt bereits deshalb nicht in
Betracht, weil gerade erst der Ausfall der Erkenntnismöglichkeiten im
räumlichen Vergleichsgebiet zur Anwendung von § 8
WoGG führt. Bereits durch die jeweiligen im WoGG verankerten
Mietenstufen fließen regionale Unterschiede in die Bestimmung der zu
übernehmenden KdU ein. In Anbetracht dessen erachtet der Senat für die
Tabellenwerte des § 8 WoGG (rechte Spalte) einen Zuschlag in Höhe von 10 % als angemessen, aber auch ausreichend (vgl BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 23; ebenfalls 10 % bejahend: LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 24.4.2007 - L 7 AS 494/05; Urteil vom 11.3.2008 - L 7 AS 332/07; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 26.5.2010 - L 12 (20) SO 37/07; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 26.8.2010 - L 5 AS 4/08; Hessisches LSG Urteil vom 20.12.2010 - L 9 AS 239/08; LSG Sachsen Anhalt Urteil vom 3.3.2011 - L 5 AS 181/07; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 30.9.2011 - L 3 AS 17/09; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 8.12.2011 - L 25 AS 1711/07).

23

8. Da es das LSG unterlassen hat, Feststellungen zu den angemessenen
Heizkosten zu treffen, kann der Senat die Höhe der den Klägern
zustehenden Leistungen für die Heizung nicht überprüfen. Das LSG wird
deshalb im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch die getrennt von den
Unterkunftskosten auf ihre Angemessenheit zu prüfenden Heizkosten zu
bestimmen haben.

24

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153809&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/beurteilung-der-angemessenheit-der.html

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