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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Lehnt der SGB II-Leistungsträger die Gewährung von Leistungen ab und lässt sich dem Bescheid zumindest konkludent (etwa durch Beifügung von Berechnungsbögen oder sog. Horizontalübersichten für bestimmte Monate) entnehmen, dass sich die Ablehnung nur auf

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Beitrag von Willi Schartema Di 8 Aug 2017 - 16:15

einen bestimmten Zeitraum bezieht, ist zulässiger Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur der Zeitraum, für den Leistungen abgelehnt wurden.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 20.07.2017 - L 7 AS 2130/14

Leitsatz ( Redakteur )


2. Verneinung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wegen Bildung einer Bedarfsgemeinschaft

3. Bereits die gemeinsame Anschaffung des selbst bewohnten Einfamilienhauses als immobiliare Grundlage des gemeinsamen Wohnens stellt sich als "Wirtschaften aus einem Topf" dar. Das Gleiche gilt für die Führung eines gemeinsamen Kontos für den Unterhalt des Hauses sowie einer gemeinsamen Haushaltskasse.

 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194323&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2227/
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